{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-08-11_5_StR_283_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-08-11","aktenzeichen":"5 StR 283/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 283/92 URTEIL\n\nvom 11. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMomodou N ER aus u.\ngeboren am EEE 1954 in zii (Gambia).\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n07\n\nET\n\nvw\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GR in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt iiEEREEEEEEEE>\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte we\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Momodou NR wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer des unerlaubten Erwerbes von\n\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Erwerbes\nin Tateinheit mit Besitz sowie wegen Erwerbes von Haschisch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sieben Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat zum\nTeil Erfolg.\n\n+07\n\nBei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden im Schlafzimmer drei Platten Cannabisharz mit einem\nGewicht von 591,91 g und einem THC-Gehalt von 6,8 $\n(40,2 g reines THC) gefunden: in der Küche fand man eine leere Aluminiumfolie mit Paketklebeband.\n\nDas Landgericht folgt der unwiderlegten Einlassung des\nAngeklagten, er habe das im Schlafzimmer gefundene Haschisch zuvor von einem Marokkaner für 500,-- bis\n600,-- DM in der Absicht, es für sich selbst zu verbrauchen, gekauft; die Aluminiumfolie in der Küche\nStamme von einem weiteren Ankauf zum Eigenverbrauch von\nca. 35 g Haschisch, das er inzwischen verbraucht habe.\n\nII.\n\n1. Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes (BGH\nNStZ 1981, 352; BGHR BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner BtMG 3. Aufl. S 29 Rdn. 607). Deswegen\nwar der Schuldspruch, soweit er die größere der beiden\nHaschischmengen betrifft, dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Im übrigen hält der Schuldspruch der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\na) Soweit die Einzelstrafe wegen des Erwerbes von\n591,91 g Haschisch betroffen ist, steht es allerdings\nder Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG nicht entgegen, daß der unerlaubte\nBesitz hinter dem unerlaubten Erwerb zurücktritt (BGHR\nBtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Senat, Beschluß\nvom 1. Juli 1992 - 5 StR 287/92 -).\n\nb) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9)\nlassen indes besorgen, daß sich der Tatrichter nicht\ndessen bewußt war, daß das Vorliegen eines Regelbeispiels nicht notwendig zur Annahme eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG führt\n(BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4, 5).\n\nDeswegen waren die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe,\n\n07\n\nferner wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe auch die andere Einzelstrafe, aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-11/5-str-283-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-11/5-str-283-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.524075+00:00"}}