{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-06-02_5_StR_194_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-02","aktenzeichen":"5 StR 194/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 194/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juni 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner 7 u 1: a.\ngeboren am u 10:0 :: zu,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nAH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen Betruges in vierzehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n2\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Wegen der Änderung des Schuldspruchs\nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 1992\nverwiesen (vgl. auch BGHSt 38, 165 sowie BGH wistra\n1992, 141). Die Berichtigung des Schuldspruchs führt\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nBei der erneuten Strafzumessung wird der nunmehr berufene Tatrichter zum einen den verringerten Schuldumfang\nbei S 266 a StGB zu berücksichtigen haben. Zum anderen\nweist der Senat auf die geänderte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zum Umfang der hinterzogenen Lohnsteuern bei Schwarzlohnvereinbarungen hin (BGH, Urteil\nvom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. Febru-\n\nar 1992 - VI R 41/88 - wistra 1992, 196). Danach ist\n\n- abweichend von BGHSt 34, 166 - bei der Berechnung der\nverkürzten Lohnsteuer in Fällen, in denen dem Arbeitgeber einvernehmlich keine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zunächst von der Lohnsteuerklasse VI und dem\nentsprechenden Eingangssteuersatz von 22 % für das jeweilige Kalenderjahr auszugehen (5 39 c Abs. 1 EStG).\nNach Ablauf des Kalenderjahres sind bei der Ermittlung\nder auf Dauer hinterzogenen Lohnsteuern jedoch die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zugrundezulegen. Dabei kann von geschätzten Durchschnittssätzen\n\nEG\n\nausgegangen werden, wenn eine genaue Berechnung der geschuldeten Lohnsteuern nicht möglich ist. Der somit\nverringerte Schuldumfang ist bei der Strafzumessung zu\n\nbeachten.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-02/5-str-194-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-02/5-str-194-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.065477+00:00"}}