{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-15_5_StR_152_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"5 StR 152/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 _ StR 152/92\n\nvom 15. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Sch aus si.\ngeboren am EB 1925 in zum.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nB4\n\n64\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom\n15. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HEERES\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte uh\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stade vom 21. November 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die\nvon der Revision angegriffenen Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte habe dem zwölfjährigen Mädchen\neine für sie peinliche und \"quälende\" Aussage vor Gericht nicht erspart. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich, daß das Landgericht - entgegen der Behauptung der Revision - damit nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend be-\n\nge\n\nrücksichtigt, sondern lediglich im Rahmen der zugunsten\ndes Angeklagten sprechenden Umstände den Wert seines Geständnisses und seine daraus erkennbare Schuldeinsicht\nin zulässiger Weise relativiert hat (vgl. BGHR\n\nStGB 5 46 II Verteidigungsverhalten 7). Denn der Angeklagte hatte die sexuellen Handlungen an dem Kind nur\nteilweise eingeräumt und darüber hinaus behauptet, der\nAnstoß dazu sei jeweils von dem Mädchen ausgegangen.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht, daß das\n\nLandgericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\na) Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1992\n- 5 StR 80/92 - und Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992\n- 5 StR 516/91 -, 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 - und\n29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -). Allerdings hat es - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat -\ndabei nur tatbezogene schulderschwerende Umstände erwähnt. Wegen der in der \"Persönlichkeit\" (UA S. 17) liegenden Milderungsgründe hat es jedoch ersichtlich an die\nvorangehende Schilderung des \"Persönlichkeitsbildes\" des\nAngeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA\nS. 16) angeknüpft. Das ist hier nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe mil-\n\ndernd gewertet, daß der 66jährige Angeklagte bisher ein\nsozial eingeordnetes Leben geführt hat und erstmals verurteilt werden mußte, daß er - wenn auch eingeschränkt -\n\nN\n\n>\n\ngeständig war und sein Bedauern über sein Fehlverhalten\nin der Hauptverhandlung bekundet hat; es hat auch die\nFolgen hervorgehoben, die allein die Verurteilung für\ndie soziale Stellung des Angeklagten in der ländlich geprägten Umgebung für den Angeklagten haben wird. Angesichts der Schwere der Tat, die der Tatrichter im Rahmen\nder Strafzumessung rechtsfehlerfrei gewertet hat, ist\nhier nicht zu besorgen, daß der Tatrichter diese strafmildernden Umstände bei der Gesamtwürdigung nach § 56\nAbs. 2 StGB außer Betracht gelassen oder ihnen kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat.\n\nb) Es begegnete hier auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht die Prognose im Sinne von § 56\nAbs. 1 StGB offengelassen haben sollte, worauf die Wendung, daß dem Angeklagten \"möglicherweise zwar noch eine\ngünstige Sozialprognose gestellt werden kann\", hindeutet. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von\n\ns 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung\nsein, die schon für die Prognose nach $S 56 Abs. 1 StGB\nzu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des Senats vom\n\n3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - m.w.N.; BGHR StGB § 56\n\nAbs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH\nStV 1991, 20). Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter solche Umstände hier übersehen hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-152-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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