{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-06-03_5_StR_176_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-03","aktenzeichen":"5 StR 176/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 176/92\n\nvom 3. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd K ER aus SOEER.\ndort geboren am ums 1955,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 3. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nRichterin am Amtsgericht Dr. 8\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iNENENN\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. November 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nEs hat ihn für schuldig befunden, einen ihm unbekannten betrunkenen Mann, den er zur Nachtzeit hilflos in\neinem Hausflur antraf, zunächst mißhandelt und ihn anschließend getötet zu haben, indem er ihn mit Spiritus\nübergoß und anzündete.\n\nDie Revision des Angeklagten, der zwei Verfahrensrügen\nerhebt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Verteidigung hatte für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hilfsweise die Vernehmung eines (weiteren) technischen Sachverständigen beantragt, der be-\n\n6\n\nkunden werde, daß Textilien entsprechend der Opferbekleidung, wenn sie mit Brennspiritus (oder einer ähnlichen Substanz) getränkt würden, nicht nur unnmittelbar danach maßgeblich leichter entflammbar seien, sondern daß dieses veränderte Brennverhalten längere\nZeit, bis zu zwei Tagen, andauere. Das Schwurgericht\nhat den Antrag im Urteil abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (5 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO). Die hierfür angeführte Begründung hält\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Schwurgericht durfte in freier Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung\n(vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 244 Rdn. 56;\nHerdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rön. 72; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl.\n\nS. 588 f.) zu dem Schluß gelangen, daß das - anderweitig bewiesene und auch in dem Hilfsbeweisamtrag vorausgesetzte - Benetzen der Bekleidung des Opfers mit\nvergälltem Spiritus erst unmittelbar vor dessen Inbrandsetzung erfolgt sei. Soweit sich das Schwurgericht hierfür auf zwei als zuverlässig eingeschätzte\nZeugen bezog, die kurze Zeit vor der Tat in unmittelbarer Nähe des späteren Tatorts trotz dichten Körperkontakts mit dem späteren Opfer an ihm keinerlei auffällige Verunreinigung oder Gerüche, namentlich keinerlei Geruch nach Brennspiritus, bemerkt hatten\n\n(UA S. 12, 19), ist dies ein möglicher Schluß; zwingend muß er nicht sein. Die Behauptung, der auffällige\nGeruch von Brennspiritus könne vor dessen brandbeschleunigender Wirkung verfliegen, hat der Beschwerdeführer erst im Revisionsverfahren vorgebracht. In dem\n\nL6\n\nHilfsbeweisamtrag hat er diese ergänzende - nicht etwa\noffenkundige - Tatsache nicht zugleich unter Beweis\ngestellt. Das Schwurgericht konnte eine länger zurückliegende Benetzung der Opferbekleidung mit Spiritus\nergänzend auch aufgrund der beträchtlichen Menge der\ndarüber gegossenen Flüssigkeit ausschließen, welche es\naus anläßlich der Obduktion erkannten deutlichen Ablaufspuren einer brennbaren Flüssigkeit hergeleitet\nhat (UA S. 19). Denn gerade auch angesichts der sonst\ngetroffenen Feststellungen zum Umfeld des später Getöteten und zu seinem vorangegangenen Tageslauf\n\n(UA S. 11) liegt fern, daß dieser beträchtliche Zeit\nzuvor seine Bekleidung erheblich mit Spiritus benetzt\nhaben könnte, ohne sich anschließend zu reinigen und\numzukleiden.\n\nb) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich\nunbegründet. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten, das spätere Opfer ganz kurze Zeit vor dessen\nInbrandsetzung schwer mißhandelt zu haben, und des Umstands, daß er sich - wenngleich mit verschiedenen\nVersionen - wiederholt dazu bekannt hatte, den Brand\nverursacht zu haben, mußte sich das Schwurgericht\n\n- zumal ohne entsprechende Anträge - nicht gedrängt\nsehen, den Sachstand eines Ermittlungsverfahrens wegen\neiner ähnlich gelagerten Tat zu erforschen.\n\n2. Auch mit der allgemeinen Sachrüge hat die Revision\nkeinen Erfolg.\n\na) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler ergeben. Dies gilt letztlich auch für die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts.