{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-11_5_StR_79_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"5 StR 79/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 79/92 977,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. März 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter x ÜEN aus Seimnmp.\ndort geboren am EN 1955,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 1991\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat keine Feststellungen zur Person des\nAngeklagten getroffen. In den Urteilsgründen sind lediglich seine Vorstrafen mitgeteilt. Dies genügt hier\nnicht. Für die Strafzumessung und deren rechtliche\nÜberprüfung ist, jedenfalls bei einer Strafe in der\nhier verhängten Höhe, die Kenntnis von Werdegang und\nLebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Macht\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu\n\n#4\n\nseiner Person, schließt dies nicht aus, auf anderem Wege, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen\n(BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9,\n10).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-79-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-79-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.092743+00:00"}}