{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-13_5_StR_440_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-13","aktenzeichen":"5 StR 440/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BA\n\n5 StR 440/91\n(alt: 5 StR 254/87)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Dr. Karl-Heinz I ip aus SAME.\ngeboren am EEE 1934 in KEEE.\n\n2. Matthias Michael F CE zus\nBEER. dort geboren am EEEER 1948,\n\nwegen Subventionsbetruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführer am 13. Mai 1992 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1990 jeweils im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen\nführen auf die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen jeweils zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die\nweitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne\ndes 5 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Wegen der Verfahrensrügen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 2. März 1992 Bezug genommen. Ergänzend bemerkt\nder Senat lediglich folgendes: Die Ablehnung des\nhilfsweise gestellten Beweisermittlungsamtrags auf\n\n7\n\nBeiziehung der Akten, die den Zivilrechtsstreit um\ndie Inanspruchnahme des Subventionsgebers aus der\nAusfallbürgschaft betreffen, begründet keinen Verstoß\ngegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts\n\n(s 244 Abs. 2 StPO), der den Schuldspruch berühren\nwürde. Ob sich eine Beiziehung jener Akten aufdrängen\nmußte, um der Frage eines über die Bürgschaftsübernahme hinausgehenden Nachteils oder auch des Mitverschuldens des Subventionsgebers nachzugehen, bedarf\nkeiner Entscheidung, weil der Strafausspruch ohnehin\nkeinen Bestand hat (s. unten zu 3).\n\n2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung\nstand.\n\na) Das Landgericht stellt fest (UA S. 33 ff, 25 f):\nDie Angeklagten bemühten sich im einvernehmlichen Zusammenwirken als Initiatoren und Geschäftsführer der\nDER A GmbH um die Erlangung einer Ausfallbürgschaft durch das Land Berlin für einen zur Anschaffung von Flugzeugen bestimmten Investitionskredit. In\ndem Bürgschaftsamtrag vom 5. November 1984 reichten\nsie zu der als subventionserheblich bezeichneten Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Direct\nAir GmbH Unterlagen ein, darunter die Anmeldung der\nErhöhung des Stammkapitals der DER AB cmbH beim\nHandelsregister vom 7. Juli 1984 und eine Bilanz der\n\nDEE Ag onbH.\n\nIn der Anmeldung der Stammkapitalerhöhung hatten die\nAngeklagten versichert, die im Wege der Kapitalerhöhung von 50.000 DM auf 3 Millionen DM übernommenen\nStammeinlagen seien voll eingezahlt und befänden sich\n\nendgültig in ihrer freien Verfügung. Die eingereichte\nBilanz wies unter Aktiva/Anzahlungen und unter Passiva/Stammkapital jeweils den Betrag von 3 Millio-\n\nnen DM aus.\n\nTatsächlich hatten die Angeklagten im Hinblick auf\ndie vom Kreditgeber geforderte Kapitalerhöhung auf\n\n3 Millionen DM mit den in den USA ansässigen Flugzeuglieferanten vereinbart (UA S. 25 £f), von diesen\nfür die Durchführung des Geschäfts 1 Million US-Dollar (3 Millionen DM bei einem Kurs von 1: 3) zu erhalten und diesen Betrag sogleich als Anzahlung der\nDEE AB GmbH auf die Kaufpreise der von ihr anzuschaffenden Flugzeuge - unter Ausschluß eines Rückforderungsanspruchs bei Nichtdurchführung des Liefergeschäfts (UA S. 36) - zu verrechnen, um auf diese\nWeise die geforderte Erhöhung des Stammkapitals darstellen zu können.\n\nb) Durch diese Urteilsfeststellungen wird ausreichend\nbelegt, daß der Angeklagte Dr. SEEN sesenüber dem\n\nSubventionsgeber über die Eigenkapitalausstattung der\nSubventionsnehmerin DEEP ABB GmbH als subventions-\n\nerhebliche Tatsache im Einvernehmen mit dem Angeklagten FO unrichtige Angaben gemacht hat.\n\naa) Nach dem Subventionszweck (Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften für Betriebsmittel- und\nInvestitionskredite an Berliner Betriebe vom 14. Februar 1964, GVBl Bln. S. 244 idF des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1978, GVBl Bln. S. 742; vgl. auch\nGrundsätze des Senats von Berlin für die Übernahme\nvon Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft vom 1. Februar 1983, ABl Bin. S. 374, u.a.\n\nNr. I 2) waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nAntragstellers für die Subventionsgewährung von maß-\n\ngeblicher Bedeutung. Es liegt daher auf der Hand, daß\nauch die Eigenkapitalausstattung des Subventionsneh-\n\nmers eine subventionserhebliche Tatsache (S 264\n\nAbs. 7 StGB iVm § 2 Abs. 1 SubvG) gewesen ist. Im Urteil ist ausreichend deutlich festgestellt (UA S.