{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-15_5_StR_131_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"5 StR 131/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 131/92\n\nvom 15. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\ngeboren an EEE 1964 in Sa.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nNS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1) nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n-15. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 1991\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. während der Schuldspruch und die Bemessung der\nFreiheitsstrafe keinen sachlichrechtlichen Bedenken be-\n\n8\n\nzu\nSs\n\ngegnen, kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit nicht\nbestehen bleiben, als dem Angeklagten die Strafausset-\n\nzung zur Bewährung (S 56 Abs. 2 StGB) versagt worden\nist.\n\nÜber die Frage, ob eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr\nübersteigt und zwei Jahre nicht überschreitet, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 StGB).\n\nDies hat der Tatrichter nicht verkannt, wie sein Hinweis\nin den Urteilsgründen zeigt, die Voraussetzungen des\n\n8 56 Abs. 2 StGB könnten bereits angenommen werden, wenn\n\"hierfür lediglich gewichtige Gründe sprechen, ohne daß\ndiese außergewöhnlichen Charakter tragen müssen\" (UA\n\nSs. 13). Deswegen sieht der Senat nicht schon darin einen\nRechtsfehler, daß der Tatrichter in Anlehnung an eine\nüberholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt einer besonderen Konfliktslage angesprochen hat.\n\nEinen durchgreifenden Rechtsfehler sieht der Senat aber\nim Folgenden:\n\nBei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB\nwerden nur - gewichtige - mildernde Strafzumessungsumstände ausdrücklich erwähnt, unter anderem, daß der\ndurch die Untersuchungshaft \"ernüchterte\", noch nicht\nbestrafte und geständige Angeklagte nunmehr eine Arbeitsmöglichkeit hat und ihm eine günstige Prognose zu\nstellen ist. Verneint hat das Landgericht die Annahme\n\nbesonderer Umstände ersichtlich wegen der Menge des gehandelten Rauschgifts. Diesen Gesichtspunkt erwähnt es\nals (einzigen) Straferschwerungsgrund bei der Begründung\nder Bemessung der Strafe (UA S. 12) und bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des $S 56 Abs. 3 StGB, dessen Anwendung es letztlich dahingestellt hat (UA S. 13).\n\nBei dieser Sachlage ist zu besorgen, daß der Tatrichter\ndem äußeren Tatbild - Handel mit dem 29fachen der nicht\ngeringen Menge Haschisch (UA S. 12) - ein Gewicht beigemessen hat, das angesichts der zahlreichen Milderungs-\n\ngründe ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar\nist.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen,\nüber die der Senat mit Urteilen vom 14. April 1992 im\nHinblick auf S 56 Abs. 2 StGB entschieden hat (5 StR\n80/92; 5 StR 152/92). In diesen Fällen war dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu\nentnehmen, welche Gesichtspunkte der Tatrichter bei der\nGesamtwürdigung (§ 56 Abs. 2 StGB) berücksichtigt hatte.\nÜberdies handelte es sich um-besonders schwere Taten,\nderen Gewicht dort einer näheren Erörterung nicht bedurfte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-131-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-131-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.391480+00:00"}}