{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-17_5_StR_86_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"5 StR 86/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 86/92\n\nvom 17. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang B EEER seborener STB aus Hl.\n\ndort geboren am EEE 1558.\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n\nSs 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 5. August 1991 aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt wurde,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde wegen Brandstiftung in zwei Fällen\nsowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision erhebt er die Sachrüge und beanstandet\ner das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde. Im übrigen hat es Erfolg.\n\nAN\nSs\n\nDie Verurteilung wegen Brandstiftung in zwei Fällen beruht\nauf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Der Senat verkennt\nnicht, daß gewichtige Umstände für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung aber auch auf drei Umstände, die als Indizien für die\nÜberzeugungsbildung nicht geeignet sind:\n\nAls die Zeugin Ho den Angeklagten nach Ausbruch des ersten Brandes alarmiert habe, habe dieser ihr erklärt, er\nhabe gerade geschlafen. Das habe ihm die Zeugin \"aber\nnicht recht geglaubt, da er u.a. mit einer Jogginghose bekleidet gewesen sei und eine Brille aufgehabt habe, außerdem sei Musik aus einem Gerät zu hören gewesen\"\n\n(UA S. 15). Dabei bleibt offen, ob die Annahme der Zeugin\nzutraf, welche Schlüsse das Landgericht aus dem Vorgang\ngezogen hat und ob der Vorgang überhaupt Schlüsse zum\nNachteil des Angeklagten zuließ.\n\nFerner sei dem Angeklagten eine Brandstiftung zur Verdekkung eines Diebstahls \"angesichts der Vorstrafe\" auch zuzutrauen (UA S. 16). Damit verwertet die Strafkammer unzulässigerweise einen nicht feststehenden Umstand zum Nachteil des Angeklagten: Bei der der Verurteilung vom\n\n13. April 1989 zugrunde liegenden Tat hatte der Angeklagte\ndie Bettauflage einer Schlafcouch angezündet, \"mutmaßlich,\num die Diebesspuren zu verwischen\" (UA S. 7). Daß der Angeklagte damals in Verdeckungsabsicht gehandelt habe,\nsteht also nicht fest.\n\n47\n\nSchließlich spricht nach Auffassung des Landgerichts gegen\nden Angeklagten auch, daß er gegenüber einem Kriminalbeamten erklärt habe, der Inhaber der angezündeten Wohnung,\nKuschel, habe ihm gegenüber geäußert, \"er wolle die Wohnung in Brand stecken und so der Zeugin Rn einen Schaden zufügen\" (UA S. 17). Ob der Zeuge KW freilich eine solche Äußerung tatsächlich gemacht hatte, teilt das\nLandgericht nicht mit.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu\neinem dem Angeklagten günstigeren Urteil gekommen wäre,\nwenn es diese Umstände nicht berücksichtigt hätte.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den beiden Fällen der\nBrandstiftung hat die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt zur Folge.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-86-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-86-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.288011+00:00"}}