{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-08-12_5_StR_234_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-08-12","aktenzeichen":"5 StR 234/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 234/92\n(alt: 5 StR 45/90)\n\nvom 12. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter > aus SEE.\ngeboren am EEE 15:1 ir 2: GummmmmmmmED.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nPd\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 11. August 1992 in der Sitzung vom 12. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ums uns\nRechtsanwalt Fü in ser Verhandlung\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nBILA\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bikowski wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 29. Novem-\n\nber 1991 aufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine Wirtschaftstrafkammer\ndes Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEE wesen Betruges und wegen versuchten Betruges verurteilt, im übrigen freigesprochen. Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes.\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\nSie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die\nHöchstdauer, die in S 229 StPO für die Unterbrechung\nder Hauptverhandlung vorgesehen ist, überschritten hat.\n\n1. Die Rüge stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Die\nHauptverhandlung wurde am 9. Oktober 1991, dem 11. Verhandlungstag, unterbrochen. Der Vorsitzende ordnete an,\ndaß sie am Montag, dem 21. Oktober 1991, fortgesetzt\n\nAH\n\nwerden solle. Dies war der Tag, an dem die Hauptverhandlung bei Zugrundelegung der Zehntages-Frist nach\n\n5 229 Abs. 1 StPO spätestens hätte fortgesetzt werden\nmüssen. Am Freitag, dem 18. Oktober 1991 wurde der Mitangeklagte Reuter in ein Krankenhaus aufgenommen. Am\n21. Oktober 1991 fand keine Hauptverhandlung statt. Der\nMitangeklagte RE wurde am 8. November 1991 aus dem\nKrankenhaus entlassen. Die nächste Hauptverhandlung\nfand am 25. November 1991 statt. An diesem Tage verkündete die Strafkammer den folgenden Beschluß:\n\n\"1. Die am 9.10.1991 durch den Vorsitzenden angeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung\ngemäß § 229 Abs. 1 StPO wird in eine Unterbrechung gemäß S 229 Abs. 2 Satz 1 StPO umgewandelt.\n\n2. Es wird festgestellt, daß der Lauf der Unterbrechungsfrist wegen der Erkrankung des Angeklagten Reuter zeitweise gehemmt worden ist,\ns 229 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Hemmung der Frist\nhat am 18.10.1991 begonnen und am 8.11.1991 geendet (Dauer der stationären Krankenhausbehandlung des Angeklagten), § 229 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO.\"\n\nDer letzte Tag der dreißigtägigen Unterbrechungsfrist\nnach § 229 Abs. 2 StPO wäre ohne eine Hemmung im Sinne\ndes § 229 Abs. 3 StPO der 8. November 1991, ein Frei-\n\ntag, gewesen.\n\nPd\n\nIn rechtlicher Hinsicht würdigt die Revision diesen\nSachverhalt wie folgt: Am 25. November 1991 sei nicht\nnur die Zehntages-Frist nach § 229 Abs. 1 StPO, sondern\nauch die 30-Tages-Frist nach $S 229 Abs. 2 StPO verstrichen gewesen. Der Beschluß vom 25. November 1991, mit\nden die dreißigtägige Unterbrechung nach S$S 229\n\nAbs. 2 StPO angeordnet sowie gemäß S 229 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO Beginn und Ende der Hemmung festgestellt\nworden seien, sei deswegen verspätet und folglich unwirksam. Da die Strafkammer die Hauptverhandlung erst\nam 25. November 1991 fortgesetzt habe, sei die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung überschritten worden.\n\n2. Diese Beanstandung trifft im Ergebnis zu. Der Senat\nkann die von der Revision aufgeworfene Frage offenlassen, ob der in BGHSt 34, 154 ausgesprochene Grundsatz,\ndaß der Beschluß nach S 229 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zum\nAblauf der 30-Tages-Frist (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO)\ngefaßt werden kann, auch dann gilt, wenn seit der letzten Hauptverhandlung mehr als 30 Tage verstrichen sind,\nder Fristablauf jedoch wegen Krankheit eines Angeklagten nach § 229 Abs. 3 StPO gehemmt worden ist. In gleicher Weise kann offenbleiben, bis zu welchem Zeitpunkt\ndas Gericht in der Lage ist, Anfang und Ende der Hemmung nach § 229 Abs. 3 StPO festzustellen.