{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-07-14_5_StR_231_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"5 StR 231/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A0O\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 231/92\n\nvom 14. Juli 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Norbert S EN aus Hi\ngeboren am EEE 19:35 in su:\n\n2. werner Ewald C EN aus NEED ,\ngeboren am EEEEER 19:1 ir 1 E- >\n\n3. Herbert z: ( zu: U (schweiz).\ngeboren am EB 1947 in =,\n\nwegen Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Qi\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sg\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwältin Dr. iiiiiiiiiimiinmunnen\n\nals Verteidigerin des Angeklagten CE\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwältin iii\n\nals Verteidigerin des Angeklagten FEN\nin der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor ur\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nANY\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n26. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen von folgenden Vorwürfen freigesprochen:\n\nGemeinschaftlich hätten die drei Angeklagten bewirkt, daß eine Gesamtposition von 2.890 Coils und\neinem Gesamtgewicht von etwa 18.900 t Warmbreitbandstahl brasilianischen Ursprungs nach dem\nTransport nach Jugoslawien mit inhaltlich unrichtigen Ursprungszeugnissen, nämlich solchen der Industrie- und Handelskammer in TH in AEM-WB zur Zollanmeldung gelangt sei und vom dortigen\nzollamt zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.\nDas Zollamt A sei dabei, wie von den Angeklagten beabsichtigt, über die wahre Herkunft des\n\n+00\n\nStahls getäuscht worden und habe es deshalb unterlassen, Zoll in Höhe von 15.328.508,00 belgischen\nFranc und Antidumpingzoll in Höhe von\n\n1.209.975,68 ECU festzusetzen und geltend zu machen. Fast der gesamte Posten sei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Hierbei hätten die Angeklagten SM uns CE Eintunrerklärungen gemäß § 28 a Außenwirtschaftsverordnung\nabgegeben, die ebenfalls wahrheitswidrig, wie diese Angeklagten wußten, Jugoslawien als Ursprungsland bezeichnet hätten. Dadurch hätten die drei\nAngeklagten Eingangsabgaben hinterzogen (S 370\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO) und tateinheitlich von\nfalschen Beurkundungen Gebrauch gemacht (S 273\niVm. SS 271, 272 StGB). Die Angeklagten SWR und\nCE Hätten durch eine weitere Handlung vorsätzlich Einfuhrerklärungen nicht richtig abgegeben (Ordnungswidrigkeit nach S 33 Abs. 4 Nr. 2 AußBenwirtschaftsgesetz, S 70 Abs. 4 Nr. 14 Außen-\n\nwirtschaftsverordnung).\n\nDie gegen diesen Freispruch gerichtete, allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat nur wenige Feststellungen getroffen. So hat es u.a. festgestellt, daß der Angeklagte\nCE im Februar/März 1985 im Auftrag des Angeklagten\nSER nach Jugoslawien fuhr, um sich dort eine Partie\nWarmbreitbandstahl anzusehen. Ob es sich hierbei um\ndenjenigen Stahl handelte, der von Brasilien nach Jugoslawien gebracht worden war, hat der Tatrichter ausdrücklich offengelassen. Ferner ist festgestellt, daß\nder Stahl, als er von dem Angeklagten DO | besich-\n\nMi\n\ntigt wurde, Markierungen trug, die als Herkunftsland\nJugoslawien auswiesen. Diese Markierungen lagen teilweise unter den Stahlbandverschlüssen, mit denen die\nunter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehalten\nwurden. Nach Ansicht des Landgerichts konnte nicht bewiesen werden, daß die Angeklagten SE und um\ndie Herkunft des Stahls aus Brasilien kannten. Der Angeklagte FÜ hat nach den Feststellungen zwar gewußt, daß der Stahl aus Brasilien stammte. Er hätte\nsich aber nach Ansicht des Landgerichts nur dann strafbar gemacht, wenn er mittäterschaftlich mit den Mitangeklagten Sp und il sehandelt oder diese beiden\nAngeklagten als Werkzeug benutzt hätte: Ersteres scheide aus, weil eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände\nseitens dieser beiden Angeklagten nicht bewiesen sei;\nauch die zweite Möglichkeit sei nicht erwiesen.\n\nEine auf die Verletzung von S 244 Abs. 3 Satz 2 Stpo\ngestützte Rüge ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat mit gleichzeitig gestellten Beweisamträgen beantragt, durch Vernehmung\n\nbestimmter Zeugen Beweis darüber zu erheben,\n\n\"daß die Markierungen auf den Coils, die Aufschluß über Güte, Abmessungen und das Ursprungsland ergeben, augenfällig nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich ange-\n\nRA\n\nbracht worden waren und daß die Ware mit Verpackungsstahlbändern mit der Aufschrift 'cyclop\nPN 32-57' der Firma ca versehen waren,\"\n(Beweisamtrag 2)\n\n\"daß die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder mit der Prägung 'cyclop PN 32-57' nur in\nBrasilien Verwendung finden,\" (Beweisamtrag 4)\n\nund \"daß Warmbreitbandcoils als Vorprodukt\ngrundsätzlich nicht markiert werden\" (Beweisamtrag 6).\n\nDie Strafkammer hat diese Beweisamträge durch einheitlichen Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die\nbehaupteten Tatsachen bedeutungslos seien (S 244\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO), und zur Begründung im einzelnen\nausgeführt:\n\nZu Beweisamtrag 2: \"Weder kann aus dem nachträglichen Anbringen der Markierungen darauf\ngeschlossen werden, daß deren Inhalt unrichtig\nist, noch kann aus den verwendeten Verschlußbändern auf eine Kenntnis der Angeklagten von\neiner brasilianischen Herkunft des Stahls geschlossen werden.