{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-22_5_StR_454_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-22","aktenzeichen":"5 StR 454/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 454/92 weZZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nAli Reza GC EHER seborener BE aus a 5,\ngeboren arı EEE 963 in Pal (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nBu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. September 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 1992\nnach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte\nmacht mit seiner Revision das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend und erhebt Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n#33\n\nII.\n\nDie Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt, wie\nvom Generalbundesanwalt beantragt, zur Aufhebung des\nUrteils. Das Landgericht hat der Verurteilung einen\nSachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßt ist.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß das gesamte abgeurteilte\nVerhalten des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung\ndarstelle. Deren \"Teilakte sind a) HE: Kauf von\n\n1 kg Heroin und entsprechender Verkauf; b) Brei -\nWE: Kauf von 2 kg Heroin und entsprechender\nVerkauf; c) der Verkauf (von Heroin) in Ha\" an\ndrei bestimmte Zeugen (UA S. 12). Von diesen drei\n\"Teilakten\" ist lediglich der zu c) genannte von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.\n\nAllerdings sind in eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung alle in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelakte einzubeziehen, auch wenn sie in der\nzugelassenen Anklage nicht genannt sind (BGHSt 9, 324,\n334; 27, 115; BGH NStZ 1985, 325). Indes ist hier das\nVorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, insbesondere eines Gesamtvorsatzes, nicht festgestellt. Die zur Sache getroffenen Feststellungen besagen hierzu lediglich, daß der Angeklagte nach He\nübersiedelte, \"um die Belieferung der Abnehmer aus dem\nno Raum, die schon in HER von ihm\" bzw.\nvon seinem Mittäter \"gekauft hatten, fortzusetzen\" (UA\nSs, 7). Zudem heißt es in der rechtlichen Würdigung des\nangefochtenen Urteils: \"Entsprechend dem ursprünglich\ngefaßten Plan, Heroin an Abnehmer im norddeutschen Raum\nzu liefern, hat der Angeklagte dies durch Ein- und Ver-\n\nkauf in den Bereichen Br / : EEE / Ho se -\ntan, wobei die Abnehmer aus Haggiß® teils in rl.\n\nteils direkt in Hal peliefert wurden\" (UA Ss. 12).\nEs kann dahinstehen, ob in letzterem zusätzliche Feststellungen zur Sache zu finden sind; denn der für eine\nfortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz ist\nmit alledem nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine\nEntschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen.\nGesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor\nBeendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen in ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit\nund ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den\nstrafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und\nVerkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat StV 1983, 19; bei\nHoltz MDR 1983, 622; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist\nhier nicht festgestellt. Den Feststellungen ist auch\nnicht zu entnehmen, daß das im Komplex c) verkaufte\nHeroin aus den Einkäufen zu a) und b) stammte, was zu\nTateinheit führen würde.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten\nHandlung festgestellt werden, waren das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nDer Senat weist auf folgendes hin:\n\n#23\n\nDie \"Ergänzungsschrift\" der Staatsanwaltschaft vom\n\n18. März 1992 (Bd. II Bl. 126 ff. d.A.), der Beschluß\ndes Amtsgerichts Hannover vom 27. März 1992 (Bd. II\n\nBl. 130 d.A.) und der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1992 (Bd. II Bl. 163 d.A.) können Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. Senat\nNStZ 1984, 520). Indes stünden die genannten Verfahrensvorgänge einer Anklageerhebung wegen der oben\n\nals a) und b) bezeichneten Vorwürfe nicht entgegen. Eine entsprechende Anklageerhebung vor der neuen Hauptverhandlung würde Schwierigkeiten in der neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Prüfungsumfangs vermeiden.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf NackK","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-22/5-str-454-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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