{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-30_5_StR_169_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"5 StR 169/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_StR 169/92\n\nvom 30. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalther Leisler Ku\n\naus KU / TE.\ngeboren am EB 1925 in HE,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\n13?\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1992, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor nn\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht (gun\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProfessor Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nEI;\nAL\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten KR\nwird eingestellt, soweit es sich nicht auf\ndie Spende der Firma BEER 5 vom 11. Dezember 1978 bezieht (B IV. Nr. 9 der Gründe\ndes Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom\n8. Mai 1991).\n\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Im übrigen wird auf die Revision des Angeklagten KR das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 8. Mai 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bochum zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Km wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer\nGeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 2.500 DM verurteilt; das Verfahren gegen den Mitangeklagten\n\nDr. LEE wurde wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte\nKR mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge. Zum\nTeil ist das Verfahren einzustellen, im übrigen hat\ndie Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie\nführt, soweit nicht Einstellung erfolgt ist, zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten KM:\n\nI.\n\nNach den Feststellungen sammelten der Beschwerdeführer\nin seiner Eigenschaft als Bundesschatzmeister der CDU\nund sein Generalbevollmächtigter Dr. LÜB pei einem\nüberschaubaren Kreis von Großunternehmen Spenden, um\nden Finanzbedarf der CDU zu decken. Aufgrund eines\nspätestens Anfang Dezember 1971 gefaßten Entschlusses\ndrängten sie Spendenwillige dazu, ihre Zuwendungen\nnicht direkt an die CDU, sondern - steuerverkürzend -\nindirekt über die Sun EEE (in\nfolgenden: SV) zur Verfügung zu stellen, weil Parteispenden aus versteuertem Einkommen niedriger ausgefallen wären. Der Beschwerdeführer sprach solche Personen, die in Großunternehmen an herausragender verantwortlicher Stelle standen, auf Spenden an; in Fällen\ngrundsätzlichen Einvernehmens unterrichtete Dr. LE\nden möglichen Spender über den Weg, der einzuschlagen\nwar (UA S. 48 ff.). Anschließend wurden die Spenden\n\nÄ2,\n\nder SV übermittelt. Diese leitete sie, gekürzt um Provisionen, nach Liechtenstein weiter; von dort gelangten die Mittel auf ungeklärten Wegen in die Verfügungsbefugnis der als Spendenempfänger bedachten Partei, hier der CDU. Der Beschwerdeführer nahm dabei in\nKauf, daß die Spender durch Vorlage von unrichtigen\nSpendenbescheinigungen der SV bei den Steuererklärungen gegenüber den Finanzbehörden den wirklichen Empfänger und den Zweck der Zuwendung wahrheitswidrig bezeichneten und erklärten, die Zuwendung sei an die SV\nals Ausgabe zur Förderung staatspolitischer Zwecke erfolgt. Dadurch bewirkte er die Hinterziehung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern durch die Spender.\n\nDer Beschwerdeführer ist auf diese Weise bei den von\nfünfzehn Spendern begangenen Steuerverkürzungen in 41\nEinzelakten in der Zeit von Ende 1971 bis Dezem-\n\nber 1978 fördernd tätig geworden. Der Steuerschaden\nbelief sich insgesamt auf 8.283.184 DM. Die letzte\nSpende, die der Beschwerdeführer im Dezember 1978 angeworben hatte, quittierte die SV am 11. Dezember 1978\nals Zahlung der zur FR-sruppe gehörenden BEER A:\nin Höhe von 500.000 DM. Diese Spende (im folgenden\nFR Spende) fand Eingang in den zeitlich letzten unrichtigen Körperschaftsteuerbescheid betreffend die\nFriedrich FÜ u car von 29. suni 1981 für das Kalenderjahr 1978 und führte zur Verkürzung von Körperschaftsteuern in Höhe von 280.000 DM\n(UA S. 223/224).