{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-11_5_StR_81_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"5 StR 81/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 81/92\n\n(alt: 5 StR 158/91)\nvom 11. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard WEN seborener na aus Schi.\nGeboren am GEHE 1550 ir. 1 EEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nAR\nY\n\nIr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Verden vom 30. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel-\n\nkosten, an das Landgericht Stade zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels fristgerechter ausreichender Begründung unzulässig (SS 344 Abs. 2 Satz 2, 345\n\nAbs. 1 StPO), könnte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Indes hat der Rechtsfolgenausspruch keinen\nBestand.\n\nDie Jugendkammer hat eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Sie hat festgestellt, daß\nder Angeklagte in der Vergangenheit Alkoholprobleme hatte,\ndie sich \"bis zur Abhängigkeit gesteigert\" hätten\n\n(UA S. 4), und sich daher, teilweise auch nach der Tat,\nEntziehungskuren unterzog (UA S. 4, 6). Der massive sexuelle Mißbrauch eines 4jährigen Kindes durch den nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten deutet auf ein beträchtliches Maß an Enthemmung bei Tatbegehung hin (vgl.\ndazu BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6). Bei dieser\nSachlage ist die Auffassung der Jugendkammer, \"Anhaltspunkte für die Anwendung der ss 20, 21 StGB\" seien \"nicht\nerkennbar\" (UA S. 13), unzutreffend; sie mußte vielmehr\neine alkoholisch bedingte erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat\nin Erwägung ziehen. Hiervon war sie auch nicht etwa durch\ndie nicht überprüfte, möglicherweise unzutreffend im vermeintlichen Verteidigungsinteresse gemachte Angabe des Angeklagten entbunden, seine Alkoholprobleme hätten sich im\nJahre 1989 erst nach der Trennung von seiner Frau und damit erst nach der Tatzeit verstärkt (UA S. 6, 8). Daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung alkoholbedingt gänzlich aufgehoben gewesen sein könnte,\nschließt der Senat aufgrund der zur Tat getroffenen Feststellungen sicher aus.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß die Jugendkammer, die wegen nach der Tat gegen den Angeklagten verhängter und\nvollstreckter Geldstrafen einen Härteausgleich in zulässiger Weise durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe und\n\nu\n\nderen Minderung um die vollstreckten Strafen vornehmen\nwollte (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Härteausgleich 1), desungeachtet jene Strafen nicht\nvollständig zum Abzug gebracht hat (UA S. 13 £.).\n\nIm Falle erneuter Verhängung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr wird zu prüfen sein, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; deren erneute Versagung wird gegebenenfalls zu begründen sein. Von\nselbst versteht sich eine Ablehnung der Strafaussetzung\nnach § 56 Abs. 2 StGB ungeachtet des Gewichts der Tat und\nihrer Begehung während laufender Bewährungsfrist - indes\nwegen andersartiger Taten -, gerade auch im Blick auf den\nmittlerweile eingetretenen beträchtlichen Zeitablauf, hier\nnicht (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Begründungserfordernis\n1).\n\nUS\n\nAngesichts dessen, daß bereits das erste Urteil in dieser\nSache umfassend aufgehoben werden mußte, macht der Senat\nnunmehr von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein\n\nanderes Landgericht nach S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\n\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-81-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-81-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.110642+00:00"}}