{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-13_5_StR_204_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-13","aktenzeichen":"5 StR 204/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nHassan CE zus vi.\ngeboren am EEE 1964 in IB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. Mai 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt,\n\nb) im Ausspruch der Strafe und der Einziehung mit\nden jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstrek-\n\nkung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat einen Pkw\n\nder Marke Daimler-Benz eingezogen, ferner dem Angeklagten\n\ndie Fahrerlaubnis entzogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\n\nSchuldspruchs sowie - dem Antrag des Generalbundesanwalts\nentsprechend - zur Aufhebung des Ausspruchs der Strafe\nund der Einziehung. Im übrigen ist sie unbegründet im\nsinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den\nTatbestand des unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner,\nBtMG 3. Aufl. S 29 Rdn. 607).\n\nDie Strafe hat keinen Bestand. Der Tatrichter hat nicht\nerkennen lassen, daß er bei ihrer Bemessung den Wert des\nzugleich eingezogenen Pkw berücksichtigt hat. Daß dies\ndie hier erkannte Strafe hätte beeinflussen können, läßt\nsich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb\nnicht strafmildernd auswirken konnte. Der Rechtsfehler\nzieht die Aufhebung von Strafe und Einziehung nach sich\n(vgl. zum Vorstehenden BGHR StGB S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1989, 529).\n\n74\n\nDer Senat weist für die neue Verhandlung auf die Rechtsprechung zur Begründung der Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3\n\nSatz 2 BtMG mit einem vertypten Milderungsgrund nach § 31\nBtMG hin (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1,\n2, 3, 6; vgl. auch Körner aaO S 29 Rdn. 785).\n\nDer Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a StGB bleibt von\nder Teilaufhebung unberührt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-204-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-204-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.269305+00:00"}}