\n\nAB\n\nII.\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Einstellung des Verfahrens, Soweit es sich nicht auf die Spende der Firma\nSC ?< von 11. Dezenber 1978 bezieht (B IV. Nr. 9\nder Gründe des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom\n8. Mai 1991, UA S. 202). Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme einer sich\nvon Ende 1971 bis zum 29. Juni 1981 erstreckenden\nfortgesetzten Handlung. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bis auf die Anwerbung der\nletzten FERBR-spende verjährt,\n\n1. Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat sind\nfür jeden Teilnehmer selbständig zu ermitteln (BGHR\nStGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Beihilfe 1). Die\nRechtsprechung macht die Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs von strengen rechtlichen Voraussetzungen\nabhängig (vgl. zuletzt BGH NStZ 1992, 436).\n\nSie verlangt zur äußeren Tatseite - außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger\nTatbegehung - einen engen räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des\nGesamtgeschehens. Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich (BGHSt 36, 105, 109 f; 38, 165,\n166).\n\na) Hier fehlt es, jedenfalls für die gesamte Handlungsreihe, schon am objektiven Erfordernis des engen\nzeitlichen Zusammenhangs.\n\naa) Bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen\nlangen Zeitraum mit größeren Intervallen verteilen,\nhat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen grundsätzlich verneint (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte\nHandlung Gesamtvorsatz 3, 5, 22, 27, 33).\n\nbb) Der Beschwerdeführer hat im Einzelfall Aufforderungen an mögliche Spender gerichtet. Die darauf erfolgten Überweisungen an die SV zogen sich über einen\nZeitraum von sieben Jahren von Ende 1971 bis Ende 1978\nhin. Der zeitliche Abstand zwischen der Aufforderung\nan die Spender und den Spenden variierte. Die Parteispenden flossen insgesamt und auch bezogen auf die\nSpender unregelmäßig; dazwischen lagen erhebliche Intervalle. Die meisten Spenden flossen im Jahr 1972\n\n(22 Spenden) ; in den Jahren 1973 bis 1975 kam es zu je\nzwei bis drei Spenden. Zwischen den Spendenzahlungen\n1974 und 1975 lagen längere zeitliche Abstände, teilweise bis zu einem Jahr. Im Jahr 1976 erfolgte wieder\nein Anstieg auf elf Spenden, 1977 flossen sieben und\n1978 fünf Spenden. Bei einzelnen Spendern lagen die\nSpenden mehr als dreieinhalb Jahre auseinander, andere\nzahlten nur im Jahre 1972 und danach nicht mehr. Bei\ndieser Sachlage handelte es sich bei den einzelnen\nVorgängen der Spendenwerbung um individuelle Akte des\nBeschwerdeführers. Der Geschehensablauf folgte nicht\nvorher festgelegten Regeln, die dem Beschwerdeführer\ndie Entscheidung im Einzelfall abnahmen; danach handelt es sich nicht um einen Fall der institutionalisierten Steuerhinterziehung im Sinne der Entscheidung\nBGH NStZ 1991, 541 £.\n\n#37\n\nb) Auch ein Gesamtvorsatz ist, jedenfalls für den gesamten Tatzeitraum, nicht gegeben. Der Gesamtvorsatz\nmuß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfassen und den späteren Verlauf zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger,\nferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in\nBetracht kommen. Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher\nArt zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz\n(BGHSt 38, 165, 166 £f m.w.N.). Nicht einmal der Entschluß, regelmäßig wiederkehrende Möglichkeiten zum\nAnlaß einer Straftat zu nehmen, begründet den Gesamtvorsatz (BGHSt 37, 45, 47 f).