{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-08-25_5_StR_266_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-08-25","aktenzeichen":"5 StR 266/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 266/92 URTEIL\n\nvom 25. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarsten S t EB :,: vor.\ngeboren am EEE 1963 in ram,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nRichterin am Amtsgericht Dr.\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gu\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter des Nebenklägers Bi.\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin RE.\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger DB und\nROEEEEB wird Gas Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, durch zwei Straftaten einen Totschlag\nund einen versuchten Totschlag begangen zu haben. Die\nhiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger (des\ndurch die eine Tat Verletzten und der Mutter des durch\ndie andere Tat Getöteten) haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.\n\nIn einer Diskothek kam es zu einer Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten einerseits und den beiden Tatopfern Fb und BU andererseits. In der sich\nentwickelnden \"Rauferei\" unterlag der Angeklagte. Er\n\nwich zurück, \"ging mindestens einmal für kurze Zeit zu\nBoden und wurde möglicherweise auch geschlagen und\nwahrscheinlich mindestens einmal getreten, zumindest\naber körperlich bedrängt.\" Nach weiterem Zurückweichen\nkam er auf einer Bank zum Sitzen. Re und zii\n\"standen nunmehr unmittelbar vor ihm und bedrängten ihn\nweiter. Der Angeklagte fürchtete um seine Gesundheit\nund hatte - auf der Bank sitzend und von zwei Personen\nbedrängt - keine Möglichkeit, den körperlichen Attacken\nder beiden vor ihm stehenden Personen zu entkommen...\nEr war in Purcht und Schrecken geraten\". In dieser Situation zog der Angeklagte ein Springmesser, Öffnete es\nund \"machte heftig fuchtelnde Abwehrbewegungen. Mindestens dreimal vollführte er auch mit Wucht stechende\nund schneidende Bewegungen\", wobei er eine tödliche\nVerletzung seiner Opfer billigend in Kauf nahm. Zwei\nmit Wucht geführte Stiche trafen RW in der Brust\nund in der Leistenbeuge. Die Messerklinge drang jeweils\nnahezu vollständig in den Körper ein. REM verstarb\nalsbald am Tatort durch Verbluten. BB erlitt eine\n20 bis 25 cm lange Stich-Schnittwunde mit einer Tiefe\nvon fünf bis sechs cm am Oberschenkel. Die Vene wurde\ndurchtrennt, die Arterie verletzt. Die Verletzung hätte\nzum Tode führen können. BEER wurde durch notärztliche Versorgung und stationäre Krankenhausbehandlung gerettet.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, daß die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt seien, er zumindest nach S 33 StGB entschuldigt sei, soweit er über\ndas Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen\nsein sollte.\n\nzT X\n\nII.\n\nDas Urteil hält in verschiedener Hinsicht sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter bei der\nrechtlichen Würdigung nicht vom festgestellten Tatgeschehen ausgegangen ist.\n\na) In der rechtlichen Würdigung führt das Schwurgericht\naus, es sei \"gerechtfertigt, daß der Angeklagte das\nMesser gezogen und abwehrende Bewegungen damit vollführt hat\" (UA S. 18). Es sei \"erforderlich\" gewesen,\n\"daß der Angeklagte abwehrende Bewegungen mit dem Messer vollführte\",. \"Abwehrende Bewegungen mit dem Messer\"\nseien \"auch geboten\" gewesen {UA S. 19). In anderer\nWeise wird die Tathandlung des Angeklagten im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des\n\ns 32 StGB nicht bezeichnet. Dies legt die Annahme nahe,\ndaß der Tatrichter seinen Erwägungen zur Notwehr nicht\ndie Taten des Angeklagten in ihrer festgestellten Ausgestaltung, sondern Handlungen geringeren Gewichts und\ngeringerer Gefährlichkeit zugrunde gelegt hat. Nach den\nFeststellungen führte der Angeklagte nämlich nicht lediglich \"abwehrende Bewegungen mit dem Messer\" aus.\nVielmehr setzte er \"mit Wucht\" und bedingtem Tötungsvorsatz Stiche gegen seine Opfer (UA S. 5, 6). Nach den\nAngaben des sachverständigen Zeugen Dr. MR und des\nSachverständigen Professor Dr. TB. denen die Kammer\nfolgt, wurden die Verletzungshandlungen gegen beide Opfer sogar \"mit großer Wucht ausgeführt\" (UA S. 16).