{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-10_5_StR_538_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"5 StR 538/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 10. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 538/91\n\nCarsten P EB zus Hm.\ngeboren am EB 1955 in LU.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Er\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiENENEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die\nVerfolgung im Falle II 9 der Urteilsgründe nach\n\n§ 154 a Abs. 2 StPO auf die Beleidigung\nbeschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1991\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beleidigung in elf Fällen, davon\nin sechs Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung,\nder Beleidigung in Tateinheit mit versuchter\nNötigung, einer exhibitionistischen Handlung\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen\nsowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig\nist;\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe dahin\ngeändert, daß diese Einzelstrafen jeweils\neinen Monat Freiheitsstrafe betragen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beleidigung\nin zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit\nmit exhibitionistischen Handlungen und in einem dieser\nFälle mit Nötigung, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, exhibitionistischen Handlungen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sexueller Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in\nzwei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI,\n\nDie auf die Verletzung des § 275 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie knüpft an den Vermerk an,\nwonach der Vorsitzende \"wegen Abordnung an ein anderes\nGericht\" verhindert sei, das Urteil zu unterschreiben;\ndie Revision teilt mit, daß der Vorsitzende \"zum Zwecke\ndes Justizaufbaus an das Bezirksgericht Rostock abgeordnet\" worden sei. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der\nRevision, der beisitzende Richter könne rechtsirrtümlich.\ngemeint haben, der Vorsitzende sei infolge seiner Abordnung aus Rechtsgründen an der Unterschrift verhindert,\n\ndurch nichts belegt. Der von der Revision mitgeteilte\nOrtswechsel zeigt vielmehr, daß der Vorsitzende tatsäch-\n\nlich verhindert war und daß der Beisitzer dies in seinem\nVermerk ausdrücken wollte.\n\nII.\n\nDie auf S 261 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Tatrichter hat nur zu zwei exhibitionistischen Handlungen (Fälle II 1, 2 der Urteilsgründe) die betroffenen Frauen als\nZeuginnen gehört. Wegen der übrigen exhibitionistischen\nHandlungen (Fälle II 7, 9 - 12, 14 - 16 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter die Verurteilung auf das Geständnis des Angeklagten gestützt (UA S. 16). In den Urteilsgründen heißt es, daß die von den exhibitionistischen\nHandlungen betroffenen Frauen sämtlich einen Strafantrag\ngestellt hätten (UA S. 19 £); daraus \"folgert\" die\nStrafkammer, daß sie im Sinne des § 1§ 3 StGB belästigt\nworden sind (UA S. 19, 20). Die Revision macht geltend,\ndaß die hiernach bei der Beweiswürdigung verwerteten\nStrafanträge in der Hauptverhandlung nicht verlesen und\nauch sonst nicht zur Sprache gekommen seien. Sie weist\ndarauf hin, daß im Falle II 11 der Urteilsgründe (Beleidigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Nötigung) kein Strafantrag vorliegt, jedoch\ndas öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vom\nStaatsanwalt erklärt worden ist (Bl. 349, 353 d.A.).\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zutreffend ist\nallerdings ihr Ausgangspunkt, daß Tatsachen, die sowohl\nfür eine Verfahrensvoraussetzung als auch für die\nSchuldfrage von Bedeutung sind, im Strengbeweis festgestellt werden müssen, für den die Vorschrift des\n\nS 261 StPO gilt (BGH StV 1982, 101; 1991, 148, 149). Indessen liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte\nim Rahmen seines Geständnisses, gegebenenfalls auf Vorhalt, eingeräumt hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung zuverlässig erfahren zu haben, daß die betroffenen\nFrauen von sich aus Schritte unternommen hatten, um ihr\nErlebnis den Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.\nAußerdem ergibt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Tatrichter den Strafanträgen keine\nausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen hat, die Verurteilung wegen exhibitionistischer\nHandlungen mithin nicht auf den Urteilsausführungen zu\nden Strafanträgen beruht. Denn nach den vom Tatrichter\nfestgestellten Begleitumständen der Taten verstand es\nsich von selbst, daß die Frauen von den exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten belästigt worden sind.