{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-26_5_StR_164_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-26","aktenzeichen":"5 StR 164/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 _StR 164/92\n\nvom 26. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDiethard Ki zus sch.\ngeboren am ES 1935 in ri.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nN _\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Verden (Aller) vom 29. November 1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit\nVerfahrensbeanstandungen und mit der Sachrüge. Sein\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachver\nhalt festgestellt:\n\nSeit März 1982 lebte die am WB 1953 geborene\nZeugin Petra Sp in Haushalt ihrer leiblichen Mutter, die in zweiter Ehe mit dem Angeklagten verheiratet ist. In der Zeit vom 17. Dezember 1983 bis zum\n\n3. September 1984 führte der Angeklagte mit Petra\nsp regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen den Geschlechtsverkehr durch. Zu diesem Zweck suchte er sie\n\nmindestens einmal wöchentlich im Kinderzimmer auf; daneben nutzte er in mindestens vier Fällen während verschiedener Familienfeste die Gelegenheit, sich mit ihr\nunbemerkt zu entfernen. Zweimal monatlich ließ er das\nMädchen darüber hinaus zu seiner Arbeitsstelle kommen.\nGegen diese Übergriffe konnte sich Petra sr infolge ihrer Unerfahrenheit zunächst nicht wehren. Nachdem\nihr allmählich bewußt wurde, daß die Handlungen des\nAngeklagten \"etwas Verbotenes\" darstellten, versuchte\nsie zunehmend und auf verschiedene Weise, sich den\nÜbergriffen zu entziehen. Schließlich weigerte sie\nsich, dem Angeklagten zu Willen zu sein, oder sie\nlehnte die von ihm bevorzugten sexuellen Praktiken ab.\nDiesen Widerstand brach der Angeklagte jeweils durch\nSchläge oder durch Drohungen mit Schlägen. Erst nachdem Petra Sp ihren späteren Ehemann am 4. September 1984 kennengelernt hatte, gelang es ihr, sich dem\nAngeklagten erfolgreich zu widersetzen.\n\nDen Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung\nstützt das Landgericht auf zwei Fälle des erzwungenen\nGeschlechtsverkehrs in den beiden Wochen vor dem\n\n4. September 1984, dem frühestmöglichen Zeitpunkt der\nBeendigung der sexuellen Übergriffe.\n\nII.\n\n1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe\ngegen § 261 und § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und bei\nder Beweiswürdigung einen Zirkelschluß gezogen. Diese\nRügen sind nicht begründet.\n\na) Ein Verstoß gegen § 261 StPO wird von der Revision\ndarin gesehen, daß das Landgericht frühere Angaben von\nPetra sr verwertet habe, die nicht ordnungsgemäß\nzum Inbegriff der Verhandlung gemacht worden seien.\nSolches ist nicht bewiesen. Es ist möglich, liegt nach\nden Darlegungen des Landgerichts sogar nahe, daß das\nVernehmungsprotokoll dem Opfer vorgehalten worden ist\n\nund Petra Sp pestätigt hat, damals so ausgesagt zu\nhaben.\n\nb) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nach\nAuffassung der Revision darin, daß eine Staatsanwältin\nnicht als Zeugin über eine Vernehmung von Petra Sp\ngehört worden ist. Die Revision macht geltend, Petra\nsr habe damals Angaben gemacht, die von den Feststellungen abwichen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht mit der Darstellung\ndes Opfers gründlich auseinandergesetzt. Daß dabei die\nvorgehaltene Aussage Gegenstand der Erörterung war,\nentnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe.\nDie Kammer hat nämlich die Angaben des Opfers insbesondere zur zeitlichen Einordnung des Geschehens gewürdigt und folgt diesen Angaben nicht in vollem Umfang.\n\nc) Einen Zirkelschluß enthält die Beweiswürdigung des\nLandgerichts nicht. Die Verteidigung meint, daß die\nAussagekonstanz, aus der das Landgericht u.a. die\nGlaubwürdigkeit der Petra Sp herleitet, ausschließlich auf deren Angaben gestützt worden sei.\nDies trifft nicht zu.