{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-25_5_StR_23_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"5 StR 23/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 23/92\n\nvom 25. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWaldemar 3 MER zus FB.\ngeboren am MB 192: in >i NEN.\n\nwegen Strafvereitelung u.a.\n\n5#\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n25. März 1992 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wird verworfen,\n\nGründe\n\nDas Landgericht Frankfurt am Main hat Waldemar BE wegen Strafvereitelung und wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Seine von\nseinem Verteidiger mit der Verletzung materiellen Rechts\nbegründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom\n\n26. Februar 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDer Angeklagte beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand. Er macht geltend, ihm sei die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Janu-\n\nar 1992 - die dem Verteidiger am 30. Januar 1992 zugestellt worden ist - erst am 23. Februar 1992 zugegäangen.\nObwohl seine Sp wohn- und Arbeitsanschrift dort\nbekannt gewesen sei, sei der Antrag an das Büro seines\nAnwalts in spgguuEuuEEEn übersandt worden. Von dort\nsei der Antrag an seinen Familienwohnsitz nach FÜ und\nsodann auf postalischem Weg nach Sp weitergeleitet worden. Der schleppende Postlauf könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er\nbinnen zwei Wochen nach Zustellung der Antragsschrift an\nseinen Anwalt hätte Stellung nehmen müssen.\n\n1. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Strafverfahren ist gemäß S 349 Abs. 2 StPO durch den\nBeschluß des Senats vom 26. Februar 1992 rechtskräftig\nbeendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\nnach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102,\n103; 25, 89, 91; BGHR StPO S 33 a Satz ı1 Anhörung 1; BGH\nGA 1980, 390; BGH Beschlüsse vom 29. August 1989 - 1 StR\n365/89 -, 28. November 1989 - 5 StR 522/89 - und vom\n\n22. Oktober 1991 - 5 StR 449/91 -).\n\nZudem liegt eine Fristversäumnis nicht vor. Eine Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich dabei\nnicht um eine Entscheidung i. S. des S 145 a StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGHR StPO S 33 a Satz 1\nAnhörung 1; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1978 - 5 StR\n‚234/78 -, 24. August 1979 - 2 StR 466/79 -, 25. September 1979 - 5 StR 354/79 - und vom 29. August 1989\n\n- 1 StR 365/89 -). Der Verteidiger hatte Gelegenheit,\neine Gegenerklärung abzugeben.\n\nDaß der Antrag des Generalbundesanwalts den Angeklagten\nerst nach Fristablauf erreicht hat, hat er im übrigen\nselbst zu verantworten. Er hätte seinen Verteidiger anweisen können, ihm Post unmittelbar an seine Anschrift\nin Spremberg zu übermitteln; die heutigen technischen\nMöglichkeiten gestatten eine schnelle Übersendung.\n\n54\n\n2. Schließlich liegen die Voraussetzungen des\n\ns 33 a StPO nicht vor, da der Angeklagte über seinen\nVerteidiger ordnungsgemäß gehört worden ist. Die Vorschrift will sicherstellen, daß Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nachträglich rechtliches Gehör\ngewährt wird. Sie setzt voraus, daß ein Gericht zum\nNachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört\nwar.\n\n3, Auch würden die Ausführungen des Angeklagten in seinen Schreiben vom 29. Februar 1992 und vom 7. März 1992\ndem Senat keinen Anlaß geben, seine Entscheidung zu ändern. Die Einwendungen richten sich gegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffene Beweiswürdigung.\n\nDies gilt auch für das Schreiben des Mitglieds des Deutschen Bundestages Thomas vB vom 20. März 1992, der\nsich für den Angeklagten, möglicherweise als dessen Bevollmächtigter, an den Senat gewandt hat. In diesem\nSchriftsatz wird nur allgemein zum Leumund des Beschwerdeführers Stellung genommen und ohne Bezug auf Verfahrensvorgänge die \"zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit\"\nbehauptet sowie gefordert, daß der Angeklagte angehört\nwerden und die Chance zur Benennung eigener Zeugen sowie\nvon Sachverständigen haben müsse. Der Angeklagte hatte\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit,\nBeweismittel zu nennen. Im Revisionsverfahren konnte er\nseine Einwendungen zum Verfahren und zur Anwendung des\nmateriellen Rechts über seinen Verteidiger darlegen. Die\n\n>F\n\nÜberprüfung durch den Senat hat keine Rechtsfehler ergeben. Eine neue Beweisaufnahme zum Tathergang durch Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen findet im Revi-\n\nsionsverfahren nicht statt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/5-str-23-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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