\n\nHier ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß der\nBeschwerdeführer, der ein zeitlich befristetes Wahlamt\nausübte, von Fall zu Fall bei sich bietender Gelegenheit an mögliche Spender herantrat, um diese zu einem\nAkt der Steuerhinterziehung zu beeinflussen. Er konnte\nals Gehilfe nicht voraussehen, ob und in welcher Höhe\ndie Spender seinen Spendenbitten nachkommen würden, Es\nlag vielmehr in der freien Entscheidung der Spender,\nzu welcher Zeit, in welcher Frequenz und in welcher\nHöhe sie Spenden leisten wollten. Auch dieser Umstand\nschließt den Gesamtvorsatz des Gehilfen aus (vgl. BGHR\nStGB vor 5 i/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 6).\n\n2. Dies hat zur Folge, daß die Verfolgung aller Taten,\nausgenommen die letzte FEBBR-Spende vom 8. Dezem-\n\nber 1978, wegen Verstreichens des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist verjährt ist (SS 78 c\n\nAbs. 3 Satz 2, S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. 8 370\n\nAbs. 1 AO). Auf die in der Literatur vertretene Auffassung, bei einer fortgesetzten Tat verjähre jeder\nTeilakt selbständig (vgl. zuletzt Fischer NStZ 1992,\n415 m.w.Nachweisen), kommt es nicht an. Nach Auffassung des Senats ist - insbesondere bei der lange zurückliegenden Tatzeit und der Bedeutung der subjektiven Seite - nicht zu erwarten, daß neue Feststellungen\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ergeben\nkönnten. Der Senat hat deshalb insoweit das Verfahren\neingestellt (S 260 Abs. 3 StPO).\n\n3. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der\nletzten FÜEER-spende vorgeworfene Tat in Höhe von\n500.000 DM wäre hingegen nicht verjährt.\n\nNach den Feststellungen erfolgte die Spendenakquisition des Beschwerdeführers Anfang Dezember 1978. Die\nSpendenquittung der SV für die BEE AGs datiert vom\n11. Dezember 1978 (UA S. 202); dem Zusammenhang der\nFeststellungen entnimmt der Senat, daß die Spende im\nJahre 1978 geflossen und an die CDU weitergeleitet\nworden ist (UA S. 30). Die Haupttat war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Körperschaftsteuerbescheides\nbetreffend die Friedrich FE 1 EEE\nKGaA für das Kalenderjahr 1978 beendet (vgl. BGH NSt2Z\n1984, 414). Da der Steuerbescheid am 29. Juni 1981\nfestgesetzt wurde, war die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht verstrichen, als das Urteil\ndes Landgerichts am 8. Mai 1991 erging. Zwischen Tatende und Urteil erfolgten mehrere verjährungsunterbrechende Handlungen nach $S 78 c Abs. 1 Satz 1 StGB.\n\nER\n\n- 10 -\nIII.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß das Ablehnungsgesuch\ngegen den Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. Dezember 1990 mit Unrecht verworfen worden sei (S 338\n\nNr. 3 StPO).\n\n1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Vorsitzende war in der Zeit von 1983 bis 1986 an das\nJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und dort in der Strafrechtsabteilung tätig gewesen.\nDieser Umstand war Anlaß für das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1990. Der Vorsitzende\ngab hierzu eine dienstliche Äußerung ab. Darin führte er\naus:\n\n\"während der gesamten Zeit meiner Abordnung bin ich\nniemals ... mit dem Komplex Parteispenden befaßt gewesen\n\nBevor ich die Anklageschrift in dieser Sache erhielt,\nwar mir nicht bekannt, daß ein Ermittlungsverfahren\ngegen den Angeklagten KB ... geführt wurde. Von Verfahren gegen einzelne Spender war mir, außer den Umständen, die in der Presse berichtet wurden, ebenfalls\nnichts bekannt. Ich habe zu keinem Zeitpunkt einen Bericht aus dem Komplex Parteispenden in der Hand gehabt.\n\nDie mit den Parteispenden befaßten Staatsanwälte der\nStaatsanwaltschaft Bonn waren mir bis zu meiner Rückkehr an das Landgericht Düsseldorf völlig unbekannt\n\n..o.