{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-06-02_5_StR_225_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-02","aktenzeichen":"5 StR 225/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 225/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juni 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael Su zu: zum.\ndort geboren am EB 1555\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 nach S 349\n\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. November 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Schöffengericht\nTiergarten in Berlin zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt.\n\nWährend die Verfahrensrüge fehl geht, kann der Schuld-\n\nspruch wegen schweren Raubes nicht bestehenbleiben. Die\n\nFeststellungen ergeben nicht, daß dem Angeklagten be-\n\nwußt gewesen ist, auf den weggenommenen Welpen keinen\n\nAnspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ist vielmehr\n\nnicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte geglaubt hat,\nwegen der Mängel eines von dem Zeugen WE] selieferten Schäferhundes einen Anspruch auf Lieferung eines\nfehlerfreien Tieres, und zwar in Gestalt des bei Wegener vorhandenen Welpen, zu haben. Denn der Tatrichter\nhält es für möglich, daß der Angeklagte \"von einem Ersatzanspruch bezüglich des eingeschläferten Schäferhundes ausging\" (UA S. 16).\n\nDa ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert;\nhiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle\ndes Vorwurfs des schweren Raubes. Die Vorschrift des\n5 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der\nAngeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Der Senat verweist die Sache an das\nSchöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-02/5-str-225-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-02/5-str-225-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.079610+00:00"}}