{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-13_5_StR_181_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-13","aktenzeichen":"5 StR 181/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 181/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Karl-Heinz HE au: So.\n\ndort geboren am m 1956,\nzur Zeit in Haft,\n\n. Dieter DER aus Fo.\ngeboren am CE 1255 in -ummmuENg,\n\nwegen Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n13. Mai 1992 nach S 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hg und Dom\nwird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n16. August 1991 jeweils im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n“3.” Im Umfang’ der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Bezirksgericht zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen eines\nim August 1990 in Ef Desangenen Raubes unter\nAnwendung der SS 126, 128 StGB-DDR zu jeweils vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten Hgg hat es unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\neiner Woche gebildet. Während der Schuldspruch wegen\nRaubes keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nN\n\n73\n\n2. Die Angeklagten haben die Tat gegen 17.00 Uhr begangen (UA S. 7), nachdem sie zuvor mit einem Dritten Alkohol in erheblicher Menge getrunken hatten (UA S. 6).\nEine Blutentnahme fand bei dem Angeklagten Hg un\n19.00 Uhr, bei dem Angeklagten DB um 20.44 Uhr statt\n(UA S. 8). Zwischen der Tat und der Blutentnahme hatten\ndie Angeklagten in einer Gaststätte noch Alkohol in unbestimmter Menge getrunken (UA S. 8). Zur \"Blutentnahmezeit\" betrug die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Heyn 1,7 0/oo und bei dem Angeklagten DIEB\n1,1 0/oo (UA S. 8).\n\nDer Tatrichter nimmt an, die Angeklagten seien bei ihrer Tat voll schuldfähig gewesen. Im Hinblick auf den\nAngeklagten HB begründet er das unter Berücksichtigung der genannten Blutalkoholkonzentration und des\nNachtrunkes mit der \"lückenlosen Schilderung des Handlungsablaufs\" durch diesen Angeklagten und mit folgendem Argument: Der Angeklagte habe nicht Alkohol, sondern Geld und Zigaretten weggenommen; daraus folge, daß\nseine Trunksucht ohne Einfluß auf den Tatentschluß geblieben sei (UA S. 9). Was den Angeklagten DW angeht,\nso verneint das Bezirksgericht eine Verminderung der\nSchuldfähigkeit \"aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, seines tatbezogenen Verhaltens und der bei ihm\nfestgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 0/00\"\n(UA S. 9).\n\n3. Die Urteilsausführungen gestatten dem Senat nicht\ndie Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Beurteilung\nder Schuldfähigkeit das sachliche Recht zutreffend angewendet hat.\n\na) Sie lassen nicht erkennen, welche Blutalkoholkonzentration der Tatrichter für die Tatzeit zugrunde gelegt\nhat, insbesondere ob er die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Rückrechnung (stündlicher\nAbbauwert von 0,2 0/oo zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 0/00; vgl. BGHSt NStZ 1986,\n114; BGHR StGB § 20 BAK 5) beachtet hat. Ein Nachtrunk\nkann zwar die Bedeutung der Blutalkoholkonzentration,\nwie sie sich zur Entnahmezeit darstellt, relativieren.\nDie Urteilsgründe geben jedoch keine Auskunft darüber,\nwelchen Einfluß der Nachtrunk auf die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration gehabt hat.\n\nb) Erhaltene Erinnerungsfähigkeit spricht nicht ohne\nweiteres gegen die Annahme, daß Alkohol die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert\nhat. Desweiteren weisen die Urteilsgründe nicht aus,\ndaß der Tatrichter in ausreichender Weise die Frage geprüft hat, ob die bei dem Angeklagten Hgg ersichtlich\nseit vielen Jahren bestehende \"krankheitswertige Alkoholabhängigkeit in Form eines Gamma-Alkoholismus\" (UA\nS. 3) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt hat;\ndaß bei ihm ein Persönlichkeitsabbau \"nicht nachweisbar\" ist (UA S. 3), besagt nicht, daß er ausgeschlossen\nwerden kann. Daß dieser Angeklagte Geld und nicht Alkohol mitgenommen hat, sagt nichts darüber aus, in welchem Maße seine Hemmungsfähigkeit durch vorangegangenen\nAlkoholgenuß beeinträchtigt gewesen ist.\n\nc) Wenn der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung\nzu dem Ergebnis gelangt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben oder nicht auszuschließen ist, so wird er zu prüfen haben, ob die Strafe zu mildern ist und ob dies insbesondere durch Anwen-\n\n73\n\ndung des S 250 Abs. 2 StGB zu geschehen hat. Im letzteren Fall ist er durch die Rechtskraft des Schuldspruchs\nwegen Raubes nicht an der Anwendung der im Sinne des\n\nS 2 Abs. 3 StGB milderen Strafvorschrift des § 250\n\nAbs. 2 StGB gehindert.\n\n4. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung\nGelegenheit zur Prüfung der Frage haben, ob und in welchem Maße die früheren Bestrafungen der Angeklagten in\nder DDR geeignet sind, die Schuld zu erhöhen (BGHSt 38,\n71 = NStZ 1992, 33). Insbesondere bei dem Angeklagten\nDEM ist die Höhe der früher verhängten Strafen ersichtlich von Strafvorschriften bestimmt worden, die\nnicht mehr gelten. Es liegt nicht fern, daß die langjährige Verbüßung von Freiheitsstrafen in der DDR beide\nAngeklagten unangemessen belastet und ihre Resozialisierung beeinträchtigt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-181-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-181-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.249970+00:00"}}