{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-07-07_5_StR_284_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-07-07","aktenzeichen":"5 StR 284/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 284/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nCarl-Peter H iD zus Cl.\n\ndort geboren am EEE 1942.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n78\n\nza\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Juli 1992 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge aus § 231 Abs. 2 StPO hat aus den\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n12. Juni 1992 dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch\nkeinen Bestand.\n\n7\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht erörtert ... nicht die Dauer\ndes bereits am 8. Oktober 1986 eingeleiteten\nVerfahrens (UA S. 15), auch nicht die seit Tatbeendigung verstrichene Zeit; es erörtert auch\nnicht das Nachtatverhalten des Angeklagten, wonach er laufende Steuernachzahlungen, wenn auch\naus anderem Anlaß, nämlich 'auf eine persönliche Steuerschuld', erbringt (UA S. 4), zwar\nmüssen sich die Zumessungsgründe nur zu den die\nStrafe bestimmenden Umständen verhalten, so daß\naus deren Schweigen nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, nicht ausdrücklich erörterte seien unberücksichtigt geblieben. Den\nnicht erörterten Umständen kann aber auch gegenüber dem im einzelnen Angeführten hier nicht\nvon vornherein die Erheblichkeit abgesprochen\nwerden, so daß nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, sie seien ermessensfehlerhaft beurteilt\nworden. Dies gilt um so mehr, als auf eine\nStrafe nur knapp über der Grenze des § 56\n\nAbs. 2 StGB erkannt wurde, damit möglicherweise\nvon vornherein einer dahingehenden Beurteilung\nder gesetzliche Weg verstellt wurde.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/5-str-284-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/5-str-284-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.167946+00:00"}}