\"\n\nZu Beweisamtrag 4: \"Auch wenn die Verschlüsse\nnur in Brasilien Verwendung finden, so ist der\n\nSchluß, daß die Angeklagten Sg un:\n\ndeshalb eine brasilianische Herkunft des Stahls\n\n109\n\nerkannten, nicht möglich, denn es ist nicht erkennbar, daß die Angeklagten diese ausschließliche Verwendung der Verschlüsse in Brasilien\nkannten.\"\n\nZu Beweisamtrag 6: \"Auch die Anklage geht davon\naus, daß von diesem behaupteten Grundsatz abgewichen wurde, da die Coils ummarkiert worden\nseien. Rückschlüsse auf eine etwaige Kenntnis\noder Absichten der Angeklagten läßt dieser Umstand nicht zu.\"\n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das gilt schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen Beweisamträge und ihrer Ablehnung:\n\naa) \"Daß die Markierungen auf den Coils, die Aufschluß über .... das Ursprungsland ergeben, augenfällig nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren\" (Beweisamtrag 2),\nwar naheliegenderweise geeignet, Skepsis der Angeklagten cu und sn gegenüber der angeblichen\nHerkunft der Ware zu begründen. Weshalb das Landgericht hieraus einen Schluß auf die Bösgläubigkeit der\nAngeklagten nicht gezogen hätte, ist weder dargelegt\n\nnoch von selbst verständlich.\n\nDaß die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder\nmit bestimmter Prägung nur in Brasilien Verwendung\nfinden (Beweisamtrag 4), würde einen Schluß auf ein\nentsprechendes Erkennen der brasilianischen Herkunft\ndes Stahls durch die Angeklagten CR und SR\nnur dann \"nicht möglich\" machen, wie die Strafkammer\n\n+V\n\nmeint, wenn die Angeklagten die entsprechenden Kennzeichnungspraktiken nicht gekannt hätten. Solches bedurfte angesichts dessen, daß die Angeklagten im internationalen Stahlhandel tätig waren, zumindest näherer Begründung.\n\nAuch die Beweistatsache, \"daß Warmbreitbandcoils als\nVorprodukt grundsätzlich nicht markiert werden\" (Beweisamtrag 6), ergibt hier, weil - nach der Beweisbehauptung abweichend von der grundsätzlichen Praxis -\neine Markierung vorlag, eher ein Indiz für die Bösgläubigkeit der Angeklagten, gleichgültig ob eine\n\"Ummarkierung\" oder eine erstmalige Markierung vorlag.\n\nbb) Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins\ndie Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie\nnur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen,\nund das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen\nSchluß nicht ziehen will (BGHR StPO S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 5, 13). Allerdings\nsind das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit einer Begründung in diesem Zusammenhang dann unschädlich,\nwenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 12, 14, 15). Indes ist ein solcher Fall hier\nnicht gegeben. Zu der entscheidenden Frage, was der\nAngeklagte CB vorfand, als er im Auftrag des Angeklagten sn in Jugoslawien die Partie Warmbreitbandstahl besichtigte, ist im angefochtenen Urteil\nlediglich festgestellt, daß der Stahl Markierungen\n\n0\n\ntrug, die als Herkunftsland Jugoslawien auswiesen und\nteilweise unter den Stahlbandverschlüssen lagen, mit\ndenen die unter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehälten wurden (UA S. 6). Danach ist schon unklar, ob der Angeklagte CE die auf das angebliche Herkunftsland Jugoslawien hinweisenden Markierungen überhaupt sehen konnte oder gesehen hat. Jedenfalls lag es angesichts dieser wenigen Feststellungen\nkeineswegs auf der Hand, daß die genannten Beweisbehauptungen bedeutungslos waren.\n\nb) Erst recht ergibt eine Zusammenschau der gleichzeitig gestellten und gleichzeitig beschiedenen Beweisamträge 2, 4 und 6, daß die darin behaupteten\nTatsachen keineswegs für die Entscheidung ohne Bedeutung waren: Wurde derartige Ware grundsätzlich nicht\nmarkiert (Beweisamtrag 6), trug die Ware aber gleichwohl auf den Coils Markierungen, die Aufschluß über\ndas Ursprungsland ergaben und die augenfällig nicht\nvom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren (Beweisamtrag 2) und war die Ware\nzudem mit Stahlbändern verpackt, die eine nur in Brasilien verwendete Prägung trugen (Beweisamträge 2 und\n4), so hätte die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit dieser Umstände eingehenderer Begründung bedürft.\n\n3. Auf der fehlerhaften Behandlung dieser Beweisamträge kann das Urteil beruhen; denn die angenommene\nUnkenntnis der Angeklagten cm und su von der\nbrasilianischen Herkunft des Stahls ist der tragende\nGrund des Freispruchs aller drei Angeklagten.\n\n10 -\n\n0\n\nII.\n\nEine Überprüfung des Urteils unter sachlichrechtlichen\nGesichtspunkten ist dem Senat verwehrt, weil die Beschwerdeführerin die Sachrüge nicht erhoben hat.\n\nFür den Fall, daß auch der neue Tatrichter zu einem\nFreispruch gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der\nTatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen\nfeststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der\nBeweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für\neinen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen -\nFeststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht\nprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand\nbildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGHR\nStPpo $S 267 Abs. 5 Freispruch 1 bis 7 m.w.N.).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/5-str-231-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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