{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-11_5_StR_65_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"5 StR 65/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IN\nI\n\n5 StR 65/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nConrad rR ED zu: zu.\ngeboren am EEE 1950 in zul.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n43\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 nach\nSs 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bremen vom 9. Oktober 1991\n\na) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen, ausgenommen\ndie Feststellungen zum äußeren Tathergang, aufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nim Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall ri) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall RER) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für die Körperverletzung mit Todesfolge hat es\n\n43\n\neine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt.\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im\nFall FG (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) ist\nnicht angegriffen (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung).\n\nIm Hinblick auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge (Fall PB) hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte den mit ihm in einem Übersiedlerheim lebenden Hans-Peter PP mehrfach auf den\nKopf geschlagen, mit dem Hinterkopf gegen eine Wand gestoßen, gewürgt und schließlich getreten hat. 2 7) starb\ninfolge der Tritte auf seinen Bauch.\n\nDas Schwurgericht verneint einen Tötungsvorsatz. Es\nnimmt an, daß die \"Stichelei\", mit der PR die Tat ausgelöst hat, keine schwere Beleidigung nach dem Maß des\n\n§ 213 StGB gewesen ist und daß es auch sonst an einem\nminder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StPO gefehlt hat. Die Strafe ist nach Maßgabe der SS 21,\n\n49 StGB gemildert worden. Hierzu hat das Schwurgericht\nausgeführt, daß auf den Angeklagten zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration eingewirkt hat, die mit 1,7\no/oo (UA S. 19, 27), an anderer Stelle mit 1,8 o/oo (UA\nS. 28) angegeben wird. Im übrigen führt das Schwurgericht zur Frage der Schuldfähigkeit aus: Die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei\nerheblich vermindert gewesen (UA S. 19, 29). Als Grund\nfür diese Beeinträchtigung habe der psychiatrische Sachverständige, der von zutreffenden Tatsachen ausgegangen\nsei und sich schlüssig und widerspruchsfrei geäußert ha-\n\nbe (UA S., 29), eine krankhafte Störung (UA S. 28) angenommen und ausgeführt, aufgrund einer Persönlichkeitsstörung sowie der äußeren Umstände sei es zu einer Kumulation verschiedener Faktoren gekommen (UA S. 28), wobei\ndas Persönlichkeitsgefüge \"im Moment der Kränkung so\nweit zerstört\" worden sei, daß \"nur noch für Emotionen\nPlatz sei, die körperlich abreagiert werden mußten\" (UA\nSs. 28 £). Dies könne, so zitiert das Schwurgericht den\nSachverständigen weiter, als tiefgreifende Bewußtseinsstörung interpretiert werden (UA S. 29). Das Schwurgericht spricht auch von einer seelischen Abartigkeit (UA\nSs. 19); im Zusammenhang mit der Strafzumessung bezeichnet es eine \"schwerwiegende Persönlichkeitsstörung\" als\nUrsache für \"blindes aggressives Verhalten\" des Angeklagten (UA S. 35).\n\nII.\n\nDiese Urteilsausführungen erlauben dem Senat nicht die\nrechtliche Nachprüfung, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Schuldfähigkeitsvorschriften\n(SS 20, 21 StGB) ausgegangen ist.\n\n1. Es fehlt bereits an nachprüfbaren Angaben, wie der\nTatrichter zu der Annahme einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 oder 1,8 o/oo gelangt ist (vgl. BGHSt 34,\n29, 31). Der nicht näher erläuterte Hinweis auf \"Blutalkoholbefunde\", die \"Berücksichtigung des Nachtrunks\" und\ndie \"für den Angeklagten günstigsten Abbauwerte einschließlich der anerkannten Sicherheitszuschläge\" (UA\n\nSs. 27) genügt dafür nicht.\n\n43\n\n2. Was das Urteil über den Grund der Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit ausführt, vermag der Senat nicht\nnachzuvollziehen. Die Urteilsgründe berufen sich auf\nmehrere der in den SS 20, 21 StGB bezeichneten diagnostischen Merkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, seelische Abartigkeit),\nohne anzugeben, auf welche Befundtatsachen sie jeweils\nbezogen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander\nstehen. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter im Anschluß an den Sachverständigen mit den verschiedenen Ausdrücken denselben\nGegenstand bezeichnen wollte; dann müßte besorgt werden,\ndaß er nicht den jeweils vom Gesetz vorausgesetzten Begriffsinhalt zugrundegelegt hat. Denkbar ist auch, daß\nnach Ansicht des Tatrichters eine krankhafte seelische\nStörung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung und eine\nschwere seelische Abartigkeit nebeneinander auf das Handeln des Angeklagten eingewirkt haben. Verhielte es sich\nso, dann müßte mit einer überdurchschnittlich starken,\nweil kumulativen Einwirkung gerechnet werden. Diese Erwägung würde die - im Urteil fehlende - Prüfung nahelegen, ob die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ganz\nausgeschlossen gewesen ist.\n\n3. Zu rechtlichen Bedenken gibt schließlich auch die\nwiederholte Mitteilung des Tatrichters Anlaß, die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht sei erheblich\nvermindert gewesen (UA S. 19, 29). Wenn der Täter trotz\nerheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte\nseines Tuns tatsächlich erkennt, so ist die Schuld nicht\ngemindert (BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5; BGH NSt2 1985, 309). Fehlt dem Täter\n\n43\n\ndagegen die Einsicht, Unrecht zu tun, so liegt in Fällen, in denen dies auf einem der in $S 20 StGB bezeichneten Gründe beruht, in erster Linie ein Sonderfall des\nVerbotsirrtums vor; auf die Vorschrift des S 21 StGB ist\ndann nur zurückzugreifen, wenn der Irrtum dem Täter vorzuwerfen war (BGHR aaO Nr. 3, 5; BGH NStZ 1985, 309).\nHier liegt freilich nahe, daß der Tatrichter in wirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit gedacht hat. Der Senat ist aber\nnicht in der Lage, die Feststellungen entgegen ihrem\nklaren Wortlaut in diesem Sinne umzudeuten.\n\nIII.\n\nDie aufgezeigten Unklarheiten führen zur Aufhebung des\nUrteils. Sie erstreckt sich auf den Schuldspruch, weil\nnicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Angeklagte schuldunfähig ist, mag dies nach den Umständen\nauch nicht naheliegen. Der Tatrichter wird hierüber nach\nAnhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen\nerneut befinden müssen. Die Feststellungen über den äu-Beren Tathergang der Mißhandlung des Hans-Peter PB und\n\n43\n\nihre Folgen einschließlich der Todesfolge können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler\nnicht betroffen. Der Angeklagte hat die Gewalttat zugegeben (UA S. 23); seine Einlassung, er sei am Anfang von\nPM tätlich angegriffen worden, hat der Tatrichter ohne\nRechtsverstoß widerlegt (UA S. 22).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-65-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-65-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.074016+00:00"}}