\n\n- 11 -\n\n+37\n\nVon der Anklageerhebung in dieser Sache und näheren\nEinzelheiten habe ich erst erfahren, als mir die An-\n\nklageschrift zuständigkeitsnalber zugeleitet und vorgelegt wurde.\"\n\nDer Vorsitzende war Mitglied der Großen Strafk er des\nLandgerichts Düsseldorf, die am 3. Mai 1988 die Berufung\ndes Angeklagten Dr. HOW, ehemals vorstandsvorsitzender\nder Firma RER, <esen ein Urteil des erweiterten\nSchöffengerichts Düsseldorf verwarf. Das erweiterte\n\nSchöffengericht hatte Dr. Hop wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen hatte Dr\n\nHcR veranlaßt, daß die Firma | Spenden an\n\"Spendensammelvereine\", därunter die sv, zahlte und in\nvollem Umfang als abzugsfähige Ausgaben verbuchte, während es sich in Wahrheit um Zuwendungen an politische\n\nParteien handelte, die von Politikern, darunter dem Be-\n\nschwerdeführer als Schatzmeister der CDU, erbeten worden\nwaren.\n\nDer Verteidiger Dr. IMlierkiärte zu ger dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden, sie gei aus der Sicht des An-\n\ngeklagten unverständlich, weil \"die erkennende Kammer als\nBerufungsinstanz in zumindest einen Parteispendenverfahren tätig geworden ist\", und zwar im Zusammenhang mit\n\nSpenden der Firma RER an die sv, Nunmehr gab der\n\nVorsitzende eine \"ergänzende dienstliche Äußerung\" ab.\nDarin heißt es u.a.:\n\n- 12 -\n\nBd\n\n\"Über die erwähnten Verfahren habe ich aus den Medien erfahren ... Jedenfalls war mir von einem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten nichts\nbekannt. Soweit ich mich noch an die Berufungssache gegen Ho@ erinnere, war dort von einem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten nicht die\nRede.\"\n\nSodann wies die Kammer das Ablehnungsgesuch vom 12. Dezember 1990 zurück.\n\nNunmehr stellte der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch, dessen Zurückweisung die Revision rügt. In dem Gesuch heißt es: Das Berufungsurteil vom 3. Mai 1988 zeige, daß sich der abgelehnte Richter weniger als zwölf\nMonate vor Eingang der vorliegenden Anklageschrift mit\nder Person des jetzigen Angeklagten KM auseinandergesetzt habe. Es sei ausgeschlossen, daß diese keineswegs\nalltägliche Sache dem Vorsitzenden entfallen sei. Der\nBeschwerdeführer leite daraus die Besorgnis her, der\nVorsitzende habe versucht, seine Kenntnisse aus der Zeit\nvor der Anklageerhebung zu verbergen; zumindest habe er\neine solche Sorglosigkeit im Umgang mit Verfahrenstatsachen gezeigt, daß seine Befangenheit zu besorgen sei.\n\nZu dem Gesuch vom 20. Dezember 1990 erklärte der Vorsitzende, er habe keine Erinnerung daran, daß in den Akten\ndes Verfahrens gegen Dr. Hof von einem \"Hinweis auf\nErmittlungsverfahren gegen Schatzmeister und deren Bevollmächtigte die Rede war\". Das Landgericht wies das\n\n- 13 -\n\nneue Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, es gebe\nkeine tatsächliche Grundlage für die Behauptung, daß die\nfrühere dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bewußt unrichtig abgegeben worden sei.\n\n2. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge ist begründet.\n\nDie Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter\n\ntatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24,\n\n336, 338; BGH NStZ 1992, 290).\n\na) Der Senat glaubt allerdings den Erklärungen des abgelehnten Richters, er habe aus dem Berufungsverfahren\nkeine konkrete Erinnerung an ein Ermittlungsverfahren\ngegen den Beschwerdeführer gehabt; er hat in seiner \"ergänzenden dienstlichen Äußerung\" vom 12. Dezember 1990\nausdrücklich den Vorbehalt \"soweit ich mich noch an die\nBerufungssache gegen Hoi erinnere\" gemacht. Der Senat\nglaubt dem Vorsitzenden ferner, daß er während seiner\nAbordnung an das Justizministerium nicht mit dem Komplex\n\"Parteispenden\" befaßt gewesen ist. Hiernach sind die\nErklärungen des Richters zu einem wesentlichen Teil objektiv wahr.