{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-29_5_StR_475_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-29","aktenzeichen":"5 StR 475/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 475/92 ‚Ze\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDzemil C U :us sm.\ngeboren am EEE 1945 in si (Susoslawien) ,\n\nwegen Mordes\n\n136\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. September 1992 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 1992\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDas Schreiben des Verteidigers vom 28. September 1992 ist berücksichtigt worden.\n\nIm Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88\nu.a., EUGRZ 1992, 225) stellt der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 Stpo\nfest, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 StGB wiegt.\n\nGrundlage für diese Bewertung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts. Die\nUrteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schwere der Schuld das Maß, das\nmit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden\nist, deutlich überschritten hat.\n\nAS\n\nzwar hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die\nVoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Er\nhat sich aber die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen die Beleidigungen und Drangsalierungen durch das spätere\nTatopfer zu einem \"chronischen Leidensdruck und\neiner Labilisierung des dieses Verhalten überwiegend duldenden Angeklagten geführt\" haben\n(UA S. 30). Der Fall ist hiernach dadurch gekennzeichnet, daß dem Senat in Übereinstimmung\nmit dem Antrag des Generalbundesanwalts zugunsten des Angeklagten eine eigene Wertung möglich ist.\n\nDie Feststellung, daß keine besonders schwere\nSchuld im Sinne des $S 57 a Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 StGB vorliegt, ist hier im Revisionsverfahren zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar die verfassungskonforme Interpretation von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen; diese haben\njedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des materiellen Strafrechts.\n\nDie Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 -\nund des 1. Strafsenats vom 6. August 1992\n\n- 1 StR 461/92 - sowie vom 20. August 1992\n\n- 1 StR 511/92 - stehen nicht entgegen. Beide\nStrafsenate haben die Revision des Angeklagten\nnach 5 349 Abs. 2 StPO verworfen und hinzugefügt, die Frage, ob eine besondere Schwere der\nSchuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen sei,\n\n+36\n\nunterliege in Fällen, in denen das Urteil vor\ndem 3. Juni 1992 ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Den Entscheidungen beider Senate kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben\nBesonderheiten aufwies wie der vorliegende\n(vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190; 35, 60, 65), in\ndem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters\nnur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des\nAngeklagten möglich ist. Es entspricht den\nGrundgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt C II 3 d), in einem solchen Fall, in dem das Schwurgericht die\nEntscheidung über die besondere Schwere der\nSchuld (5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) noch\nnicht treffen konnte, dies aber dem Revisionsgericht möglich ist, die Entscheidung nicht der\nStrafvollstreckungskammer zu überlassen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-475-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-475-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.611502+00:00"}}