{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-09-08_5_StR_431_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-09-08","aktenzeichen":"5 StR 431/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. September 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarkus D EB aus ci.\ndort geboren am ip 1957.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin\n\nVE\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n8. September 1992 beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Mai 1992\nnach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltrei-\n\nbens mit Heroin in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis\"\n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat\n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\n- mit Gesamtvorsatz handelnd - insgesamt 915 qg Heroin\nangekauft und hiervon 642 g verkauft habe. Eine Teilmenge von 273 g habe er \"für sich als 'Entgelt' zur Befriedigung seiner eigenen Sucht\" behalten. Bei einem\nwirkstoffgehalt von 20 % ergebe sich \"bei einem Handeltreiben mit insgesamt 915 Gramm Heroin eine Menge reinen Wirkstoffes von 183 Gramm.\"\n\nBei der Strafzumessung bewertet das Landgericht einerseits zugunsten des Angeklagten, daß er \"nicht die gesamte an ihn übergebene Menge weiterverkauft\" habe. Andererseits führt es zu Lasten des Angeklagten an, daß\ner eine Heroinmenge \"in Verkehr gebracht\" habe, welche\ndie nicht geringe Menge von 1,5 g \"um das 122-fache\"\nübersteige. Dies entspricht einem Wirkstoffgehalt von\n183 g oder 20 % der Ankaufsmenge von 915 g. Damit la-\n\"stet das Landgericht dem Angeklagten - im Widerspruch\nzu den Feststellungen und zum vorangegangenen Teil der\nStrafzumessungserwägungen - an, daß er die gesamte Ankaufsmenge in Verkehr gebracht habe.\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nist damit das Landgericht bei der Strafzumessung von\nwidersprüchlichen Erwägungen ausgegangen. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Betrachtung auf eine niedrigere Strafe erkannt\nhätte.\n\nARE\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf\ndie Grundsätze zur Prüfungsreihenfolge bei der\nStrafrahmenwahl hin (BGHR StGB vor $S 1/minder schwerer\nFall Strafrahmenwahl 7); gegebenenfalls wird auch die\nVorschrift des § 31 BtMG zu erörtern sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/5-str-431-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/5-str-431-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.908598+00:00"}}