{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-17_5_StR_652_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"5 StR 652/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3_ StR 652/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Susanne 1 u zu: vi.\ngeboren am EEE 1970 ir camp.\n\n2. Bio EEE aus Oh\ndort geboren am EEE 1571,\n\n3. Marion T OD zus oc.\ndort geboren am EB 1963.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n17. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten L[ ÜEEEEEER\nund Hansen wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 1991 im Strafausspruch gegen\ndiese Angeklagten und die Mitangeklagte TEN\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nLEER un: HOEEEEE Werden verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten L#-\n\nGEB uns HER ar eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte LÜ und die\nNichtrevidentin TEEN jeweils wegen Beteiligung an\neiner Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung und wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt, die Angeklagte LEN zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ein Monat und die Angeklagte\n| zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nein Monat. Den Angeklagten HB hat es unter Freisprechung im übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter\nEinbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe\nvon einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nMit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\nmateriellen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden,\nsind sie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Der\nStrafausspruch ist jedoch jeweils aufzuheben, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Ent-\n\nscheidung ist auf die Nichtrevidentin Tg zu erstrecken.\n\n1. Revision Li: :\n\nNach den Feststellungen tranken die Beschwerdeführer und\ndie Nichtrevidenten Ti un: u in\nder Wohnung des Zeugen Mol vom Mittag des\n\n2. April 1988 bis gegen 22.00 Uhr Bier und Schnaps. Anschließend verließen sie die Wohnung und begaben sich\nzur Discothek \"Basement\", wo sie weiteren Alkohol zu\nsich nahmen (UA S. 17 £f). Die Feststellungen ergeben\nnicht, wieviel Alkohol die Angeklagte LEE setrunken hat. Zwar ist nach den Feststellungen auszuschlie-Ben, daß die Angeklagte schuldunfähig war. Mit der naheliegenden Frage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten\n- wie bei der Nichtrevidentin Ti - semäß S 21 StGB\nerheblich vermindert war, was bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern schon bei einem BAK-Wert unter 2,0\no/oo der Fall sein kann (vgl. BGH NStZ 1984, 75), hat\nsich der Tatrichter aber nicht auseinandergesetzt.\n\nDes weiteren lassen die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts nicht erkennen, ob bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung neben einer nach allgemeinem\nStrafrecht möglichen Milderung nach $S 21, 49 StGB eine\nweitere Strafrahmenverschiebung gemäß S 13 Abs. 2 StGB\nin Betracht kam. Die Beurteilung dieser Frage erfordert\neine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte (BGHR StGB S 13 II\nStrafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 28. August 1991 - 5 StR 345/91 -). Zwar gelten die Strafrahmen\ndes allgemeinen Strafrechts gemäß $S 18 Abs. 1 Satz 3 JGG\nim Jugendstrafrecht nicht, so daß die Anwendung des § 49\nAbs. 1 StGB und damit die Verschiebung des Strafrahmens\nausscheidet. Insoweit müssen aber Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei\nder eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden\n(vgl. BGH StV 1989, 545).\n\nDaß das Landgericht weder eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten noch einen möglicherweise geringeren Schuldgehalt der Unterlassungstat ge-\n\nprüft hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen\n\ndie Angeklagte IHNEN.\n\nGemäß § 5 357 StPO ist die gegen die Mitangeklagte Tautorus verhängte Einzelfreiheitsstrafe wegen fahrlässiger\nTötung ebenfalls aufzuheben, weil dem Landgericht insoweit derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die\nfakultative Strafrahmenverschiebung nach 8 13\n\nAbs. 2 StGB nicht erörtert hat. Da das Landgericht für\n\ndie fahrlässige Tötung die Einsatzstrafe verhängt hat,\nkann der Senat nicht sicher ausschließen, daß bei der\nBemessung der wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei verhängten Einzelstrafe die Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe\nEinfluß hatte. Diese Einzelstrafe ist daher ebenso wie\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nBei der erneuten Strafbemessung gegen ICUEEEER und\nTEEN wirä die Strafkammer auch auf die seit der Tat\nverstrichene erhebliche Zeitspanne Bedacht zu nehmen ha-\n\nben, auch im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n2. Revision HSEEM:\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Hansen ist\nebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (S 31\n\nAbs. 2 JGG) muß sich die im Rahmen der Strafzumessung\nanzustellende Gesamtwürdigung auch auf die diesen zugrunde liegenden Straftaten erstrecken (BGHR JGG § 31 II\nStrafzumessung 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. September 1991 - 1 StR 489/91 -). Daran fehlt es hier. Die in\nden Urteilsgründen angestellten Strafzumessungserwägungen beziehen sich ausschließlich auf die neue Straftat\ndes Angeklagten op während die früher abgeurteilte\nTat, die dem einbezogenen Urteil zugrunde liegt, keine\nBerücksichtigung erfahren hat. Schon deshalb muß die\nStrafe neu festgesetzt werden.\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch Mindestfeststellungen über den genossenen Alkohol treffen\nund daraus unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit herleiten müssen (vgl. BGHR StGB 5 21\nBlutalkohol 23 m.w.N.).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-652-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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