{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-15_5_StR_134_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"5 StR 134/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 134/92\n\nvom 15. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nGeorg ME aus st euii.\ngeboren am ER 1937 in ru,\n\nwegen Körperverletzung u. a.\n\n63\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. April 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe der\nKörperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuch-\n\nter gefährlicher Körperverletzung schuldig\nist;\n\nb) im Ausspruch über die im Fall II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie\nim Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n63\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen falscher Verdächtigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-\n\nrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 25. März 1992 zutreffend ausgeführt hat, stehen die\nzum Nachteil der Eheleute TEE Desangenen Taten\n\n(Fall II 5 der Urteilsgründe) entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht zueinander in Realkonkurrenz,\nsondern stellen sich aufgrund der engen räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhänge objektiv und subjektiv als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im\nRechtssinne dar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor\nS 1 nHE Entschluß, einheitlicher 1, 2, 4, 5).\n\nDer Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hätte sich\nauf einen Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\n62\n\nDie Schuldspruchänderung im Fall II 5 der Urteilsgründe\nführt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen (Körperverletzung zum Nachteil Jutta TM: drei\nMonate Freiheitsstrafe, Körperverletzung und versuchte\ngefährliche Körperverletzung zum Nachteil Cord TB:\nfünf Monate und acht Monate Freiheitsstrafe) sowie der\nGesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen\nbestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß diese von\nder Höhe der Einsatzstrafe (acht Monate) beeinflußt\nworden sind.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-134-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-134-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.408486+00:00"}}