{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-07_5_StR_120_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-07","aktenzeichen":"5 StR 120/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 120/92\n\nvom 7. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMahmut AN aus RE.\n\ngeboren am 1954 in rg (Türkei),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nY\nx\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am\n\n7. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 9. Dezember 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ($S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG, SS 27, 52 StGB) schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach Feststellung des Landgerichts übernahm der Angeklagte\nden Transport von etwa 250 Gramm zum Handel bestimmten\nHeroingemisches, das in drei Beuteln unter der Kleidung an\nseinem Körper festgebunden wurde, für einen Landsmann, dem\ner gefällig sein wollte. Zwar wollte er sich von seinem\nAuftraggeber nicht sofort in Geld entlohnen lassen, durfte\nsich aber \"dessen Hilfe und Wohlwollen, welcher Art auch\nimmer, als Gegenleistung sicher sein\" (UA S. 8).\n\nFür eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fehlt es\ndabei an der konkreten Feststellung von Umständen, die\nseinen hierfür erforderlichen Eigennutz näher bestimmen\n(vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6 und 21;\nKörner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 124). Die Feststellungen\nergeben jedoch, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben hiermit schuldig ist (vgl. BGHR\nBtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1 mwN; Körner aa0.\nRdn. 572 f£f., 607). Der Senat kann den Schuldspruch ändern, ohne durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert zu sein, da\nder Angeklagte bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt war und sich im übrigen auch angesichts seiner Einlassung gegen den jetzt erkannten\nSchuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht\nberührt. Angesichts des identischen Strafrahmens und der\nvom Landgericht herangezogenen Strafzumessungserwägungen\n- erschwerend ist bei Strafrahmenwahl und konkreter Straf-\n\nzumessung allein die erhebliche Menge des transportierten\nRauschgifts gewertet worden (UA S. 8/9) - schließt der Senat aus, daß der Angeklagte aufgrund des geänderten\nSchuldspruchs milder bestraft worden wäre.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-07/5-str-120-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-07/5-str-120-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.055993+00:00"}}