{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-03-10_5_StR_22_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"5 StR 22/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 10. März 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 22/92\n\n1. den Elektriker Wilhelm T SEEEEEEEEEER\naus MEER (Beisien).\n\ngeboren am EEE 1946 in DEE.\n\n2. den Stahlbauschlosser Hans-Dieter N EEEEEEENEB\naus AB,\ndort geboren Mi — ) 1938,\n\nwegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung u.a.\n\nco\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n10. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten TEE.\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n27. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten TOR erkannten Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten TEE wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n27. August 1991, auch soweit es den Angeklagten\nNEE betrifft, jeweils\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nTORE wird verworfen.\n\nLo\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nTEE zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TEE und den\nMitangeklagten NEM. der keine Revision eingelegt\nhat, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Veranstalten eines Glückspiels und Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet,\ndaß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten TER-EEE verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten TEEN, der die Verletzung sachlichen Rechts\n\nLo\n\nrügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\nder Verurteilung nach § 129 StGB und des Strafausspruchs. Diese Entscheidung ist auf den Mitangeklagten\n\nNEE zu erstrecken.\n\nDie dem Angeklagten TB gewährte Strafaussetzung\nzur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDem Landgericht erscheint die Zukunft des Angeklagten\nungewiß. Es hegt Zweifel, ob der Angeklagte \"auf Dauer\ndem Glücksspiel wiederstehen kann\" und nicht \"durch\neine irgendwie geartete Teilhabe an Spielcasinogewinnen seiner Schulden und seiner beruflichen Probleme\nHerr werden\" will. Das Landgericht \"glaubte\" (UA S. 31\n£f) dennoch, die Strafe zur Bewährung aussetzen zu können. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung\nkünftiger Straffreiheit ist hierdurch nicht belegt. Im\nübrigen läßt es das Landgericht an jeglichen Ausführungen zu den nach § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten\nbesonderen Umständen in Tat und Persönlichkeit fehlen.\nDas Landgericht wird bei der neuen Entscheidung Gelegenheit haben, dabei den Umstand zu beachten, daß der\nAngeklagte bislang unbestraft ist.\n\n20\n\nII.\n\nwährend die Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels und Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, kann der Schuldspruch\nwegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung\nnicht bestehenbleiben.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich - wie auch der Mitangeklagte NEM - in der von dem früheren Mitangeklagten Hg aufgebauten Spielkasino-Organisation dadurch strafbar gemacht, daß er als Täter unerlaubt\nGlücksspiele veranstaltet und als Gehilfe an der Hinterziehung von Umsatzsteuern mitgewirkt hat. Hauschild\nwar der \"Kopf der Organisation\" und wies \"den einzelnen Beteiligten bestimmte Aufgabenbereiche zur Erledigung zu\". Diese \"Vertrauten\" - wie der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte NEN - waren \"nur ihm gegenüber Rechenschaft schuldig\" (UA S. 11). Die Strafkammer hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 StGB bejaht und dazu ausgeführt, es sei unerheblich, daß der \"Gesamtwille der Vereinigung, dem sich\ndie einzelnen Mitglieder unterwarfen, autoritär von\nHOSE sJepildet wurde\" (UA S. 28).\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nuo\n\nWie der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1991\n\n= 5 StR 390/91 - (MDR 1991, 1181) in einem gleichgelagerten, ebenfalls \"Vertraute\" des früheren Mitangeklagten HER betreffenden Fall entschieden hat,\nsetzt die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129\nStGB die Unterordnung des Einzelnen unter den Willen\nder Gesamtheit ihrer Mitglieder voraus. An einem derartigen, die typische besondere Gefährlichkeit einer\nsolchen Vereinigung ausmachenden Gruppenwillen fehlt\nes, wenn - wie hier - mehrere zur Begehung von Straftaten entschlossene Personen sich der autoritären\n\n- nicht vom Gruppenwillen abgeleiteten - Führung einer\nPerson unterwerfen.\n\nIII.\n\nDa weitere Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung nicht zu erwarten sind, hat\nder Senat den Schuldspruch geändert. Es beschwert den\nAngeklagten nicht, daß es bei der tateinheitlichen\nVerurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung und unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels\nbleibt, obwohl nach dem Wegfall der Verurteilung wegen\nMitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung Tatmehrheit naheliegt.\n\nDa das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen von § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, muß\ndie Strafe neu zugemessen werden.\n\nZo\n\nDie Aufhebung der Verurteilung nach § 129 StGB - mit\n\nder Folge der Aufhebung der Strafe - ist gemäß S 357\n\nStPO auch auf den gleichermaßen verurteilten Mitangeklagten NEN zu erstrecken.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/5-str-22-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-10/5-str-22-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.936824+00:00"}}