\nMit dem durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) neu eingeführten Merkmal der Belästigung sollten, auch im Hinblick auf den Wegfall des Merkmals der Öffentlichkeit,\nVorgänge aus dem Tatbestandsbereich des § 1§ 3 StGB ausgeschieden werden, bei denen wegen der von Exhibitionisten regelmäßig eingehaltenen räumlichen Distanz nicht\nohne weiteres angenommen werden kann, daß die exhibitionistische Handlung bei der Person, der der Täter gegenübertritt, erhebliche negative Gefühlsregungen hervorruft (vgl. BT-Drucks. VI/1552 [Regierungsentwurf] S. 32;\n\nv1/3521 [Ausschußbericht] S. 55). Hier hatte der Täter\nausnahmsweise nicht die \"charakteristische Distanz zu\nseinem Gegenüber\" (BT-Drucks. VI/1552 S. 31) eingehalten. Vielmehr hat der Angeklagte in den meisten Fällen\n(Ausnahmen: Fälle II 2, 12 der Urteilsgründe) zwischen\ndie Beine oder an die Brust der Frauen gegriffen; auch\nwar er ihnen überwiegend (Ausnahmen: Fälle II 9 - 11, 14\nder Urteilsgründe) mit sexualbezogenen Bemerkungen nähergetreten. Überdies hatte er sich in zahlreichen Fällen (II 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15 der Urteilsgründe)\nnicht auf das Vorzeigen seines entblößten Gliedes beschränkt, sondern vor den Augen der neben ihm stehenden\nFrauen masturbiert. Daß die Frauen dieses - von dem Angeklagten selbst zugegebene - Verhalten als belästigend\nempfunden haben, kann dem Tatrichter nicht ernstlich als\nzweifelhaft und deswegen eines zusätzlichen Beweises bedürftig erschienen sein.\n\nIII.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils deckt im\nwesentlichen keine Rechtsfehler auf.\n\n1. Allerdings wollte die Zeugin JR (Fall II 11) keinen Strafantrag \"wegen Beleidigung und exhibitionistischer Handlungen\" stellen (Bl. 349 iV mit Bl. 336 a R\nd.A.). Bezüglich des Vergehens nach § 1§ 3 StGB hat der\nStaatsanwalt zwar das Öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung erklärt (Bl. 353 d.A.). Eine Bestrafung\nwegen tateinheitlicher Beleidigung ist dagegen mangels\nStrafantrag nicht möglich (S 194 StGB). Der Angeklägte\n\nkann daher im Falle II 11 nur wegen einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt\n\nwerden. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.\n\n2. Ferner hat der Senat durch Neufassung des Schuldspruchs der Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154 a\nAbs. 2 StPO) im Fall II 9 der Urteilsgründe Rechnung getragen; in diesem Fall verbleibt nur der Schuldspruch\nwegen Beleidigung.\n\n3. Im übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\na) Daß eine Belästigung der Opfer (S 1§ 3 StGB) eingetreten ist, hat der Tatrichter im Ergebnis fehlerfrei angenommen (vgl. oben zu II).\n\nb) Die Zweifel, die der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 -\n(NStZ 1986, 453) gegen die Anwendung des S 1§ 5 StGB auf\nsexuelle Handlungen geäußert hat (vgl. dazu BGHSt 35,\n76; 36, 145 sowie BGHR StGB $S 185 Ehrverletzung 2; Konkurrenzen 1), greifen jedenfalls bei tätlichen Beleidigungen der hier festgestellten Art (überraschende Griffe\nan die Brust und zwischen die Beine) nicht durch. In den\nFällen II 2, 3, 6 ergibt sich der eigenständige Unrechtsgehalt der Ehrverletzung jedenfalls aus den Äußerungen des Angeklagten, der fremde Frauen in zudringlicher Weise aufgefordert hat, ihn mit der Hand zu befriedigen.\n\nIV.\n\nDer Senat hat entsprechend S 354 Abs. 1 StPO in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe jeweils auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat erkannt. Er schließt\naus, daß hier Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Des\nweiteren ist auszuschließen, daß die Herabsetzung dieser\nbeiden Einzelstrafen Einfluß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hat.\n\nDie Entscheidung, diese Gesamtstrafe nicht gemäß S 56\nAbs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorschrift des\n\n§ 183 Abs. 3, A StGB ist schon deshalb nicht anwendbar,\nweil die Gesamtstrafe maßgeblich von den beiden höchsten\nEinzelstrafen (Fälle II 15, 16) bestimmt worden ist, die\nsich u.a. auf Verbrechen nach § 178 StGB beziehen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf\n\n5 StR 538/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nCarsten PB zus rm\ngeboren am EEE 1955 in Um,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. März 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 10. März 1992 wird wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit in der Urteilsformel\nzu Nr. 2 a dahin berichtigt, daß an die Stelle der\nWorte \"Beleidigung in elf Fällen, davon in sechs\nFällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen\" die Angabe \"Beleidigung in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen\" tritt (vgl. Abschn. III 1, 2\nder Urteilsgründe).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/5-str-538-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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