{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-08-12_5_StR_239_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-08-12","aktenzeichen":"5 StR 239/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatrichter muß berücksichtigen, daß die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller Beweisumstände nicht überflüssig macht.","text_plain":"Track an Äichil\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nStPpo S 261\n\nDer Tatrichter muß berücksichtigen, daß die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller Beweisumstände nicht überflüssig macht.\n\nBGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92 -\n- LG, Hannover -\n\n BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\n5 StR 239/92\n\nvom 12. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nEdi Km aus Hamm,\ngeboren am ED ir DEE (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nı-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 11. August 1992 in der Sitzung am 12. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nLaufhütte,.\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\n\n Häger\n\nNack\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Heiduschka\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEED aus EEE:\n\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision .des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 16. Januar 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat\n\n‘ mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte hatte die Schülerin Anja Requadt, die\ngelegentlich der Prostitution nachging, im Sommer 1987\nkennengelernt und hatte mit ihr sexuelle Kontakte. Nach\nvier Wochen brach der Kontakt ab.\n\n„>\n\n- 4 -\n\nAls der Angeklagte einige Wochen später, am 22. August 1987 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, mit zwei nicht\nermittelten jugoslawischen Landsleuten im Auto unterwegs war, sah er: Anja RB wieder und bot ihr an,\nsie mitzunehmen. Sie willigte ein, und sie fuhren gemeinsam in eine Wohnung. Sie wurde von den beiden Begleitern - einer war ihr vom Sehen her bekannt - ins\nSchlafzimmer gedrängt. Beide zwangen sie dort nacheinander mit Gewalt zum Oralverkehr. Schließlich drängte\nauch der Angeklagte die Zeugin ins Schlafzimmer und\nführte unter Anwendung von Gewalt und gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß\naus. Gegen 21.30 Uhr fuhren die Männer mit der Geschädigten in die Innenstadt, wo sie aussteigen durfte. Sie\nging in .eine Diskothek, berichtete einer Freundin von\nder Tat und erstattete um 22.40 Uhr Strafanzeige bei\nder Polizei. Bei der um 0.50 Uhr erfolgten ärztlichen\nUntersuchung wurden Verletzungen, auch im Genitalbereich, festgestellt. In der Scheide wurden Spermien gefunden.\n\n2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich\ndahin eingelassen, mit der Geschädigten und seinen Begleitern am Tatabend in einer Wohnung gewesen zu sein,\nes sei dort aber zu keinen sexuellen Belästigungen oder\nKontakten gekommen. Das Landgericht hält die Einlassung .\ndes Angeklagten für widerlegt.\n\na) Es ist davon überzeugt, daß in der Tatnacht ein Geschlechtsverkehr zwischen der Geschädigten und den Angeklagten stattgefunden habe, und hat die Feststellung\nauf \"die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rom\nwm\" (UA S. 9) gestützt:\n\nDer Sachverständige Dr. RoWWiil habe die Spermien mit\neiner Blutprobe des Angeklagten mittels der DNA-Analyse\nvergleichend untersucht. Anhand der Übereinstimmung der\nMerkmale in den untersuchten DNA-Polymorphismen von\nSperma-Spur und Blut könne mit einer \"Wahrscheinlichkeit von 99,986 % festgestellt werden, daß der Angeklagte der Verursacher des Spermas aus der Scheide (der\nGeschädigten) sei\" (UA S. 9). Die aus den Spermaköpfen\nisolierte DNA weise .in allen drei untersuchten Polymorphismen (System HLA DQ alpha, pMCT 118, pMR 24/1)\ndie gleichen Merkmale (1.1 - 4, 18 - 24, 4.2 - 5.1) auf\nwie die DNA aus den weißen Blutkörperchen des Angeklagten. Die drei Merkmale seien in einer europäischen Bevölkerungsstichprobe mit folgenden Häufigkeiten festgestellt worden: Merkmal 1 mit 9,2 %, Merkmal 2 mit\n\n19,2 % und Merkmal 3 mit 0,82 %. Die Kombination der\nMerkmale aller drei DNA-Polymorphismen komme nach den\nangegebenen Häufigkeiten bei 0,014 % der Bevölkerung\nvor (9,2 %$ x 19,2 % x 0,82 % = 0,014 %), das hieße bei\neiner von 6.937 Personen.