{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-26_5_StR_26_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-26","aktenzeichen":"5 StR 26/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 26/92\n\nvom 26. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nAxeı > U zus 1m.\ngeboren am up 1955 in sm.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5.\n\n37?\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag\nund einstimmig, am 26. Februar 1992 beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin Maike [ui\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n25. Juli 1991 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen.\n\nDie Revision der Nebenklägerin Bärbel Bol\ngegen das genannte Urteil wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Nebenklägerin Bärbel Ba wird unter\nBeiordnung von Rechtsanwältin SpYeiEEB-WE zus HE Prozeßkostenhilfe für den\n\nRevisionsrechtszug gewährt.\n\nGründe\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Neben-\n\nklägerin Maike Il ausgeführt:\n\n37\n\n\"Die Revision ist mit ihren verfahrens- und sachlichrechtlichen Einzelausführungen unzulässig, weil sie\nsich nur gegen die Rechtsfolgen wenden und eine dahingehende Nachprüfung von der Nebenklage nicht veranlaßt\nwerden kann (8S 400 Abs. 1 StPO). Sie ist aber auch zum\nSchuldspruch unzulässig, weil nicht dargelegt wird, daß\neine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig\nangewendet worden sei; das ist aber erforderlich (BGHR\nStPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5 -).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin Bärbel Bam ist\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 unbegründet im Sinne des\n\nS 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Schriftsatz der\n\nRechtsanwältin SB von 17. Februar 1992\n\nmerkt der Senat zudem an:\n\n1. Der Versuch einer Vergewaltigung ist den Feststellungen zu Fall 5 (UA S. 16 bis 19) nicht zu entnehmen. Die Nichterörterung eines solchen Delikts begründet - trotz der vom Angeklagten in vier anderen,\nkeineswegs aber in allen Fällen begangenen Vergewaltigungen - keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Eine\nAufklärungsrüge in dieser Richtung ist nicht erhoben.\n\n3?\n\nDie etwaige rechtliche Würdigung, daß mehrere Tatbestandsalternativen des § 223 a Abs. 1 StGB erfüllt\nsind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit möglicherweise zu einer höheren\nStrafe, nicht aber zu einem anderen Schuldspruch\nführen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gestützt werden (S 400 Abs. 1 StPO; BGHR\nStPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 400 Rän. 3).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-26/5-str-26-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-26/5-str-26-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.563961+00:00"}}