{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-17_5_StR_112_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"5 StR 112/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 112/92\n\nvom 17. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin HB zus vo.\ngeboren am EEE 1965 in wei.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: BEN. Inso u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer\ndes\nAbs.\n\nDas\n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nGeneralbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß S 349\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten HN wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 1991 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nLandgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftli-\n\nchen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung einer\nweiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Strafzumessung beanstandet,\n\nhat\n\nDer\n\nvom\n\nErfolg.\n\nGeneralbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift\n10. März 1992 aus:\n\n\"Der allein angegriffene (Gesamt-)Strafausspruch kann\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht als 'für\ndie Zumessung der Strafe bestimmend' (5 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO) hervorhebt, daß der Angeklagte 'zum Tat-\n\nzeitpunkt', das ist der 13. April 1990, \"unter Bewährung stand' (UA S. 18). Dies trifft nach den Feststellungen nicht zu. Die Vollstreckung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 12. April 1989\n‘ist seit dem 7. Januar 1990 erledigt' (UA S. 8), in\ndieser Sache lief also am 13. April 1990 keine Bewährungsfrist. Die dem Angeklagten in dem Urteil des\nAmtsgerichts Hamburg am 19. September 1990 gewährte\nStrafaussetzung zur Bewährung (UA S. 8/9) rechtfer-\n\ntigt den genannten Strafschärfungsgrund nicht. Daß\nder Tatrichter ohne diesen zu einer dem Angeklagten\ngünstigeren Rechtsfolge gelangt wäre, läßt sich nicht\nzweifelsfrei ausschließen.\"\n\nDem schließt der Senat sich an und weist ergänzend darauf\nhin, daß es bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen wäre, wenn eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren\nVerurteilungen lediglich aus Rechtsgründen zu unterbleiben hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-112-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-112-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.253454+00:00"}}