\n\nDie Untersuchung habe, so hat das Landgericht abschlie-Bend ausgeführt, keine \"zwingenden Hinweise auf das\nVorhandensein von Spermatozoen von mehreren Männern er-\n\ngeben\".\n\nb) Zum \"eigentlichen Tatgeschehen\" folgt das Landgericht der Aussage der Geschädigten. Sie habe \"den Sachverhalt im wesentlichen so dargestellt, wie er\n\noben ... festgestellt wurde\" (UA S. 10). Es hält ihre\nAussage für glaubhaft und hat dies unter anderem mit\ndem Detaillierungsgrad und der Aussagekonstanz begründet. Ein Motiv zur Falschbelastung scheide aus. Für die\nGlaubhaftigkeit spreche auch der Befund des Sachver-\n\nON\n\n- 6 -\n\nständigen Eidam - der Arzt, der sie unmittelbar nach\n(der Tat untersucht hat - über die Verletzungen der Geschädigten. Im Hinblick auf den Erhaltungszustand der\nSpermien komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß\ndiese nicht älter als sechs Stunden gewesen seien.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht begründet seine Überzeugung vom Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten\nnur mit dem Ergebnis der DNA-Analyse. Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des\nLandgerichts, daß das Ergebnis einer solchen Analyse\nsowohl zum Täterausschluß als auch zur Täterfeststellung verwendet werden darf (BGH NStZ 1991, 399 m.w.N.).\nAllerdings ist ihr Beweiswert stets kritisch zu würdigen. Der Senat hat im Urteil vom 21. August 1990\n(BGHSt 37, 157) im Hinblick auf kritische Stimmen über\ndie mangelnde wissenschaftliche Absicherung (vgl. ferner BGH - XII. Zivilsenat - NJW 1991, 749 m.w.N.; McLeod, The Criminal Law Review 1991, 583; Lander in: J.\nBallantyne u.a. [Hrsg.], DNA Technology and Forensic\nScience, 1989, S. 143 ff Cold Spring Harbor, New York)\nauf die Grenzen des Beweiswertes der DNA-Analyse hinge-\n\nwiesen.\n\na\n\nb) Dieser Verpflichtung zu kritischer Bewertung ist das\nLandgericht nicht ausreichend gerecht geworden. In der\nHauptverhandlung vor dem. Bundesgerichtshof hat der\nSachverständige Prof. Dr. HE ein Gutachten erstattet, das der Senat erwogen und im folgenden berücksichtigt hat.\n\naa) Es ist schon zu beanstanden, daß das Landgericht\nnicht erörtert hat, aus welcher Datenbasis der Sachverständige Dr. Rothämel die Häufigkeit der untersuchten\nMerkmale in der Population hergeleitet hat. Wie der\nSachverständige Professor Dr. HB überzeugend ausgeführt hat, besteht derzeit in diesem Zusammenhang eine\nerhebliche Unsicherheit, der vielfach dadurch Rechnung\ngetragen wird, daß in \"konservativer Weise\" vergleichsweise hohe Frequenzen einzelner Merkmale in der Bevölkerung angenommen werden. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, daß die von den einzelnen Instituten bei\nder Entwicklung der Datenbasen verwandten Methoden der\nwissenschaftlichen Diskussion und Kontrolle weitgehend\nentzogen sind. Auch auf anderen Gebieten verlangt der\nBundesgerichtshof, daß ihm die Grundlagen wissenschaftlicher Schlußfolgerungen mitgeteilt werden. Das gilt\ninsbesondere dann, wenn die wissenschaftliche Entwicklung - wie hier - noch im vollen Fluß (vgl. Brinkmann\nu.a. in: G. Berghaus u.a. [Hrsg.] DNA-Technology and\nits Forensic Application, Berlin 1991, 41 ff) ist und\nkeine abschließenden, allgemein anerkannten Erkenntnisse, wie etwa bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, vorliegen. .\n\nDer hier zu entscheidende Fall legte u.a. die Prüfung\nder Frage nahe, ob die von dem Sachverständigen Dr.