{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-26_5_StR_203_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"5 StR 203/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZP\n5 StR 203/92 “\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriecrich > u ou: mm,\ndort geboren am ii 1556.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1992 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 1992 im Ausspruch der Gesamtstrafe sowie\nder Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung, wegen Sachbeschädigung in drei Fällen\nsowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während\nder Schuldspruch und die Einzelstrafen keinen rechtlichen Bedenken begegnen, können die Gesamtstrafe und die\nAnordnung der Unterbringung nicht bestehenbleiben.\n\n1. Aus der wegen schwerer Brandstiftung verhängten\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und den für die vier\nübrigen Straftaten in Höhe von jeweils 120 Tagessätzen\nverhängten Geldstrafen hat der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monäten gebildet. In den Urteilsgründen heißt es, daß \"ein Bestehenlassen der Geldstrafen schon angesichts der letztlich\nähnlichen Tatbegehungen nicht in Betracht kommt\"\n\n(UA S. 29). Diese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift kann beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe gesondert auf\nGeldstrafe, auch in Form einer Gesamtgeldstrafe, erkannt werden. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB bedarf einer ausführlichen Begründung, wenn\neine Gesamtfreiheitsstrafe, die die Geldstrafen einbezieht, als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986,\n58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1,\n2, 4; Nichteinbeziehung 2). So verhält es sich zumal,\nwenn beim Bestehenbleiben der Geldstrafe die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGH\naa0). Hier lag es nicht fern, daß der Tatrichter die\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn\nsie nicht das Maß von zwei Jahren ($S 56 Abs. 2 StGB)\nüberschritten hätte. Unter der Voraussetzung, daß überhaupt eine Maßregelanordnung in Betracht kam, mußte in\ndiesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, daß die\nvom Sachverständigen empfohlene Aussetzung der Maßregel\nnach S 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB von der Aussetzung der\ngleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe abhängt.\n\n2. Die bisherigen Urteilsausführungen tragen nicht die\nAnordnung der Maßregel.\n\na) Ob die Strafkammer ein richtiges Verständnis der\nschweren seelischen Abartigkeit im Sinne der ss 20,\n\n21 StGB zugrunde gelegt hat, lassen die Urteilsausführungen nicht hinreichend deutlich erkennen. Die Annahme\neiner schweren Persönlichkeitsstörung (UA S. 6) begründet die Strafkammer mit \"Eigentümlichkeiten im Bereich\nder affektiv-emotionalen Verfassung im Sinne einer ungewöhnlichen Nivellierung\"; ferner heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich \"weitgehend autistisch auf sich selbst zurückgezogen, wobei durchgehend bei ihm eine erhebliche Defizienz im Antrieb zu\nbeobachten gewesen\" sei (UA S. 21). Hierin findet das\nLandgericht eine \"höhergradige psychopathologische Auffälligkeit als Ausfluß einer schweren Persönlichkeitsstörung\" (UA S. 22). Diese recht abstrakten Bemerkungen\nerlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer aufgrund zutreffender Rechtsanwendung davon\nüberzeugt war, daß die angenommene Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung entsprach (BGHSt 34, 22, 28).\n\nb) Die besonders schwerwiegenden Folgen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Grad der\nWahrscheinlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des\nRechtsfriedens unter Berücksichtigung der Gründe für\ndie bisherigen Taten (BGH StV 1983, 106). Hier hatte\nder Sachverständige die Gefahr künftiger rechtswidriger\nTaten von erheblichem Gewicht trotz fortbestehender\n\"Möglichkeit\" für \"eher geringer\" erachtet und hervorgehoben, daß sich der Angeklagte während der beiden\nJahre nach der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus unauffällig verhalten habe (UA S. 30). Zur Zeit\n\n2\n\n7\n\ndes landgerichtlichen Urteils lag die schwere Brandstiftung drei Jahre und drei Monate zurück. Das Landgericht hebt maßgeblich darauf ab, daß keine durchgreifende Änderung der Persönlichkeitsstruktur eingetreten\nsei (UA S. 31). Doch darauf kann es nicht allein ankommen. Entscheidend für die Gefährlichkeit nach 85 63 StGB\nist, ob der Zustand des Angeklagten unter den konkreten\nGegebenheiten die bestimmte Gefahr weiterer erheblicher\nrechtswidriger Taten begründet. Zu den konkreten Gegebenheiten gehören die Beziehungen des Angeklagten zu\nanderen Menschen (etwa das vom Sachverständigen erörterte Verhältnis zur Mutter) ebenso wie die Verarbeitung von Lebenssituationen. Die Urteilsgründe legen es\nnahe, daß die gegenwärtigen Lebensumstände des Angeklagten nicht mit der Lebenskrise vergleichbar sind, in\nder er sich um die Tatzeit befunden hatte (UA S. 6).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/5-str-203-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/5-str-203-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.836512+00:00"}}