{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-06-24_5_StR_272_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-24","aktenzeichen":"5 StR 272/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n5 _ StR 272/92 73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Sch u aus SÜEEEE,\ngeboren am EEE 1957 in 21 GE.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992\n\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 18. Februar 1992 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel\nist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 2 StGB vorliegt, unter anderem ausgeführt:\n\n\"Zwar hatte die Kammer zu berücksichtigen, daß der Angeklagte vorliegend bewußt eine nicht geladene Waffe\nals Drohmittel eingesetzt hat. Diesen Umstand, daß die\nwaffe nämlich objektiv ungefährlich war, hatte die Bedrohte, die Zeugin StR. indessen nicht erkannt.\"\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die\nFassung der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Ungefährlichkeit der verwendeten Waffe bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles\nnicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. BGHR StGB\nS 46 Abs. 3 Raub 3; § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; vgl.\nauch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 250\nRdn. 29, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der\nSenat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer\nbei richtiger Bewertung eine dem Angeklagten günstigere\nStrafe verhängt hätte.\n\nDie erneute Hauptverhandlung wird angesichts der Besonderheiten des Lebenslaufs des Angeklagten dem Landge-\n\n72\n\nricht Gelegenheit geben, die Frage der uneingeschränkten Schuld des Angeklagten zu prüfen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-24/5-str-272-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-24/5-str-272-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.737853+00:00"}}