{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-10_5_StR_25_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"5 StR 25/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 25/92 URTEIL\n\nvom 10. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm > m zu: : CN.\ndort geboren am EB >57,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n77,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (ul\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nHA\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgesehen wurde.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nder Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit\ndas Landgericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nIN\nx\n\nII.\n\nNach den Feststellungen erstach der Angeklagte in einem\nZustand hochgradigen Affekts den Erich WB durch etwa\nzwanzig Stiche mit einem Ausbeinmesser in Kopf, Hals,\nBrust und Rücken. Anlaß der Tat waren Äußerungen des\nOpfers über seine Beziehungen zu der Ehefrau des Angeklagten. Nach der Tat zwang der Angeklagte seine Frau\nmit Gewalt zum Geschlechtsverkehr.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht hat bei dem wegen Mordes, sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und\nVergewaltigung vorbestraften Angeklagten zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht.\nEs hält den Angeklagten auch für gefährlich. Die früheren Straftaten und die Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau vor und nach der hier abgeurteilten Tat belegten, \"daß er für die Allgemeinheit\ngefährlich ist, weil er zu erheblichen Straftaten\nneigt, durch die die Opfer seelisch und/oder körperlich\nschwer geschädigt werden, § 66 Abs. 1 Ziffer 3 StGB\"\n(UA S. 38).\n\nGleichwohl hat das Landgericht von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgesehen, weil es die vorliegende\nTat nicht als symptomatisch für die Gefährlichkeit des\nAngeklagten ansah. Es habe sich um eine Affekttat in\neiner außergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit\neinem eskalierenden Partnerkonflikt gehandelt.\n\nA\n\n2. Diesen Erwägungen begegnen durchgreifende Bedenken.\n\nOb eine Tat symptomatisch für den Hang zum Verbrechen\nund für die Gefährlichkeit des Täters ist, kann nicht\nfestgestellt werden, ohne den Beziehungen zwischen der\nPersönlichkeit des Täters und der Tat nachzugehen\n(Stree in Schönke/Schröder StGB 24, Aufl. § 66\n\nRdn. 30). Das Gesetz verlangt in S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\neine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten dahin,\nob diese Taten Symptomcharakter zeigen. Das ist der\nFall, wenn zwischen ihnen und der Persönlichkeit des\nTäters eine solche innere Beziehung besteht, daß die\nTaten als Konsequenz eines verbrecherischen Hangs erscheinen, also in einem gleichartigen Verhältnis zur\nPersönlichkeitsstruktur des Täters stehen (Hanack\n\nJR 1980, 340).\n\nDiese Gesamtwürdigung hat das Landgericht unterlassen,\nweil es die abzuurteilende Tat als Affekttat sah. Eine\nsolche Tat werde \"meist von Menschen begangen, die\nsonst keine Straftaten begehen\" (UA S. 38).\n\nDamit verkürzt das Landgericht die Prüfung. Seine Ausführungen lassen besorgen, daß es davon ausgegangen\nist, daß eine Affekttat nicht zugleich auch Ausdruck\ndes in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten verbrecherischen Hangs sein könne. Dies wäre fehlerhaft.\n\nAuch eine im Affekt begangene Straftat kann auf dem\nHang zu erheblichen Straftaten beruhen, wenn diese und\ndie vorangegangenen Taten insgesamt Ausdruck innerer\nSpannungen des Täters sind, die ihn zu Straftaten be-\n\na\n\nsonders bereit machen (vgl. BGH StV 1981, 518: BGH JR\n1980, 338 mit Anm. Hanack; BGH wistra 1988, 304; BGHR\nStGB § 66 Abs. 1 Hang 2; vgl. aber auch BGH, Urteil vom\n5. Juli 1979 - 4 StR 249/79 - bei Holtz MDR 1979, 987).\n\n3. Hätte das Landgericht unter diesen Aspekten eine Gesamtwürdigung vorgenommen, hätte es möglicherweise Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie durch einen Sachverständigen beratene Strafkammer\nhat im vorliegenden Fall zwar einen schuldmindernden\n\nAffekt bejaht, diesen aber vor dem Hintergrund einer\n\nabnormen Persönlichkeit mit früher neurotischer Ver-\n\nwahrlosung gesehen, die zu überschießenden Reaktionen\nmit geringer Impulskontrolle neige. Dabei spiele der\n\nKampf des Angeklagten gegen das Feindbild der Mutter\n\neine besondere Rolle (UA S. 33).\n\nNach den Feststellungen zu den früheren Straftaten des\nAngeklagten ist es möglich, daß diese ebenso wie die\nzur Aburteilung stehende Tat von der abnormen Persönlichkeit des Angeklagten geprägt sind:\n\nSeine Großtante ermordete er unter anderem deswegen,\nweil er \"einen starken Haß auf sie bekommen hatte\",\nnachdem sie ihn mit ihren Vorwürfen an seine Mutter erinnert hatte (UA S. 5). Zur sexuellen Nötigung kam es,\n\nals das Opfer, eine junge Frau, nicht bereit war, mit\ndem Angeklagten auszugehen. Er hielt ihr darauf ein Filetiermesser ins Gesicht und erklärte, dann müsse er\nzustechen. Als die Frau später seine tätlichen Angriffe\nabwehrte, \"wurde er wütender, beschimpfte sie und\nschlug auf sie ein\" (UA S. 9). Bei der Vergewaltigung\n\nfragte er das Tatopfer, eine im 5. Monat schwangere\n\nGG\n\njunge Frau, \"ob sie ihr Kind behalten wollte\". Als sie\nbejahte, schlug er sie mehrmals heftig mit der Faust in\nden Unterleib und führte dann den Geschlechtsverkehr\nmit ihr aus (UA S. 12).\n\nIV.\n\nDer Rechtsfehler berührt den Strafausspruch nicht. Dieser kann bestehenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom\n11. April 1989 - 1 StR 83/89 -).\n\nV.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob nach\nMaßgabe des § 72 Abs. 1 StGB eine Unterbringung im\npsychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Dafür\nkönnten die Angaben des Sachverständigen über eine abnorme Persönlichkeitsstruktur und über therapeutische\nMöglichkeiten (UA S. 37) sprechen. Allerdings würde die\n\nIH\n\nUnterbringung nach 5 63 StGB voraussetzen, daß der Tatrichter sichere Feststellungen über eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer dauerhaften Störung treffen kann.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/5-str-25-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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