{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-29_5_StR_430_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-29","aktenzeichen":"5 StR 430/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 430/92 URTEIL\n\nvom 29. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nter > u us SE.\n\ngeboren im Jahr 1967 in Di (Libanon) ,\n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung uU. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger, _\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n724\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n18. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit uner--\nlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel durch\nSchriftsatz vom 14. Juni 1992 wirksam \"auf den Rechtsfolgenausspruch\" beschränkt und \"beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben\".\n\nAL\n\nAngesichts dieser eindeutigen Erklärungen in der\nRechtsmittelbeschränkung und im Revisionsamtrag kann\ndem Umstand, daß die Ausführungen zur Sachrüge sich nur\nmit der Strafaussetzung zur Bewährung befassen, eine\nBeschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt nicht\nentnommen werden.\n\nII.\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 6. Juli 1991 schossen zwei Araber gegen 23.10 Uhr in\nder URS traße in EEE zwei dort vor einem Haus\nsitzenden Albanern mit Revolvern aus einem Abstand von\neinem oder zwei Metern gezielt in die Beine. Die Täter\nhatten dem Angeklagten - einem seit 1984 in Berlin lebenden durch Bürgerkriegserlebnisse in seiner Sozialisation gestörten staatenlosen Palästinenser - zuvor erklärt, sie würden jetzt Albaner schießen (UA S. 5), und\nmit ihm verabredet, sie nach der Tat an einer bestimmten Stelle der FlWstrape zu erwarten, die Tatwaffen\nzu übernehmen und diese für sie zu verwahren. Absprachegemäß übernahm der Angeklagte am verabredeten Ort\nnach der Tat die Waffen, legte sie aber alsbald im\n\"pflanzenwerk\" eines begrünten Hofes ab.\n\nIII.\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand.\n1. Die Strafkammer betont bei der Prüfung der Prognose\nnach § 56 Abs. 1 StGB, sie habe \"zwar die Vorbestrafung\n\ndes Angeklagten nicht übersehen - auch nicht bei der\nStrafzumessung -, aber auch den Ausnahmecharakter der\n\njetzt geahndeten Straffälligkeit nicht verkannt\" (UA\n\nS. 14). Diesen \"Ausnahmecharakter\" sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte einen Monat vor der Tat\nals Türsteher einer Discothek in tätliche Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Albanern geraten und dabei von Albanern durch Schläge und Messerstiche verletzt worden war (UA S. 14 i.V.m. S. 3), daß ihm sein\nTatbeitrag von den Tätern \"nahezu aufgenötigt und vom\nAngeklagten mehr hingenommen als energisch bejaht worden war\" (UA S. 14) und daß er schließlich die Polizei\nzu den von ihm im Gebüsch abgelegten Waffen geführt und\nsich damit in Gegensatz zu seinen \"Gesinnungsgenossen\"\ngesetzt hat (UA S. 14).\n\nZu den Vorstrafen des Angeklagten teilt das Landgericht\nlediglich mit, der Angeklagte sei \"bisher wie folgt bestraft worden:\n\na. durch Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten\nin Berlin vom 25. September 1985 wegen gefährlicher\nKörperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und\nversuchten Betruges mit einer Jugendstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten, wovon die Vollstreckung\neines Restes zur Bewährung ausgesetzt wurde, und\n\nb. unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung\ndurch weiteres Urteil desselben Gerichts vom\n11. November 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten, wovon die Vollstreckung eines Restes\nbis Anfang August 1990 zur Bewährung ausgesetzt\nwurde. Mit Wirkung vom 21. August 1990 ist die\nReststrafe erlassen worden\" (UA S. 3).\n\n+ 3#\n\n2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Es kann dahin gestellt bleiben, ob schon die Fassung\nder Urteilsgründe Anlaß zur Besorgnis gibt, die Strafkammer habe den Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten\nverkannt. Dafür spricht u. a. eine bagatellisierende\nWendung im Rahmen der Feststellungen. Die Äußerung der\nAraber zum Angeklagten, sie würden jetzt \"Albaner\nschießen\", erläutert das Landgericht mit den Worten:\n\"4. h. anschießen, nicht etwa erschießen\" (UA S. 5).\n\nJedenfalls ist nicht nachprüfbar, weshalb das Landgericht der Tat sowohl bei der Strafzumessung als auch\nbei der Entscheidung über die Prognose \"Ausnahmecharakter\" zugunsten des Angeklagten zuerkannt hat.\n\nDaß der Angeklagte bei Auseinandersetzungen zwischen\nArabern und Albanern verletzt worden war, vermag seine\nTat nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen,\nzumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die\nniedergeschossenen Albaner mit den Personen identisch\nsind, die ihm früher Verletzungen zugefügt hatten.\n\nEntscheidend ist jedoch, daß angesichts der zwei einschlägigen Vortaten, die zu einer nicht unerheblichen\nJugendstrafe geführt haben, die Annahme eines Ausnahmecharakters der jetzt abzuurteilenden Tat einer Auseinandersetzung mit diesen - noch verwertbaren, § 51\n\nAbs. 1: 8 46 Abs. 1 Nr. 1 ee, Abs. 3 BZRG - Vortaten und\nden damaligen und jetzigen Lebensverhältnissen des Angeklagten bedarf. Erhebliches Fehlverhalten in der Ver”\ngangenheit muß nicht stets straferschwerend gewertet\nwerden. Es schließt auch eine günstige Prognose nicht\naus. Maßgeblich ist, ob sich aus der Verhängung und\n\n54\n\nVerbüßung von Freiheitsstrafen vor der nun abzuurteilenden Tat eine erhöhte Schuld des Täters und die gesteigerte Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, ergibt\n(BGHSt 38, 71, 73). Ob das Landgericht diese Wertung\nhier zutreffend vorgenommen hat, läßt sich aber anhand\nder mitgeteilten äußeren Daten der früheren Verurteilungen nicht überprüfen.\n\nb) Durch die Annahme eines Ausnahmecharakters der vorliegenden Tat unterblieb möglicherweise auch die Prüfung, ob bei derartigen bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen nicht die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\ngebietet (5 56 Abs. 3 StGB). Die Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist\ngeboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung\nim Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen\nder Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts\nund in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen An-\n\nSL\n\ngriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24,\n40). Es liegt nahe, daß diese Voraussetzungen vorliegen, wenn ein zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer erheblichen Jugendstrafe Verurteilter das\n\nNiederschießen von Menschen unterstützt.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-430-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/5-str-430-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.569967+00:00"}}