{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-17_5_StR_110_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-17","aktenzeichen":"5 StR 110/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 110/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 17. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHanefi A EB aus sch EEE.\ngeboren am ED 1957 in SEM (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nBesitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrü-\n\ngen. Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensrüge,\ndaß sich der Angeklagte während der Vernehmung der minderjährigen Zeugin Asli Ci semäß S 247 StPO aus dem\nVerhandlungsraum hatte entfernen müssen und auch nicht\nan den Entscheidungen über die Nichtvereidigung dieser\nZeugin gemäß S 60 Nr. 1 StPO sowie deren Entlassung hatte beteiligen können, Erst danach ist er in den Sitzungssaal hereingerufen und in Abwesenheit des Mädchens\nüber den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden.\n\nso\n\nDas Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß S 338\nNr. 5 StPO die Revision.\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß der Gerichtsbeschluß, der zur zeitweisen Entfernung des Angeklagten führte, keine Begründung enthält. Die zeitweise\nEntfernung eines Angeklagten gemäß S 247 StPO setzt ein\nin der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (SS 34,\n35 StPO) Gerichtsbeschluß voraus. Bleibt wegen Fehlens\n\neiner Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte\nRevisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHR StPO\nS 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1 m.w.N.).\n\nRechtsfehlerhaft war das Vorgehen des Landgerichts aber\nauch insoweit, als der Angeklagte erst nach der Entlassung der Zeugin wieder in den Sitzungssaal geführt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur\nVernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß S 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHR StPO\ns 338 Nr. 5 Angeklagter 5 m.w.N.). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die\nVereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß S 338\n\nNr. 5 StPO, wenn der Zeuge - wie hier - das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also\nKraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom\n\n18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978,\n460). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den\nAngeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des\n\nZeugen wieder vorzulassen, gemäß S 247 Satz 4 StPO zu\nunterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen\nan den Zeugen zu stellen oder - falls erneute Entfernung\ngemäß 5 247 StPO geboten ist - stellen zu lassen (BGH\nStV 1986, 46).\n\n2. Begründet ist auch die Rüge des Angeklagten, das\nLandgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen.\n\nDas Landgericht stützt den Schuldspruch auch auf einen\nBrief des Angeklagten an seine Ehefrau. Der Inhalt des\nBriefes ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. In den Urteilsgründen gibt das Landgericht Teile des Briefes wörtlich wieder und folgert daraus, daß der Angeklagte darin seine Schuld eingestanden\nhabe. Zwar muß nicht jede wörtliche Wiedergabe eines\nlängeren Schriftstücks in den Urteilsgründen darauf hinweisen, daß es im wesentlichen nach seinem Wortlaut verwendet worden ist. Hier aber teilt das Landgericht\nselbst mit, daß es seine Schlußfolgerungen aus dem im\nZusammenhang gelesenen Brief gezogen habe (UA S. 15).\n\n30\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher\nrechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit\nbesteht. Das trifft aber nur in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder\nähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,\nfestgestellt worden ist (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 5).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/5-str-110-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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