\n\nWÄrg\n\nDem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß sich das\nMerkmal \"Aussagekonstanz\" nicht auf sämtliche Angaben\ndes Opfers, insbesondere nicht auf dessen Aussage zur\nzeitlichen Einordnung und zur Häufigkeit der sexuellen\nÜbergriffe bezieht, sondern auf das Kerngeschehen,\nd.h. die Tatsache von sexuellen Übergriffen mit Gewalt.\n\nDaß das Opfer immer in diesem Sinne ausgesagt hat, ist\nnicht nur aus dessen Angaben hergeleitet. Das Landgericht hat daneben im wesentlichen darauf abgestellt,\nwas Petra Sp im Rahmen ihrer Begutachtung gegenüber der Sachverständigen st zum Kerngeschehen\nberichtet hat. Zu diesem Teil der Exploration (\"Aussagebericht der Geschädigten\") ist die Sachverständige,\nwas die Revision unerwähnt läßt, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. November 1991 als Zeugin vernommen worden. Wenn das Landgericht sodann die dadurch\nbelegte Aussagekonstanz von Petra Sp als ein Beurteilungskriterium für die Glaubwürdigkeit heranzieht,\nso ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSchließlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer ihre Beurteilung darüber hinaus darauf gestützt hat, daß Petra Sp sie\nwesentlichen Details des Kerngeschehens wiederholt\nauch gegenüber den in der Hauptverhandlung dazu vernommenen Zeugen sch. Keil und Sp sowie ge-\n\ngenüber ihrem Vater und dessen Ehefrau, den Eheleuten\nAU, Sleichbleibend bekundet hat.\n\nmer\nu.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht\nhabe über einen von der Verteidigung gestellten Beweisamtrag nicht ordnungsgemäß entschieden und durch\ndie erfolgte Wahrunterstellung gegen die Aufklärungspflicht verstoßen.\n\na) Es kann offenbleiben, ob in der Hauptverhandlung\nüberhaupt ein förmlicher Beweisamtrag gestellt worden\nist.\n\nJedenfalls hat sich das Landgericht an eine vom Vorsitzenden zugesagte Wahrunterstellung gehalten, indem\nes davon ausging, daß der Angeklagte 1964 infolge des\ndoppelten Kreuzbandrisses operiert werden mußte, deshalb auch 1982 bis 1985 in Behandlung war und zur\nStützung eine Kniekappe trug. Es hat aus den als wahr\nunterstellten Tatsachen allerdings nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Folgerung gezogen, daß ihm\nwegen dieser Knieverletzung ein Geschlechtsverkehr\n\na tergo nicht möglich gewesen sei.\n\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn\nder Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehalten, die\nvom Beweisführer angestrebte Folgerung aus der Wahrunterstellung zu ziehen; er ist auch in der Würdigung\nder durch Wahrunterstellung in das Verfahren eingeführten Tatsachen frei (BGH NStZ 1982, 213; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 206).\n\nb) Schließlich war es auch unter Berücksichtigung der\nAufklärungspflicht nicht geboten, die vom Beschwerdeführer benannten behandelnden Ärzte Dr. NEM und\n\n| zu der Art der Verletzung zu hören.\n\nDenn das Landgericht hatte bereits den Chirurgen Dr.\n\nRB als sachverständigen Zeugen vernommen, der den\nAngeklagten seit 1982 kannte und ihn am 8. August 1986\n\"wegen einer Kreuzbandverletzung im Knie\" behandelt\nhatte. Diese Verletzung konnte nach den Ausführungen\ndes Zeugen ihre Ursache in einem weit zurückliegenden\nVorfall haben. Anläßlich der Behandlung wurde dem Angeklagten von Dr. RB zur Schonung des Knies eine\nKappe verordnet. Trotz dieses Symptombildes hielt der\nsachverständige Zeuge es für möglich, daß der Angeklagte in der Lage sei, den Geschlechtsverkehr a tergo\nauszuführen (UA S. 28). Bei dieser Sachlage brauchte\nsich das Landgericht aufgrund des schriftsätzlichen\nVorbringens vom 15. November 1991 nicht gedrängt zu\nsehen, ergänzend die vom Angeklagten benannten Ärzte\nzu hören.\n\n7\n\nIII.\n\nDie aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/5-str-164-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/5-str-164-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.818732+00:00"}}