\n\nIm vorliegenden Fall kam nämlich bei Zugrundelegung der\n30-Tages-Frist (S 229 Abs. 2 StPO) eine Hemmung des\nFristablaufs (5 229 Abs. 3 StPO) aufgrund folgender,\nvon der Revision mitgeteilter Tatsachen nicht in Betracht: Die 30-Tages-Frist nach S 229 Abs. 2 StPO wäre\nohne Hemmung am Freitag, dem 8. November 1991 abgelaufen; die Hauptverhandlung hätte hiernach am Montag, dem\n11. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Zu dieser\n\ndh\n\nHauptverhandlung konnte der Angeklagte rn erscheinen. Der Senat entnimmt dem Beschluß der Strafkammer\nvom 25. November 1991, daß der Angeklagte | nur\nwährend seiner stationären Krankenhausbehandlung, die\nam 8. November 1991 endete, verhindert war, in der\nHauptverhandlung zu erscheinen. Kann der Angeklagte am\nersten Werktag (S 229 Abs. 4 Satz 2 StPO) nach dem Ablauf der Unterbrechungsfrist zur Hauptverhandlung erscheinen, so wird der Fristablauf trotz der zwischenzeitlichen Erkrankung überhaupt nicht gehemmt. Denn es\nfehlt dann an der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Voraussetzung, daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werden\nmuß (S 229 Abs. 4 Satz 1 StPO), wegen Krankheit nicht\nzur Hauptverhandlung erscheinen kann (ebenso die Begründung des Regierungsentwurfes für das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987, BT-Drucks.10/1313, S. 26,\nrechte Spalte; Treier in KK 2. Aufl. S 229 Rdn. 12;\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 229 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Bd. 5 - Nachtrag -\n\n§ 229 Rdn. 14; Schlüchter in SK StPO S 229 Rdn. 25;\nRieß/Hilger NStZ 1987, 149).\n\nDie Unzuträglichkeit, die sich in solchen Fällen daraus\nergibt, daß die Hauptverhandlung ohne weitere Vorbereitungszeit sogleich nach dem Ende der krankheitsbedingten Verhinderung fortgesetzt werden muß, ließ sich vermeiden, ohne daß es eines Beschlusses nach 5 229\n\nAbs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO bedurft hätte (vgl.\nTreier aaO Rdn. 12; Schlüchter aaO Rän. 24). Die bei\nder Unterbrechung der Hauptverhandlung am 9. Okto-\n\nber 1991 ins Auge gefaßte Zehntages-Frist (S 229\n\nAbs. 1 StPO) wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nam 19. Oktober 1991 abgelaufen. Der Angeklagte war aber\n\nATS\n\nzu diesem Zeitpunkt wegen Krankheit verhindert, zur\nHauptverhandlung zu erscheinen. Dieser Zustand hielt\nbis zum 8. November 1991 an. Während dieser Zeitspanne\nwar der Ablauf der zehntägigen Unterbrechungsfrist\n\n(sS 229 Abs. 1 StPO) nach S 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt, und zwar kraft Gesetzes (Treier aaO Rdn. 12;\nKleinknecht/Meyer aaO Rdn. 7); der spätere Beschluß der\nStrafkammer nach S 229 Abs. 3 Satz 2 StPO hatte nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und\ndas Ende der Hemmung unanfechtbar festgestellt hat. Im\nAnschluß an den Zeitraum der Hemmung, also nach dem\n\n8. November 1991, verlängerte sich der Ablauf der Unterbrechungsfrist um weitere zehn Tage (S 229 Abs. 3\nSatz 1 StPO, letzter Halbsatz). Die Hauptverhandlung\nhätte hiernach erst am 19. November 1991 fortgesetzt\nwerden müssen. Gericht und Verfahrensbeteiligte hätten\ndann hinreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gehabt; auch wäre das Gericht in der Lage gewesen, vor oder bei einem derart bestimmten Hauptverhandlungstermin Beginn und Ende der Hemmung festzustellen.\n\nAT\n\nDie Hauptverhandlung hätte hiernach spätestens am\n\n19. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Das Verfahren der Strafkammer, die die Hauptverhandlung erst\nam 25. November 1991 fortgesetzt hat, verstieß daher\ngegen das Gesetz (SS 229, 337 StPO). Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer auf dem Verfahrensverstoß beruht. Ein\nAusnahmefall, in dem das Gegenteil angenommen werden\nkönnte (BGHSt 23, 224, 225), liegt nicht vor.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/5-str-234-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/5-str-234-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.603065+00:00"}}