{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-15_5_StR_421_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"5 StR 421/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nStephan S t HE zus sch.\ngeboren am ER 1965 ir Em:\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. September 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten St im\nwird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n15. April 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen für allgemeine\nStrafsachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß S 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Bezirksgericht hat wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sowie wegen versuchten schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ausge-\n\nsprochen. Drei der dieser Strafe zugrunde liegenden Ein-\n\nzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe sind erheblich höher als die Bewährungsstrafen, die gegen die Mitangeklagten verhängt worden sind. Die auffallend strengere Bestrafung läßt auch angesichts des Umstands, daß die\nMitangeklagten nach Jugendrecht verurteilt worden sind,\nbesorgen, daß der Tatrichter von einer dominierenden Rolle des Angeklagten St pei den Straftaten ausgegangen ist, obgleich das Urteil hierzu keine Feststellun-\n\ngen enthält.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an einen allgemeinen Strafsenat und nicht an\neinen Jugendsenat zurück, weil sich das Verfahren nur\nnoch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35,\n267).\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/5-str-421-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/5-str-421-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.074787+00:00"}}