{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-08_5_StR_218_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-08","aktenzeichen":"5 StR 218/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_ StR 128/92\n\nvom 8. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus P 20: >,\ndort geboren am EN 1942,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nPD\n\nIA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n8. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird in den Fällen II 2, 5 und 11 der\nUrteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. In den Fällen II 3, 10 und 13 der Urteilsgründe wird\ndas Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nJeweils auf die Verfolgung desjenigen Einzelaktes beschränkt, in dem es zu Manipulationen am Geschlechtsteil des Geschädigten gekommen ist (S 154 a\nAbs. 2 StPO).\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 7. November 1991\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der homosexuellen Handlungen in zehn Fällen\nschuldig ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n6d\n\n4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n5. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller\nHandlungen in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Februar bis\nNovember 1990 13- bis 15jährige Jungen - wobei er davon\nausging, daß alle Jungen mindestens 14 Jahre alt seien -\nin seiner Wohnung fotografiert, vorzugsweise nackt mit\nerigiertem Glied. Die Erektion hatte der Angeklagte jeweils durch Manipulation mit der Hand, im Fall II 1 der\nUrteilsgründe auch durch Mundverkehr herbeigeführt. Der\n\nAngeklagte wohnte im Westteil BB. die Jungen kamen\naus dem Ostteil der Stadt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. In den Fällen II 2, 5 und 11 der Urteilsgründe hat der\nSenat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154\n\nAbs. 2 StPO das Verfahren eingestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war es in diesen Fällen nur zum Fotografieren der nackten Jungen und zum Streicheln am Oberschenkel\ngekommen. Das Fotografieren allein ist keine \"sexuelle\nHandlung an einem Mann\" im Sinne des § 175 Abs. 1 StcB.\nNicht belegt ist, daß das Streicheln die von § 184 c\n\nNr. 1 StGB verlangte Intensität erreichte.\n\nDie Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des\nSchuldspruchs.\n\n2. Aus denselben Gründen hat der Senat das Verfahren in\nden Fällen II 3, 10 und 13 der Urteilsgründe jeweils auf\ndie Verfolgung desjenigen Einzelaktes beschränkt, in dem\nes zu Manipulationen am Geschlechtsteil des Geschädigten\ngekommen ist. Insoweit ist der Angeklagte jeweils nicht\neiner fortgesetzten Straftat, sondern einer Einzeltat\nschuldig.\n\nIn den Fällen II 4, 6 und 8 der Urteilsgründe beschränkt\nsich der Schuldumfang der hier fortgesetzten Taten ebenfalls auf diejenigen Einzelakte, in denen der Angeklagte\ndie Geschädigten nicht nur fotografiert hat.\n\n3. Im übrigen deckt die Sachrüge zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Die Verurteilung nach § 175 StGB verletzt im vorliegenden Fall nicht den Gleichheitsgrundsatz\n(Art. 3 GG). Auch in den Fällen II 3, 7, 8, 12 und 13 der\nUrteilsgründe, in denen die Tatzeit möglicherweise nach\n\nED\n\ndem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur\nBundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gelegen hat,\n\nbestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Verurteilung aus § 175 StGB.\n\nNach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet C\nAbschnitt III Nr. 1) ist $S 175 StGB im Beitrittsgebiet\nnicht anzuwenden. Nach Anl. II Kap. III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist dort § 149 StGB-DDR in Kraft geblieben. Im Schrifttum ist die Auffassung\nvertreten worden, daß eine derartige unterschiedliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegen den\nGleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoße (Kusch\n\nMDR 1991, 99, 100; Wasmuth NStZ 1991, 160, 163). Diese Bedenken teilt der Senat nicht.\n\nEs ist unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet\nmuß der Gesetzgeber wie auch bei sonstigen beitrittsbedingt notwendigen Änderungen auf dem Gebiet der Rechtspflege einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen. Der Gesetzgeber muß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175 StGB und des § 149 StGB-DDR einander anzugleichen. Angesichts des umstrittenen Regelungsgegenstandes erfordert dies gründliche Vorarbeiten, zu denen im\nRahmen der Verhandlungen zum Einigungsvertrag ersichtlich\nnicht ausreichend Zeit vorhanden war. Mit dem Einigungsprozeß verbundene Rechtsunterschiede können deshalb für\neine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkür-\n\n60\n\nlich betrachtet werden (vgl. zu anderen beitrittsbedingten\nRechtsunterschieden BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1992\n\n= 5 StR 41/92 und 5 StR 51/92 -; Urteil vom 1. April 1992\n\n= 5 StR 457/91 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\n4. Die Einschränkung des Schuldumfangs in den Fällen II 3,\n4, 6, 8, 10 und 13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung\nder hierfür festgesetzten Einzelstrafen nach sich. Es ist\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht, welches im Fotografieren der nackten Jungen und Streicheln eigenständige Akte der fortgesetzten Handlung gesehen hat, dieses\nVerhalten jeweils auch strafschärfend gewertet hat. Einen\nzu großen Schuldumfang hat das Landgericht seiner Strafzumessung ersichtlich insbesondere in den Fällen II 3, 10\n\n60\n\nund 13 der Urteilsgründe zugrunde gelegt, in denen es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte mehrfach mit der\n\nHand am Geschlechtsteil der Jungen manipuliert hat\n\n(UA S. 19), während dies nach den Feststellungen nur je-\n\nweils einmal der Fall war (UA S. 9, 12 und 13).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 3, 4, 6,\n8, 10 und 13 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung\nder verbliebenen (in den Fällen II 1, 7, 9 und 12 verhängten) Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nsich der aufgedeckte Rechtsfehler auch nachteilig auf die\nHöhe dieser vier Einzelstrafen ausgewirkt hat. Mit den\nEinzelstrafen ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-08/5-str-218-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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