\n\nb) Die Besorgnis, daß das Schwurgericht der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 32 StGB nicht die festgestellten\nTathandlungen, sondern ein minder gewichtiges Tatverhalten zugrunde gelegt hat, wird durch die Urteilsausführungen zu § 33 StGB bestärkt: Dort knüpft das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, daß der Schuldausschließungsgrund des S 33 StGB vorliege, wenn der\nAngeklagte über das Maß der erforderlichen Verteidigung\nhinausgegangen sein sollte, allerdings an die \"mit\nWucht geführten stechenden bzw. schneidenden Bewegungen\" an (UA S. 19, ähnlich UA S. 20). Indes bezeichnet\ndas Schwurgericht diese als \"einen im Vergleich zum erlaubten Einsatz des Messers relativ geringfügig intensiveren Gebrauch\" (UA S. 20). Damit wird zwischen den\n(festgestellten) \"mit Wucht geführten stechenden bzw.\nschneidenden Bewegungen\" einerseits und dem \"erlaubten\nEinsatz des Messers\" andererseits jedenfalls eine Differenz angenommen, mag der Tatrichter diese auch als\n\"relativ geringfügig\" erachten.\n\n2. Zudem ist zu besorgen, daß das Schwurgericht die Anforderungen übersehen hat, die an das zulässige Verteidigungsverhalten im Rahmen der Notwehr zu stellen sind.\n\nZunächst fand zwischen dem Angeklagten und seinen Gegnern eine \"Rauferei\" ohne Waffen statt, wobei den Gegnern des Angeklagten offenbar unbekannt war, daß dieser\nein Springmesser bei sich führte. Gleichwohl setzte der\nAngeklagte das Messer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz\nund mit tödlicher Folge ein, ohne einen solchen Einsatz\n- jedenfalls ausdrücklich - angedroht zu haben.\n\nAH\n\nGegen ohne Waffen kämpfende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen\nin Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur\nVerteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB S 32\nAbs. 2 Verteidigung 6). Gegen unbewaffnete Angreifer\nreicht regelmäßig die Drohung mit der lebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die\nExistenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampflage vom Verteidiger regelmäßig\nzu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht,\nehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256,\n258; BGHR § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32\n\nAbs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verteidigung 1, 3). Diese Gesichtspunkte werden vom Schwurgericht nicht erörtert. Die festgestellten \"heftig fuchtelnden Abwehrbewegungen\" (UA S. 5) genügen als Androhung in dem genannten Sinne nicht, weil ihr zeitliches Verhältnis zu\nden tödlichen und verletzenden wuchtigen Stichen nicht\nfestgestellt ist.\n\n3. Schließlich nimmt der Tatrichter im Rahmen der Erörterungen zu § 33 StGB an, daß der Angeklagte \"befürchten mußte, weiteren Attacken des Zeugen BEER und des\nFrank ren hilflos ausgeliefert zu sein. Diese Furcht\nund der Schreck darüber, nicht mehr entkommen zu können, waren bestimmend für die Intensität des Einsatzes\ndes Messers\" (UA S. 20). Darüber hinaus ist hierzu lediglich festgestellt, daß der Angeklagte \"um seine Gesundheit\" fürchtete (UA S. 5).\n\nDies belegt nicht, daß die Voraussetzungen des\n\nSs 33 StGB vorgelegen haben oder nicht auszuschließen\nwaren. Nicht jedes Angstgefühl erfüllt den Begriff der\nFurcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muß ein durch\n\nFH\n\ndas Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad\nvorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in\nerheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH Beschluß vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80 -; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 33 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4; zu anderen\nFallgestaltungen vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 1, Nothilfe\n1).\n\nZudem ist im angefochtenen Urteil nicht belegt, worauf\nder Tatrichter seine Annahme der Furcht des Angeklagten\ngestützt hat. Der Angeklagte hat sich nach der mitgeteilten Einlassung auf eine solche Furcht nicht einmal\nberufen.\n\nFA\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben\n(vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257; BGHR StGB § 32\nAbs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/5-str-266-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/5-str-266-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.308860+00:00"}}