{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-08-18_5_StR_126_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"5 StR 126/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 126/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nJchannes w u zus Damm,\ndort geboren am EN 155.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nBZ\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. August 1992 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 1991 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das\nRechtsmittel hat Erfolg. ar\n\n1. Es ist schon zu besorgen, das Landgericht habe gegen\nSs 261 StPO verstoßen und seine Überzeugung nicht aus\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.\n\nDas Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung\naus, der Verwalter Sg habe \"- so der Eindruck nach\nEinsicht in das vorgelegte Kassenbuch und die Einnahmeund Überschußrechnung - die Verwaltung ordnungsgemäß\ndurchgeführt\" (UA S. 23).\n\nHR\n\nBeide Bücher wurden in der Hauptverhandlung ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls aber weder in Augenschein genommen noch verlesen.\n\nDie Einnahme eines Augenscheins und die Verlesung einer\nUrkunde sind wesentliche Förmlichkeiten, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist.\nSchweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins oder die Verlesung, so gelten diese wegen der\nBeweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht\nerfolgt (BGH Beschluß vom 18.3.1992 - 3 StR 63/92 -;\nweitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\nS 274 Rd. 14). Auch wenn dieses Ergebnis der wahren\nSachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz\nder dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen\nEntscheidung hingenommen werden (BGH Beschluß vom\n18.3.1992 - 3 StR 63/92 -; BGHSt 36, 354, 358).\n\nDiese Beweiskraft gilt nur dann nicht, wenn das Protokoll offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist,\ndie sich aus ihm selbst heraus ergeben. Dann kann das\nRevisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises\nergänzen (vgl. BGH Beschluß vom 18.3.1992 --\n\n- 3 StR 63/92 -; BGHSt 17, 220, 222). Solche Widersprüche und Lücken sind nicht ersichtlich.\n\nDas Protokoll weist zwar - was die Revision auch vorträgt - aus, daß die Verteidigerin die beiden Bücher in\nder Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1991 dem Gericht\nübergab und daß diese als Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurden. Daß diese Bücher aber\nauch Gegenstand der Beweisaufnahme waren, folgt daraus\n\nnoch nicht. Insoweit liegt auch keine Lücke des Protokolls vor, denn es kommt häufig vor, daß zu den Akten\ngegebene Beweismittel nicht zur Beweiserhebung herangezogen werden.\n\nAllerdings heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge\nSprau habe \"auf Vorhalt des ... Kassenbuchs und des\nEinnahme- und Ausgabenbuchs - diese Bücher wurden vom\nAngeklagten am 1. Hauptverhandlungstag vorgelegt -\"\nspontan eine Äußerung zu Stempeln auf dem Umschlag der\nBücher gemacht (UA S. 21). Daß damit auch der Inhalt\nder rund 30 Seiten umfassenden Bücher Gegenstand der\nBeweisaufnahme durch Augenschein wurde, folgt aus dieser Wendung nicht. Im übrigen könnte auch durch die\nMitteilung einer Beweiserhebung in den Urteilsgründen\ndie negative Beweiskraft des Protokolls nicht durchbrochen werden, denn die Lücken und offensichtlichen Widersprüche müssen sich aus dem Protokoll selbst ergeben\n(BGHSt 17, 220, 222).\n\nDer Möglichkeit, daß Inhalt und Form der beiden Bücher\nauf andere Weise als durch Verlesen oder Augenschein,\nnämlich durch eine Aussage auf einen Vorhalt, in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein können, steht\nder Wortlaut der Urteilsgründe entgegen.\n\n2. Jedenfalls hat die Rüge, das Landgericht habe durch\ndie Vereidigung des Zeugen Sggp gegen S 60 Nr. 2 StPO\nverstoßen, Erfolg.\n\nNach den Feststellungen täuschte der Angeklagte bei der\nVermietung von Wohnungen einen gewerblichen Zwischenvermieter vor, um die Rückzahlung erlangter Vorsteuern\n\nzu vermeiden.\n\nMR\n\nDer Zeuge hat bekundet, er habe als Beauftragter des\nAngeklagten zunächst Mietverträge im Namen des Angeklagten als Vermieter abgeschlossen, die schriftlichen\nMietverträge aber zu einem späteren Zeitpunkt neu geschrieben, einen anderen Vermieter (Hammer & Co KG)\neingetragen und zurückdatiert. Auch mit seiner an den\nAngeklagten gerichteten Rechnung für Vermittlungsprovisionen sei er so verfahren.\n\nBei dieser Sachlage drängt sich auf, ob der in wirtschaftlichen Dingen erfahrene Zeuge sich der Beihilfe\nzu der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hätte deshalb deutlich machen müssen, weshalb es einen Tatverdacht gegen den Zeugen nicht hegt. Dies erörtert das\nLandgericht aber weder in den Urteilsgründen noch in\nder Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen. Damit\nist zu befürchten, das Landgericht habe entweder einen\ngegen den Zeugen bestehenden Tatverdacht der Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung übersehen oder den (weit auszulegenden) Begriff des Verdachts der Tatbeteiligung in\n\n8 60 Nr. 2 StPO verkannt.\n\nATF\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil\nauf diesem Fehler beruht. Das Landgericht stützt seine\nFeststellungen auf die Aussage des \"in der Sitzung vom\n... vereidigten Zeugen\" (UA S. 21).\n\n3. Auf die weiteren, zum Teil auf beachtliche Gründe\n\ngestützten Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/5-str-126-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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