\n\nb) Die erste der beiden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 12. Dezember 1990 gibt aber im Hinblick\nauf ihren objektiven Wahrheitsgehalt insoweit Anlaß zu\ndurchgreifenden Bedenken, als er dort erklärt hat, ihm\nsei, abgesehen von Presseinformationen, nichts von \"Verfahren gegen einzelne Spender\" bekannt gewesen. Das vorangegangene Berufungsverfahren, an dem der abgelehnte\nRichter als Vorsitzender der Kammer mitgewirkt hatte,\nrichtete sich gegen einen \"einzelnen Spender\", der auf\n\n14 -\n\nBE\n\n- 14 -\n\nVeranlassung des Beschwerdeführers über die SV eine Parteispende geleistet und dabei als Vorstandsvorsitzender\n\neines bundesweit bekannten Großunternehmens gehandelt\nhatte.\n\nDieser Widerspruch war aus der Sicht eines verständigen\nAngeklagten geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (5 24\n\nAbs. 2 StPO). Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden\nvom 12. Dezember 1990 konnte auch bei verständiger Würdigung nicht etwa dahin verstanden werden, daß er, soweit er \"Verfahren gegen einzelne Spender\" erwähnte, nur\nsolche Verfahren gemeint hat, die ihm während seiner Tätigkeit im Ministerium bekanntgeworden sind. Denn der\nVorsitzende hat in der genannten dienstlichen Erklärung\nan zwei Stellen auf einen Zeitraum bis zum Eingang der\nAnklage in der vorliegenden Sache hingewiesen, mithin\nauch Ausführungen zu dem Zeitraum gemacht, in dem er\nnach dem Ende seiner Abordnung bereits Vorsitzender einer Strafkammer war. Nach alledem konnte ein verständiger Angeklagter die dienstliche Äußerung nicht nur für\nunklar, sondern auch für objektiv falsch halten.\n\nIV.\n\nNach den bisherigen Feststellungen konnte der Senat\nentgegen dem Antrag des Verteidigers auf die Sachrüge\nim Zusammenhang mit der letzten EEBEER-Spende zu keiner\nabschließenden Entscheidung kommen.\n\nAFF\n\nDer Beschwerdeführer hatte seinen Gehilfenbeitrag\ndurch die Anwerbung der Spende im Dezember 1978 geleistet, noch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war. Dieses Stadium wurde erst\nspäter erreicht, jedenfalls mit Abgabe der unrichtigen\nKörperschaftsteuererklärung am 22. August 1980; zu\ndiesem Zeitpunkt wirkte sein Tatbeitrag noch fort.\n\nUnabhängig davon, ob der Tatbeitrag schon im Vorbereitungsstadium geleistet wird oder erst, nachdem die\nHaupttat in das Stadium strafbaren Versuchs gelangt\nist, erlangt der Beteiligte keine Straffreiheit, wenn\nsein Beitrag fortwirkt und durch Vollendung der Haupttat wirksam wird. Allein sein Bemühen,den eigenen Beitrag zu neutralisieren, reicht grundsätzlich nicht aus\n(BGHSt 28, 346, 347; Vogler in LK 10. Aufl. S 24\n\nRdn. 162 ff; Lackner, StGB 19. Aufl. § 24 Rän. 28;\nsiehe auch BGHSt 37, 289, 293).\n\nNach den bisherigen Feststellungen wurde die Haupttat\nunter Fortwirkung des Beitrags begangen und vollendet.\nDer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu\nentnehmen, daß nicht jedes denkbare Verhalten, das\nsich fördernd für die Steuerhinterziehung eines anderen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1992\n\n- 5 StR 75/92 -), als Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nzurechenbar ist. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, weil der fördernde Akt durch die Einschaltung der SV gerade auch\ndem Ziel diente, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten.\n\n- 16\n\nAIF\n\n- 16 -\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Bemühungen\ndes Beschwerdeführers um eine korrekte steuerliche Behandlung gegebenenfalls bei der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen. Auf die Bedenken der Revision\ngegen die Verwertung des Einkommensteuerbescheides\n\nwird hingewiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/5-str-169-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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