\nROW verwendete Datenbasis auch dann als repräsentativ angesehen werden kann, wenn die untersuchte Person - wie offenbar hier - aus einer in Mitteleuropa\nselten vertretenen abgeschlossenen ethnischen Gruppe\nstammt. |\n\nbb) Der Sachverständige Dr. Roi hat die Häufigkeit\nder Merkmalskombination mit 0,014 % im Sinne einer\nMerkmalswahrscheinlichkeit errechnet (vgl. dazu Senat\nStv 1992, 312); er hat dabei die Häufigkeit der einzelnen Merkmale miteinander multipliziert. Dieses Vorgehen\nist nur zulässig, wenn die einzelnen Merkmale voneinander statistisch unabhängig sind (Senat a.a.O.; Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318, 319). Dazu verhält\nsich das Urteil nicht. Der Senat geht aber mit dem\nSachverständigen Professor Dr. HER davon aus, daß\ndiese Regel beachtet worden ist.\n\ncc) Die Umrechnung der Merkmalswahrscheinlichkeit von\n:0,014 % in eine Belastungswahrscheinlichkeit bzw. Täterwahrscheinlichkeit von 99,986 % setzt, wie der Sachverständige Professor Dr. HM dem Senat dargelegt\nhat, die Festsetzung einer Anfangswahrscheinlichkeit\nvoraus. Zu einem Wert von 99,986 % kommt man nur dann,\nwenn die Anfangswahrscheinlichkeit mit 50 % angesetzt\nwird. Damit ist gemeint: Bei einer \"a priori\" - vor Berücksichtigung der DNA-Analyse - vorgenommenen Einschätzung liegt die Annahme, daß die Spermien von dem\nAngeklagten herrühren, ebenso nahe wie das Gegenteil.\nVon dieser (neutralen) Anfangswahrscheinlichkeit durfte\nder Sachverständige Dr. Rob, der nur Aussagen zum\nErgebnis der DNA-Analyse machen sollte, ausgehen. Das\n\nGericht mußte sich darüber im klaren sein, daß das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nur eine abstrakte Aussage über die statistische Belastungswahrscheinlichkeit ergibt. Daß dieser Wert mit der konkreten Belastung des Angeklagten nicht gleichgesetzt werden\n\ndarf, macht folgende Überlegung deutlich: Dem vom Sach- .\n\nverständigen Dr. Rothämel genannten Wert von 99,986 %\nentspricht in der Bevölkerung ein Anteil von 0,014 %,\nbei dem die DNA-Analyse dieselben Merkmale ergeben würde wie beim Angeklagten. Bei ungefähr 250.000 männlichen Einwohnern der Stadt Hannover würde dies immerhin\neiner Zahl von 35 männlichen Personen. aus Hannover ent-\n\nsprechen.\n\n2. Das Landgericht wäre bei dieser Sachlage rechtsfehlerfrei vorgegangen, wenn es den Angeklagten als durch\ndie DNA-Analyse stark belasteten Tatverdächtigen angesehen und sich unter Berücksichtigung der weiteren Indizien von der Täterschaft überzeugt hätte. In dieser\nWeise ist das Landgericht aber bei der Beweiswürdigung\nnicht vorgegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich\naufgrund der DNA-Analyse davon überzeugt, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Geschlechtsverkehr\nmit Frau RER gehabt hat, und hat die weiteren Beweismittel und Indizien lediglich bei seiner Überzeugungsbildung zum \"eigentlichen Tatgeschehen\" herangezogen. Damit hat es dem Ergebnis der DNA-Analyse einen zu\nhohen Beweiswert zugemessen. Der Tatrichter setzte bei\nder Gesamtschau äller Indizien bereits als erwiesen\n\nvoraus, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung\n\nGeschlechtsverkehr mit dem Opfer hatte. Dieser Umstand\nist aber allein durch die DNA-Analyse nicht bewiesen,\nweil ihr der hohe Beweiswert, wie ihn das Landgericht\nvoraussetzt, nicht zukommt. Es kann nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, daß das Landgericht die Glaubhaftigkeit der\nAussage der Belastungszeugin in Zweifel gezogen hätte,\nwenn es das Ergebnis der DNA-Analyse nicht als bindend,\n‘sondern lediglich als ein - wenn auch ein bedeutsames -.\nIndiz angesehen hätte. Die fehlerhafte Beweiswürdigung\nkann der Senat nicht durch eine eigene ersetzen.\n\nLaufhütte Horstkotte . Harms\nHäger . Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/5-str-239-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/5-str-239-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.623920+00:00"}}