{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-06-03_5_StR_173_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-03","aktenzeichen":"5 StR 173/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Juni 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMehmet A u cu: u.\ngeboren am ED 1954 in re (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1991\nwird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auch im Fall\nII 2 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei begründet worden. Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Planung gemeinschaftlich (S 25 Abs. 2 StGB) mit seiner\n\ng4\n\nEhefrau um den Absatz eines Heroingemischs von\n5.436 kg (687 g Wirkstoffanteil) bemüht, indem\n\ner den Verkauf aus dem Hintergrund steuerte (UA\nSs. 93).\n\nDie einzelnen Indizien für die Schuld des Angeklagten, die der Tatrichter in diesem Zusammenhang genannt hat, hätten nach Ansicht des Landgerichts jeweils für sich allein zur Überführung\ndes Angeklagten nicht ausgereicht; die Gesamtwürdigung der Indizien, zu denen der Tatrichter\nauch den Umstand zählt, daß der Angeklagte im\nFall II 1 durch Tatzeugen eines gleichartigen\nDelikts überführt worden ist (UA S. 86), hat dem\nTatrichter dagegen die Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten vermittelt. Dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision\nnicht auf bloße Vermutungen (BGHR StPO $S 261\nVermutung 8), etwa allein auf Grund des Lebenszuschnittes des Angeklagten und seiner Beziehungen zum Kulturzentrum Hol, sestützt worden. Für die Überzeugung des Tatrichters von der\nSchuld des Angeklagten waren ersichtlich die\nRolle und die Tätigkeit der Ehefrau und die\n\n= vom Revisionsgericht hinzunehmende - Deutung\nvon Telefongesprächen der Eheleute von besonderer Bedeutung, während die Strafkammer bei ihrer\nBeweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen Ha\nPb \"alleine nichts zu stützen\" vermocht hat\n(UA S. 80).\n\n4\n\nDer Umstand, daß die deutsche Ehefrau des Angeklagten im Besitz des genannten, zum Verkauf bereitgestellten Heroingemischs von 5,436 kg betroffen worden ist, hat das Landgericht auch in\ndie Lage versetzt, hinreichend bestimmte Feststellungen über den Schuldumfang zu treffen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/5-str-173-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/5-str-173-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.136212+00:00"}}