{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-25_5_StR_515_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"5 StR 515/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ele\n5_StR 515/91 m\n(alt: 5 StR 85/91)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nVolker KO aus SO\ngeboren am B 1943 in wi (Österreich),\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. März 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Braunschweig hatte die Revision des Angeklagten gegen sein am 6. Juni 1991 verkündetes Urteil\ndurch Beschluß vom 20. August 1991 gemäß § 346\n\nAbs. 1 StPO verworfen, da innerhalb der Frist des S 345\nAbs. 1 StPO keine Revisionsbegründung eingegangen war.\nDieser Beschluß ist vom Senat aufgehoben worden, weil\neine wirksame Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen\nwar. Der Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin am\n\n6. November 1991 die erneute Urteilszustellung an den\nbestellten Verteidiger Rechtsanwalt St und die wahlverteidigerin Rechtsanwältin EEE ancsoränet.\nwährend die Zustellung an Rechtsanwalt StR am 8. November 1991 erfolgt ist, hat Rechtsanwältin c EEE -\nle im Antragsschreiben vom 8. Januar 1992 mitgeteilt,\nihr sei das Urteil nicht zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor. Die Akten waren dieser\nVerteidigerin jedoch auf ihr Ersuchen aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 6. November 1991 zur Einsicht übersandt worden.\n\nN\n\n53\n\nDer Antrag des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 2 StPO ist\nunbegründet. Das Landgericht hat die Revision nunmehr zu\nRecht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der in\n\nSs 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat keine\nRevisionsbegründung eingegangen ist. Die Revisionsbegründungsfrist ist durch die Urteilszustellung an\nRechtsanwalt Staats in Lauf gesetzt worden. Wie der Bundesgerichtsho£f in der Entscheidung BGHSt 22, 221, 222\nausgesprochen hat, genügt die Zustellung des Urteils an\neinen der Verteidiger, und zwar selbst wenn der Vorsitzende auch die Zustellung an einen weiteren Verteidiger\nangeordnet hatte, diese Anordnung aber nicht ausgeführt\nworden war (vgl. BGHSt 34, 371, ausführlicher abgedruckt\nin BGHR StPO § 37 Abs. 2 Mehrfachverteidigung 1; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision im Strafverfahren, 3. Aufl. Rdn. 224).\n\nDem Angeklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Ein Wiedereinsetzungsamtrag wäre schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen 8 45\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Späte-\n\nstens seit der jeweils am 10. März 1992 erfolgten Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verwerfen, an beide Verteidiger und den Angeklagten war diesen bekannt, daß ei-\n\nne wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Staats erfolgt\nwar.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/5-str-515-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/5-str-515-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.641687+00:00"}}