{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-29_5_StR_447_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-29","aktenzeichen":"5 StR 447/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">\n5 _ StR 447/92 ‚=\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nYurus Hu zus 1:1 BE,\n\ndort geboren am EB 1969,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nPR\n\nwre\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. September 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Juni 1992 im Strafausspruch nach S 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen nach S 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hat\nder Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung die Besonderheiten der Tat nicht erwähnt, nämlich daß der Angeklagte Kontakt zu Drogen, auf deren Erlangung seine Tat\ngerichtet war, erst während seiner Strafhaft bekommen\nhat, daß er einem Dealer drei Gramm minderwertigen\n\nHeroins raubte und daß er den überwiegenden Teil der\nohnehin geringen Beute auf der Flucht verloren hat. Der\nletztgenannte Umstand kennzeichnet die Tatausführung\neher als dilettantisch, jedenfalls nicht als \"äußerst\nplanvoll\", wie der Tatrichter annimmt (UA S. 12). Die\ndem bei Tatbegehung gerade erst 22-jährigen Angeklagten\nim Falle besonders langer weiterer Haft drohenden gewichtigen Nachteile für seine persönliche Entwicklung\nhat das Landgericht nur bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt, nicht bereits ausdrücklich bei der\nStrafrahmenwahl.\n\nNach alledem hält die Gesamtwürdigung des Landgerichts,\nmit welcher dieses zur Anwendung des Regelstrafrahmens\ndes § 250 Abs. 1 StGB gelangt ist, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, daß das Tatbild ohnehin - ungeachtet des gewichtigen Strafschärfungsgrundes, daß der Angeklagte die\nTat während eines Urlaubs aus der Haft, welche er wegen\n\nABS\n\nGewaltdelikten zu verbüßen hatte, beging - die Annahme\neines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) besonders nahelegte (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 1).\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-447-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-447-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.592600+00:00"}}