{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-04-01_5_StR_115_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-01","aktenzeichen":"5 StR 115/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 115/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. April 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz Wilhelm w CB jun.\naus DENE\n\ndort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu\n2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. April 1992 nach\n\n$S 349 Abs.\n\n2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 26. Juli 1991\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Einkommensteuerhinterziehung, der Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen und der Beihilfe zur\nUntreue schuldig ist,\n\nim Ausspruch von Einzelstrafen dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung im\nKOEEEEE ER TEE GmoH (VA Ss. 47 - 56, 103 - 108\nd.A.) unter Wegfall der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafen von acht und zehn Monaten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird,\n\nim Ausspruch der Gesanmtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n072\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung, wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen und\nwegen Beihilfe zur Untreue verurteilt. Während die Verurteilung\nwegen Einkommensteuerhinterziehung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Komplex \"Nun oEEEEB\" sowie wegen Beihilfe\nzur Untreue keinen Rechtsfehler erkennen läßt, begegnet die\nVerurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung im x \"EB -\nBT GuoH\" (UA Ss. 47 - 56; vgl. UA S. 71 - 74, 92 - 94)\ninsoweit sachlichrechtlichen Bedenken, als der Tatrichter zwei\nVergehen nach § 370 AO angenommen hat.\n\n1. Im Hinblick auf die AUT GmbH hatte der Angeklagte\nes zunächst unterlassen, für die Quartale III/1987, IV/1987,\n1/1988 und II/1988 vierteljährliche Voranmeldungen zur Umsatzsteuer ($S 18 Abs. 2 UStG) abzugeben. Als die Steuerfahndung am\n27. Juli 1988 bei einer anderen Firma Rechnungen der AB -\nTB GmbH sichergestellt hatte, reichte der Angeklagte am\n\n5. August 1988 \"Umsatzsteuervoranmeldungen\" für die genannten\nvier Quartale ein. In ihnen wurden die Umsätze \"korrekt\" angemeldet (UA S. 51). Dagegen gab der Angeklagte für die Quartale\nIV/1987 und I/1988 überhöhte Vorsteuerbeträge an, die er durch\nScheinrechnungen belegte.\n\nDas Landgericht hat die Nichtabgabe der Voranmeldungen für die\ngenannten vier Quartale als fortgesetzte Steuerhinterziehung\naufgefaßt. Die denselben Zeitraum betreffende nachträgliche\nEinreichung der vier \"Voranmeldungen\" am 5. August 1988 hat der\nTatrichter als eine selbständige Handlung (5 53 StGB) angesehen; hierbei wurden nach seiner Auffassung die mit den Scheinrechnungen belegten Vorsteuerbeträge von 2.800,-- DM und\n\n6.860,-- DM hinterzogen. Als strafbefreiende Selbstanzeige nach\n§ 371 AO hat der Tatrichter die Angaben vom 5. August 1988\nnicht gewertet, weil der Angeklagte zu dieser Zeit schon wußte\n(S 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), daß die Tat entdeckt war; hinsichtlich\nder nachträglichen. \"Voranmeldungen\" für die Quartale IV/1987\nund I/1988 schied nach Auffassung des Landgerichts eine Anwendung des S 371 AO auch deswegen aus, weil der Angeklagte in\n\nseinem Schreiben vom 5. August 1988 unrichtige Angaben (über\nVorsteuern) gemacht hat.\n\n2. Die Annahme von zwei selbständigen Handlungen der Umsatz-\n\nsteuerhinterziehung im KEEE \"CE TEE GmoH ist fehlerhaft.\n\nAm 5. August 1988 war die durch Unterlassung begangene fortgesetzte Hinterziehung der Umsatzsteuern noch nicht beendet.\nDer Zeitpunkt, zu dem die Jahreserklärung für 1988 (S 18\n\nAbs. 3 UStG) spätestens abzugeben war, stand nämlich noch aus.\nErst zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Mai 1989 (vgl. S 149\n\nAbs. 2 AO), wäre das Unterlassungsdelikt beendet gewesen (Senatsentscheidung in NStZ 1991, 137 = BGHR AO S 370 Verjäh-\n\nrung 3). Der Angeklagte war mit seiner Erklärung vom 5. August 1988 auf den im Interesse der Steuerersparnis \"ursprünglich ... vereinbarten Plan, in den Voranmeldungen unberechtigte\nVorsteuerbeträge geltend zu machen\" zurückgekommen (UA S. 51),\nnachdem er in dem vorangegangenen Unterlassungszeitraum \"abgewartet\" hatte, \"was das Finanzamt unternehmen werde\" (UA\n\nS. 48). Unter diesen Umständen stellt sich die nachträgliche\nAbgabe der \"Voranmeldungen\" als eine Erweiterung des Gesamtvorsatzes der Umsatzsteuerhinterziehung dar. Daß sich der Gesamt-\n\nSE\n\nvorsatz zunächst auf ein Unterlassen gerichtet hatte, während\nder Angeklagte bei der nachträglichen Abgabe der Erklärungen\naktiv gehandelt hat, steht der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hier nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 207, 212).\n\nAuf die Frage, ob bei neuem Tatentschluß derselbe Steueranspruch (Umsatzsteuern für einen bestimmten Zeitraum) im Sinne\nder Tatmehrheit mehrfach verletzt werden kann (vgl. Senatsentscheidung NStZ 1982, 335 sowie Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., 1985, $S 370 AO Rdn. 136 a.E.), kommt es\nunter diesen Umständen nicht an.\n\nDer Angeklagte hat hiernach im Hinblick auf die Ag Tem\nGmbH nur eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen. Dem trägt die\nÄnderung des Schuldspruchs Rechnung.\n\n3. Der Tatrichter hat im Hinblick auf die Umsatzsteuern der\nANEER-TEB CmoH eine Einzelstrafe von acht Monaten für die\nNichtabgabe der Voranmeldungen und eine weitere Einzelsträfe\nvon zehn Monaten für die Abgabe unrichtiger Anmeldungen am\n\n5. August 1988 verhängt. Die Schuldspruchänderung entzieht diesen beiden Einzelstrafen die Grundlage. Der Senat kann jedoch\nhier von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354\n\nAbs. 1 StPO bestimmen, daß die den Km \"Eh -TaEB cmoH\"\ninsgesamt betreffende Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe\nbeträgt, also der höheren der beiden vom Tatrichter verhängten\nEinzelstrafen entspricht. Eine noch niedrigere Einzelstrafe\nwäre nicht in Betracht gekommen. Bei der Bestimmung der neuen\nEinzelstrafe hat der Senat nicht außer acht gelassen, daß der\nAngeklagte bei den Erklärungen vom 5. August 1988 die Umsätze\n\"korrekt\" (UA S. 51) angemeldet hat; hiernach bleiben die hinterzogenen Umsatzsteuern in Höhe von 14 % (UA S. 51 - 52) hin-\n\nter den Hinterziehungsbeträgen zurück, die der Tatrichter aufgrund höher eingeschätzter Umsätze (UA S. 49) bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Nichtabgabe der Voranmeldungen\nzugrunde gelegt hatte.\n\nDer Senat hat die Gesamtstrafe aufgehoben. Er kann nicht aus-\n\nschließen, daß die vom Tatrichter im Kmuume A EEEEEp- T GmbH\nverhängten beiden Einzelstrafen insgesamt Einfluß auf die Bildung der Gesamtstrafe gehabt haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/5-str-115-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/5-str-115-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.779246+00:00"}}