{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-12_5_StR_182_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-12","aktenzeichen":"5 StR 182/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 182/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 12. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndres DEE aus KOmEHRe.\ndort geboren am EB: >55,\n\nwegen Verabredung eines schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n5. Mai 1992, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 16. Dezember 1991 nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden\nist, wird aufrechterhalten.\n\nGründe\n\nDurch den Beschluß vom 5. Mai 1992 hatte der Senat\n\nüber die Revision des Angeklagten gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO entschieden. Hierbei war die Gegenerklärung\ndes Verteidigers vom 29. April 1992 unberücksichtigt\ngeblieben, weil der Schriftsatz, wohl aufgrund des\nPoststreiks, erst am 11. Mai 1992 beim Senat eingegangen ist.\n\nDie erneute Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Wertung des Landgerichts, daß der\nAngeklagte von der Verabredung eines Schweren Raubes\nnicht strafbefreiend zurückgetreten ist, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nNachdem der geplante Raubüberfall auf das Juweliergeschäft vor den Augen des Angeklagten und Sch gun\nvon Dritten ausgeführt worden war, war ihr Unternehmen\nfehlgeschlagen. Ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten war danach nicht mehr möglich, denn es gab keine Tat mehr zu verhindern (vgl. BGHSt 12, 306, 311;\n\nN\n\n079\n\nBGHR StGB § 31 Abs. 1 Untätigbleiben 1; BGH, Beschluß\n\nvom 17. Oktober 1989 - 1 StR 485/89 -). Der Tod Sch®-\nGE Hatte unter diesen Umständen für die Frage des\n\nRücktritts keine Bedeutung mehr.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-12/5-str-182-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-12/5-str-182-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.174324+00:00"}}