{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-05-06_5_StR_157_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-05-06","aktenzeichen":"5 StR 157/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e\n\n5_StR_ 157/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Mai 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nTs ı u au: SE.\ndort geboren MEER 1066,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n28\n\n63\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 6. Mai 1992 nach § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nBezirksgerichts Potsdam vom 12. Dezember 1991 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Frau RÜEEEEEEEEEB hatte nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr versucht, den Angeklagten zu überreden,\nmit ihr eine dauerhafte Beziehung einzugehen; sie wiederholte ihren Wunsch nach einem Kind. Der Angeklagte wollte\ndavon nichts wissen und forderte sie mehrfach auf, ruhig\nzu sein. Zur Unterstreichung dieser Aufforderung machte\ner, während er sich zu der Frau umdrehte, eine energische\nschlagartige Handbewegung, \"um hierdurch anzudeuten, daß\ndas Thema für ihn erledigt sei\". Dabei traf er die dicht\nhinter ihm stehende \"Geschädigte\" im Gesicht, die zu Boden\nfiel. Der Tatrichter geht \"zugunsten des Angeklagten davon\naus, daß er diesen heftigen Schlag noch nicht in der Absicht führte, die Geschädigte zu verletzen\" (UA S. 7).\n\n6E\n\nAls sich der Angeklagte zu Frau RE niederbeugte, um zu sehen, ob ihr etwas geschehen sei, \"fing diese\n\nan, nach ihm zu schlagen\"; sie schrie laut. Der alkoholbedingt vermindert schuldfähige Angeklagte \"beschloß, sie zu\ntöten, um zu verhindern, daß sie ihn wegen Körperverletzung anzeigt\" (UA S. 7). Er würgte sie so lange, bis sie\ntot war.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht.\n\na) Schon das Vorliegen einer Straftat als zu verdeckende\nVortat ist nicht ausreichend festgestellt.\n\nDas Bezirksgericht verneint \"zugunsten\" des Angeklagten\nzwar offenbar einen Verletzungsvorsatz; es stellt aber\nkeine Tatsachen fest, insbesondere was die Vorhersehbarkeit angeht, die ein - als Vortat ausreichendes - Vergehen\nder fahrlässigen Körperverletzung erfüllen würden. Welche\nVorstellung der Angeklagte bei der Ausführung des Schlages\ninsoweit hatte, wird auch im Rahmen der Beweiswürdigung\nnicht ausgeführt.\n\nDen Ausführungen des Bezirksgerichts ist deshalb nicht mit\nausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte sich beim Tötungsentschluß vorstellte, eine Straftat\nbegangen zu haben (vgl. BGHSt 11, 226; BGHR StGB S 211\nAbs. 2 Verdeckung 7). Zwar war sich der Angeklagte nach\nden Darlegungen des Tatrichters \"im Verlauf der in die Tötungshandlung einmündenden Rangelei bewußt\", das Opfer\n\"körperlich mißhandelt zu haben\" (UA S. 10). Diese (nach-\n\nträgliche) Erkenntnis vom objektiven Ergebnis seines\nSchlages belegt aber noch nicht, daß der Angeklagte in\nseiner Vorstellung von einer zuvor begangenen - zumindest - fahrlässigen Körperverletzung ausging.\n\nb) Die \"zugunsten\" des Angeklagten getroffene Feststellung, er habe das Opfer nicht absichtlich verletzt, läßt\nzudem außer acht, daß der Angeklagte bereits den ersten\nSchlag mit Tötungsvorsatz als Beginn einer einheitlichen\nTötungshandlung ausgeführt haben kann. Auch wenn die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe eine Anzeige wegen Mißhandlung verhindern wollen, der Einlassung des\nAngeklagten entspricht, so lag hier doch eine andere Alternative - Schlag mit Tötungsvorsatz als Beginn der einheitlichen Tötungshandlung - nahe; mit ihr hätte sich das\nBezirksgericht auseinandersetzen müssen. Diese Alternative\nkönnte für den Angeklagten günstiger sein, weil das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht entfiele, wenn der Täter\nnur die Tat verdecken will, die er gerade begeht (vgl. BGH\nNStZ 1992, 127 £f; 1990, 385).\n\nEine Erörterung der Frage, ob eine solche dem Angeklagten\nmöglicherweise günstigere Alternative vorliegt, war hier\ninsbesondere deshalb veranlaßt, weil dieser sich in der\nHauptverhandlung darauf berufen hatte, er erinnere sich\n\"nicht mehr an den genauen Tathergang selbst\" (UA S. 9).\nDer vom Bezirksgericht vernommene Sachverständige hat eine\nsolche Erinnerungslücke und \"als Ursache ... eine hohe Erregung nach der (dem Angeklagten) an sich wesensfremden\nTat nicht völlig auszuschließen\" vermocht (UA S. 15). Das\nBezirksgericht hat sich dennoch auf die Angaben des Angeklagten in einer polizeilichen Vernehmung gestützt, obwohl\ndie Vernehmungsbeamtin bei der Vernehmung die Neigung des\nAngeklagten bemerkt hatte, \"aus ihm gemachten Vorhaltungen\n\n68\n\nGeschehensabläufe ohne eigene Erinnerung zu rekonstruieren\" (UA S. 10). Damit, ob die Einlassung, auf die das Bezirksgericht die Verurteilung stützt, auf einer solchen\ndem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rekonstruktion\nberuht, hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Anwendung des S 21 StGB nicht auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB S 21\nEinsichtsfähigkeit 5; BGH, Beschluß vom 11. März 1992\n\n- 5 StR 65/92 -).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/5-str-157-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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