{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-24_5_StR_64_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-24","aktenzeichen":"5 StR 64/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 64/92\n\nvom 24. März 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Otto PB zus EEE.\ndort geboren am EN 15.3,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nie\nA\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf\nder Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen\nden Willen der Entführten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision gegen dieses Urteil\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nim Ergebnis Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine Bestrafung\ndes Angeklagten wegen eines Vergehens nach S 237 StGB\nverneint hat, ist nicht tragfähig. Das angefochtene Urteil legt nahe, daß der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen durch List entführt hat, indem er ihr\nbei Antritt der Fahrt zur Werkstatt die von ihm verfolgten sexuellen Absichten verschwiegen hat (vgl. BGHSt 32,\n267). Daß der Täter bei der Entführung des Opfers noch\n\ndessen späteres Einverständnis mit Sexualhandlungen erhofft, läßt entgegen der Auffassung des Landgerichts den\nsubjektiven Tatbestand des 5 237 StGB nicht entfallen\n(vgl. BGHSt 29, 233, 238 £.).\n\nHingegen hat das Landgericht den Angeklagten auf der\nGrundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei nicht der Vergewaltigung für schuldig befunden. Das bloße Ausnutzen einer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen unterliegt dem Schutzbereich des\n\ns 237 StGB. In einer solchen Situation des Opfers sind\nZwar an eine Gewaltausübung oder eine - notwendig nur\nkonkludente - Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nur\naußerordentlich geringe Anforderungen zu stellen (vgl.\nBGHR StGB S 177 Abs. 1 Gewalt 3). Aber auch derartige\nFeststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen.\n\n527\n\nSchließlich ist das Landgericht auch zu keinen Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen würden,\ndie Nebenklägerin sei infolge des genossenen Alkohols\nwiderstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen (vgl. dazu BGHR StGB S 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 3).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/5-str-64-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/5-str-64-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.518149+00:00"}}