{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-28_5_StR_171_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"5 StR 171/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 171/92\n\nvom 28. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Matthias mM ÜE „aus vi.\ngeboren am EB 1957 in vum.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Ingo A zus vi\ngeboren am ME 1965 in vo iu.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nBezirksgerichts Potsdam vom 21. Januar 1992 jeweils im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten Arriens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie\ngegen den Angeklagten Martin eine Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer jeweils mit der Sachrüge.\n\nIhre Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während der Schuldspruch der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, begegnet der\ngegen die Angeklagten jeweils verhängte Strafausspruch\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bezirksgericht\nhat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\n87\n\n1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte Arriens im\nLaufe des Vormittags \"einige Kognaks\" zu sich. Zwischen\n17.00 und 21.00 Uhr tranken die beiden Angeklagten jeweils\nfünf Büchsen Bier ä§ 0,5 l sowie - gemeinsam mit anderen\nPersonen - eine Flasche Schnaps. Die genaue Menge des jeweils konsumierten Alkohols hat das Bezirksgericht nicht\nklären können. Die auf dieser Grundlage \"- bei Annahme von\nAlleinkonsum des früher angeführten Weinbrandes durch M@-\nWE und AG - Tein rechnerisch ermittelten Tatzeitwerte von 2,24 o/oo (Martin) und 2,34 o/oo (Arriens) - bezeichnen den wirklichen Alkoholisierungsgrad der Angeklagten\" nach Auffassung des sachverständig beratenen Bezirksgerichts jedoch \"nicht zutreffend\". Denn der damit ausgedrückte erhebliche Trunkenheitsgrad stehe in deutlichem\nWiderspruch zu dem vom Angeklagten MB slaubhaft geschilderten Zustand beider Angeklagter zur Tatzeit und erscheine angesichts der bei der Tat entfalteten körperlichen Energien zumindest unwahrscheinlich. Auch spreche ihr\nErinnerungsvermögen gegen eine solche erhebliche Alkoholisierung. Dieser Widerspruch ließe sich durch einen höheren\nstündlichen Abbauwert als 0,1 o/oo erklären; möglicherweise hätten die Angeklagten aber auch weniger Weinbrand, als\nvom Angeklagten ME bekundet, zu sich genommen. Damit\nsei von einer alkoholisch bedingten Enthemmung bei beiden\nAngeklagten auszugehen, die Voraussetzungen des S 21 StGB\nseien dagegen nicht erfüllt.\n\n2. Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\n67\n\na) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nlassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, auf welchen\nBerechnungsgrundlagen die mitgeteilten Blutalkoholkonzentrationen jeweils ermittelt worden sind, so daß eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist, ob der\nTatrichter von zutreffenden Voraussetzungen bei seiner Be-\n\nrechnung ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 7, 8, 15, 20).\n\nb) Darüber hinaus hat das Bezirksgericht nicht ausreichend\nbedacht, daß in Fällen, in denen keine Blutprobe entnommen\nworden ist, auch bei wechselnden oder unsicheren Trinkmengenangaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nvom Tatrichter zunächst im Rahmen freier Beweiswürdigung\nund unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln\nist, welche bestimmte Alkoholmenge der Berechnung jeweils\nzugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist sodann zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu\nrechnen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19, 22,\n23 jeweils m.w.N.). Die so errechnete Blutalkoholkonzentration ist ohne Einschränkung in die erforderliche Gesamtwürdigung zur Beurteilung einer möglichen erheblichen\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der SS 20,\n21 StGB einzubeziehen. Dem Blutalkoholgehalt kommt dabei\nnach ständiger Rechtsprechung eine gewichtige Indizwirkung\nzu (vgl. BGHR StGB 5 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12\nbis 15), während andererseits planmäßiges, zielstrebiges\nund folgerichtiges Vorgehen - von dem im vorliegenden Fall\nohnehin schwerlich die Rede sein kann -, Alkoholgewöhnung\n\nund ungetrübtes Erinnerungsvermögen einer erheblichen Ver-\n\n6F\n\nminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen\nbrauchen; diesen Umständen kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung ein eher beschränkter Beweiswert zu (BGHSt 35, 308,\n311 m.w.N.). Insbesondere bei Blutalkoholwerten von 2 0/oo\nan aufwärts, bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Werten von 2,2 o/oo an liegt die\nAnnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedenfalls\nnahe (BGHSt 37, 231, 235 m.w.N.).\n\nDer Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand\nhaben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht\nberührt. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter in der\nneuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die zur\nAnwendung des § 20 StGB führen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/5-str-171-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/5-str-171-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.880364+00:00"}}