\n\n§ 6\n\nDieses ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, die tödliche Inbrandsetzung des Opfers sei\ndurch dessen vorheriges Übergießen mit Spiritus bewirkt worden. Die Erwägungen, aus denen sich das Gericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte das Opfer mit Spiritus übergossen und angezündet hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat\ndas Gericht bei der Erwägung der Alternative, das Opfer könne sich selbst im Rausch mit Brandbeschleuniger\nbegossen haben, gefolgert, daß dann die Flasche oder\nScherben am Tatort verblieben sein müßten (UA S. 19),\nund dabei nicht erörtert, ob sich der Spiritus in einer - im Handel üblichen - Plastikflasche befunden haben könnte, die ihrerseits Feuer gefangen haben und,\nohne auffällige Rückstände zu hinterlassen, verbrannt\nsein könnte. Daß das Schwurgericht diese Möglichkeit\nunerörtert gelassen hat, entzieht der Beweiswürdigung\njedoch nicht die Grundlage. Die ohnehin wenig wahrscheinliche Alternative, daß das Opfer sich selbst mit\nSpiritus begossen haben könnte, den der Angeklagte anschließend versehentlich in Brand gesetzt hätte, ließe\nsich - entsprechend den Überlegungen des Schwurgerichts - allenfalls mit einem trunkenheitsbedingten\nBestreben des Opfers erklären, aus der Spiritusflasche\nzu trinken. Ein solches Verhalten mag bei einer Glasflasche, deren Inhalt ein Berauschter verkennt, noch\ndenkbar sein. Weit fernerliegend erscheint hingegen\ndie Möglichkeit, daß selbst ein stark Betrunkener vermuten könnte, eine Plastikflasche könne genießbaren\nAlkohol enthalten. Schon deshalb kann hingenommen werden, daß das Schwurgericht bei der in Betracht gezogenen Alternative lediglich Überlegungen zu einer mit\nSpiritus gefüllten gläsernen Flasche angestellt hat.\nZudem stehen jene Überlegungen im unmittelbaren sach-\n\n©;\n\nB-Sn\n\nlichen Zusammenhang mit dem Umstand, daß sich der örtlich orientierte Angeklagte nach Bemerken des Brandausbruchs nicht sofort, um Hilfe zu holen, auf die\nStraße und dort in nahe Gaststätten begeben hatte, in\ndenen - wie er zuvor gesehen hatte - noch Betrieb\nherrschte, sondern auf den - wie er ebenfalls wußte -\neinsamen Hinterhof. Der hieraus gezogene belastende\nSchluß des Schwurgerichts, dieses Verhalten erscheine\nnur zum Zweck der Beseitigung eines Beweismittels\nsinnvoll, ist naheliegend, jedenfalls möglich. Insgesamt hat das Schwurgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Urteil (UA S. 17 bis 20) ergibt, die Indizien des Nichtauffindens einer Spiritusflasche am\nTatort und des unmotivierten Hofaufenthalts in eine\nGesamtwürdigung eingestellt, deren Ergebnis einer vorsätzlichen Brandverursachung durch den Angeklagten\n\n- abgesehen von dessen Nähe zum Tatgeschehen und der\nvon ihm glaubhaft eingeräumten unmittelbar vorangegangenen Mißhandlung des Opfers - ferner maßgeblich auf\nzwei unterschiedliche, jeweils jedoch erweislich unrichtige Einlassungen zurückgeht, mit denen der Angeklagte jeweils eine versehentliche Verursachung des\nBrandes zugegeben hatte. Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher\nÜberprüfung stand. Ungeachtet einer aus festgestellten\nTrinkmengen zutreffend berechneten Blutalkoholkonzentration von 2,24 o/oo, die auf den Angeklagten zur\nTatzeit einwirkte, hat das Schwurgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Es hat indes den entgegenstehenden hohen indiziellen Beweiswert der über 2,2 o/oo liegenden\n\nE6\n\nBlutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 37, 231, 235 mwN)\nnicht verkannt, ihn vielmehr ausdrücklich berücksichtigt. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat\neine umfassende Würdigung vorgenommen und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die bei\nschweren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß an die Anwendung des S 21 StGB zu stellen sind, rechtlich vertretbar dargelegt, der Angeklagte habe sich \"in keiner\nÜberforderungsituation\" befunden und habe \"den Ablauf\nder Ereignisse ... gänzlich im Griff\" gehabt (UA\n\nS. 25). Dies hat der Senat hinzunehmen. Er weist zudem\ndarauf hin, daß die Strafe unterhalb einer Obergrenze\naus $S 212 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB bemessen worden ist\nund der Tatrichter dabei die \"massive alkoholische Beeinflussung des Angeklagten im Tatzeitpunkt\" berücksichtigt hat (UA S. 27).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/5-str-176-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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