{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-11_5_StR_61_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"5 StR 61/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 61/92 4.4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJörg MÜEEEEE aus ri\ngeboren am EEE 1946 ir m.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 nach\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Oktober 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\neinen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat im\nAugust 1990 in Mo (CB sie 75 Jahre alte\nFrau WR in ihrer wohnung getötet. Er schlug der\nim Bett liegenden Frau in Tötungsabsicht zweimal einen\nZiegelstein auf die Stirn. Um ihren Tod zu beschleunigen, stach er ihr sodann mit tödlicher Wirkung ein Messer mehrfach in die Brust. Tatmotiv war, daß Frau w@R-WEB sie Freundin des Angeklagten beschimpft hatte;\nauch empfand der Angeklagte Ekel und Abscheu vor der\nverwahrlosten Frau. Der Tatrichter hat angenommen, der\nAngeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig\n(schuldfähig) gewesen. Er hat das Strafrecht der DDR für\n\nmilder (5 2 Abs. 3 StGB iV mit Art. 315 EGStGB idF des\nEinigungsvertrages) gehalten, weil nur dieses Recht die\nAnwendung einer zeitigen Freiheitsstrafe auf den bei\nvoller Schuldfähigkeit begangenen Mord zuläßt.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu\nseiner Aufhebung. Die Urteilsgründe ermöglichen es dem\nRevisionsgericht nicht in ausreichendem Maße nachzuprüfen, ob der Tatrichter im Hinblick auf die Vorschriften\nüber die Zurechnungsfähigkeit (SS 15, 16 StGB-DDR) bzw.\ndie Schuldfähigkeit (SS 20, 21 StGB) von zutreffenden\nrechtlichen Annahmen ausgegangen ist.\n\n1. Es fehlt schon an nachprüfbaren Angaben darüber, weshalb der Tatrichter bei dem Angeklagten für die Tatzeit\neine Blutalkoholkonzentration von \"etwa 1,5 o/oo\" (UA\n\nSs, 29, 35) zugrundegelegt hat. Eine Blutprobe war nicht\nentnommen worden. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der\nTrinkmengen hätten umfassend mitgeteilt werden müssen\n(BGHSt 34, 29, 31). Das ist nicht geschehen. Aus den\nFeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte, der seit\ndem frühen Morgen nichts gegessen und nur zwei Glas Bier\nzu sich genommen hatte, in der Tatnacht ein Bier und sodann mit Frau WEM \"etwa bis zu 2/3 des Inhalts einer 0,7 1-Flasche braunen Schnaps mit einem Alkoholgehalt von 40 %\" getrunken hat (UA S. 12 f, 29), wobei der\nAngeklagte die \"deutlich größere Alkoholmenge\" zu sich\nnahm (UA S. 13). Es fehlen Erörterungen darüber, welche\nRückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, daß sich\n\nbei dem Opfer im Zeitpunkt des Todes nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,4 o/oo fand (UA S. 13, 26, 29).\nDes weiteren lassen die Urteilsgründe Angaben über das\nKörpergewicht des Angeklagten, den Verteilungsfaktor\n(Reduktionsfaktor, vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB S 20\nBlutalkoholkonzentration 10) und das Resorptionsdefizit\n\n(BGHR aaO 4), ferner Mitteilungen über die Trinkzeit\nvermissen.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter das Vorliegen unverminderter Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähig-\n\nkeit) begründet hat, begegnen auch im übrigen rechtlichen Bedenken.\n\nDie psychiatrische Sachverständige hat die Tötungshandlung als eine \"übersteigert aggressive Reaktion\" gewertet (UA S. 30). Sie hat es für möglich gehalten, daß die\n\"Affektivität des Angeklagten\" durch das \"Zusammenwirken\nvon alkoholischer Beeinflussung und krankhafter hirnorganischer Störung mit einer großen Verärgerung über die\nGeschädigte\" verstärkt worden war (UA S. 30). Gewisse\nHinweise auf das Vorliegen einer Hirnschädigung hatten\nsich aufgrund einer \"geringgradigen Erweiterung des supratentoriellen Ventrikelsystems\" ergeben (UA S. 29).\nDie Geschädigte hatte vor der Tat die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, an der er noch immer hing,\nbeschimpft; der Angeklagte war hierüber verärgert; über\nden Zustand der 78 Jahre alten Geschädigten und ihrer\nWohnung empfand er Ekel; bei der Tötung \"hatte er eine\nfür ihn nur sehr geringe Hemmschwelle zu übertreten\" (UA\nSs. 14).\n\n42\n\nDiesen Erwägungen setzt das Bezirksgericht im Hinblick\nauf die Frage der Schuldfähigkeit nur entgegen, daß das\nVorleben des Angeklagten keine Hinweise auf unkontrollierte Aggressionen ergebe. Das genügte hier nicht. Es\nbedurfte vielmehr, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, einer Gesamtbetrachtung aller in\nBetracht kommenden Umstände einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten und des Zusammenwirkens seiner\nAffektivität mit der Alkoholwirkung (vgl. u.a. BGH StV\n1987, 341; 1989, 14; 1990, 544; BGHR StGB S 21 Ursachen, mehrere 4).\n\n3. Der aufgezeichnete Mangel stellt in erster Linie die\nAnnahme des Tatrichters in Frage, die Zurechnungsfähigkeit sei nicht erheblich beeinträchtigt gewesen\n\n(S 16 StGB-DDR, vgl. S 21 StGB). Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Febru-\n\nar 1992 zutreffend hingewiesen. Der Senat kann indessen,\ninsbesondere angesichts der unvollständigen Urteilsangaben zur Alkoholeinwirkung, nicht von vornherein ausschließen, daß das Zusammenwirken des Alkohols, des Affekts und eines möglicherweise vorhandenen Hirnschadens\ndie Steuerungsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt hat, daß Zurechnungsunfähigkeit (Schuldunfähigkeit) in Betracht kommt. Der Senat vermäg ferner\nnicht auszuschließen, daß neue Feststellungen über das\nZusammenwirken der genannten Faktoren Auswirkungen auf\ndie Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des\nMordmerkmals der Heimtücke haben (vgl. BGHR StGB S 211\nAbs. 2 Heimtücke 2, 9, 11, 12). Er weist noch darauf\nhin, daß hier bei der Ermittlung des milderen Gesetzes\n(s 2 Abs. 3 StGB iV mit Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des\n\n42\n\nEinigungsvertrages) diejenigen Strafvorschriften der\nDDR, die einen Schuldausschluß oder eine Schuldminderung\nbei schuldhaft herbeigeführtem Rausch ausschließen (S 15\nAbs. 3, $S 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR), die im Vergleich\nmit den SS 20, 21 StGB strengere Rechtsanwendung begründen. In diesem Zusammenhang wird der Tatrichter, sofern\ner zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit/Schuldfähigkeit gelangt, zu beachten haben, daß S 62 StGB-DDR\n(vgl. 5 16 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR) im Gegensatz zu S 49\nAbs. 1 StGB keine Herabsetzung der Höchststrafe vorsieht, während andererseits die Ermäßigung des gesetzlichen Mindestmaßes nach $S 62 Abs. 1 StGB-DDR unter Umständen weiter greift, als es nach S 49 Abs. 1 StGB der\nFall ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-61-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/5-str-61-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.053301+00:00"}}