\n\n21 ff., 28 £f., 33 ££f., 50 £f), daß der Subventionsge-\n\nber dies durch die Fassung der Antragsformulare auch\n\nförmlich hinreichend bezeichnet hat und daß die Angeklagten dies wußten.\n\nbb) Entgegen der im Subventionsamtrag durch Bezugnahme auf die entsprechende Handelsregisteranmeldung und\ndie Bilanz der GmbH aufgestellten Behauptung waren\ndie Einlagen auf das erhöhte Stammkapital nicht bewirkt (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Eine Kapitalerhöhung mit\nSacheinlagen (§ 56 GmbHG) war nicht vereinbart. Die\nVoraussetzungen, unter denen sich ein Gesellschafter\nvon seiner Verpflichtung zur Einzahlung des Stammkapitals wirksam durch Befriedigung eines Gläubigers\nder Gesellschaft hätte befreien können (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 15. Aufl. S 7 Rdn. 5, S 19 Rdn. 9\nm.w.N.), lagen für Kaufpreisforderungen der Flugzeuglieferanten an die - vor Kreditgewährung im wesentlichen mittellose - DEE AB cmoH nicht vor. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die von den Flugzeughändlern mit den Angeklagten als Geschäftsführern\nder DEN A GmbH vereinbarte Verrechnung einer\n\"Zuwendung\" an diese mit einer Anzahlung auf die\nKaufpreise für die Flugzeuge (UA S. 26) überhaupt in\nder Bilanz hätte aktiviert werden dürfen und Gegenstand einer Sacheinlage hätte sein können oder vielmehr - ungeachtet als wahr unterstellter \"marktge-\n\n70\n\nrechter und wirksam vereinbarter\" Kaufpreise\n\n(UA S. 27, 65) - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Preisnachlaß zu werten gewesen\nwäre, der den Kaufpreis minderte (s. dazu UA S. 63;\nvgl. auch BFH BStBl. 1988 II S. 901).\n\n3. Der Strafausspruch kann aus sachlichrechtlichen\nGründen nicht bestehenbleiben.\n\nIm Vergleich zur ersten, vom Senat aufgehobenen Verurteilung der Angeklagten zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren, die auf die weitergehende Feststellung gestützt war, die Angeklagten hätten die\nkreditgewährende Bank um etwa 7 Millionen DM geschädigt, hat sich der Schuldvorwur£f nachhaltig vermindert. Bei dieser Sachlage, den Besonderheiten des\nFalles und der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie angesichts der Nähe der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zu einer solchen in aussetzungsfähiger Höhe (vgl. dazu G. Schäfer, Spezialpräventive Erwägungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung, in: Jehle, Individualprävention: und\nStrafzumessung, 1992 S. 183, 203, 206; BGHR StGB 8 46\nAbs. 1 Spezialprävention 3) bedurfte es einer besonders sorgfältigen Begründung der Strafzumessung. Dem\ngenügen die knappen Erwägungen der wWirtschaftsstrafkammer, die als Strafschärfungsgrund lediglich die\nbeträchtliche Höhe der erstrebten Subvention erwähnt\n(UA S. 73), nicht, zumal da erhebliche Milderungsgründe nicht erörtert worden sind.\n\nzo\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der\nSubventionsgeber im Ergebnis einen Verlust erlitten\nhat. Die unbestraften Angeklagten haben in dieser Sache jeweils fast 17 Monate Untersuchungshaft erlitten. Das Strafverfahren hat nach der Aufhebung des\nersten Urteils außergewöhnlich lang gedauert. Dies\nhaben die Angeklagten nicht zu vertreten; denn die\nlange Verfahrensdauer beruht ersichtlich auf Beweiserhebungen zum weitergehenden Vorwurf des Betruges,\nden das Landgericht dann nicht hat feststellen können. Der dadurch bedingten - insbesondere mit der\nüber zwei Jahre andauernden Hauptverhandlung verbundenen - schweren Belastung der Angeklagten wird mit\ndem knappen Hinweis auf eine \"vor allem durch die\nAufhebung des (ersten) Urteils.... verursachte übermäßige Verfahrensdauer\" (UA S. 72) hier nicht ausreichend Rechnung getragen. Zweifelhaft bleibt schließlich, ob sonstige schwere Nachteile, welche die Angeklagten in unmittelbarer Folge ihrer mit dem strafrechtlichen Vorwurf zusammenhängenden wirtschaftlichen Aktivitäten erlitten haben, über die im Rahmen\n\n7o\n\nder Strafzumessung ausdrücklich erwähnten Umstände\n(UA S. 73) hinaus mildernd berücksichtigt worden\nsind; insoweit bieten die Feststellungen erhebliche\nAnhaltspunkte namentlich bei dem Angeklagten Dr. M-\n\nm. der offenbar eine gesicherte lukrative Stellung eingebüßt hat (vgl. UA S. 5, 20 £f, 40, 55).\n\nHorstkotte Harms\n\nLaufhütte\nBasdorf\n\nSchäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-440-91-2","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SubvG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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