{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-25_5_StR_528_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"5 StR 528/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 32\n\nIM NAMEN DES VOLKES ou Beud\nR t\nURTEIL ya.\n\n5 StR 528/91\n\nvom 25. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Optiker Reinhold x ii zus EEE.\ngeboren am EEE 1955 irn Dom:\n\nwegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nRichterin am Amtsgericht Dr.\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und Rechtsanwalt nl\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nSL\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 22. Oktober 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer\nVerletzung gewerberechtlicher Vorschriften zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision\ndes Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nObwohl der Angeklagte zu keiner Zeit eine Erlaubnis für\ndie Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von\n\n§ 34 c GewO hatte, eröffnete er Anfang Januar 1986 in\nSCEEEEER - zunächst unter der Anschrift Kö stra-Be 9, sodann ab August 1987 unter der Anschrift Ka-WB Straße & - eine Betriebsstätte, in der er bis Ende\nSeptember 1987 unter den Bezeichnungen \"BÜEEEEN-\n\nArea\n\nSr\n\nWM e.v.\". a — — \"VE Cıausia KO und\n\"VOR Reinnoic KEE\" (teilweise mit Zusatz \"Bu-\n\nu Wohnraum vermittelte. Daneben betrieb er in der\nZeit vom 5. Januar bis 18. März 1987 das Ladenlokal\nPc ir CE. uWlstr. BE. das im wesentlichen ebenfalls dazu diente, Interessenten den Abschluß von Mietverträgen zu ermöglichen oder die Gele-\n\ngenheit zum Abschluß von Mietverträgen nachzuweisen.\n\nDer Angeklagte handelte unter allen Firmennamen stets\nnach demselben Grundmuster: Er veröffentlichte in der\nörtlichen Tagespresse Anzeigen, in denen unter Hinweis\nauf den \"BUEEEEEB\" - oder die jeweiligen Nachfolgefirmen - allgemein mit der Möglichkeit der Wohnraumvermittlung oder der Benennung eines Nachmieters geworben\nwurde. Meldeten sich Interessenten, so wurde ihnen angeboten, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von anfangs 80 DM, später 95 DM Mitglied des \"Vereins\", Kunde\ndes BÜCEEEEEEER oder Abonnent der Verlagsprodukte zu\nwerden. Nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung und\nZahlung des Entgelts wurden den Wohnungsinteressenten\nwöchentlich erscheinende Wohnungslisten zugesandt, aus\ndenen sich die dem Angeklagten aufgrund seiner Anzeigenwerbung gemeldeten freien oder demnächst frei werdenden\nWohnungen unter Angabe der Anschrift, einer Kurzbeschreibung und der jeweiligen Kontaktadresse ergaben.\nDie Zusendung der Liste erfolgte zunächst regelmäßig für\ndie Dauer von zwei Monaten, in der Folgezeit auf Nachfrage; daneben konnten Interessenten für die Dauer eines\nJahres telefonisch frei gewordene Wohnungen erfragen.\nEine weitere Tätigkeit zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen entfaltete der Angeklagte nicht.\n\nSL\n\nDie Eintragung des zunächst gegründeten Vereins \"BÜ-1 e.V.\" in das Vereinsregister des Amtsgerichts\nCharlottenburg scheiterte im Juni 1986 u.a. wegen der\n\naus dem Vereinszweck der Wohnraumvermittlung resultierenden rechtlichen Bedenken.\n\nNachdem das Bezirksamt Schöneberg den Angeklagten bereits im Mai 1986 auf die Erlaubnispflichtigkeit seines\nBetriebes gemäß S 34 c GewO hingewiesen hatte, erließ\ndas Wirtschaftsamt am 18. Juli 1986 eine Untersagungsverfügung gemäß S 15 Abs. 2 GewO; zugleich wies es den\nAngeklagten auf die Ordnungswidrigkeit seines bisherigen\nVerhaltens hin. Gegen die Untersagung der Gewerbeausübung legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben\nvom 19. August 1986 Widerspruch ein. Nach Rücksprache im\nBezirksamt und nochmaliger Belehrung über die Erlaubnispflichtigkeit der Wohnraumvermittlung beantragte der Angeklagte Mitte Oktober 1986 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß S 34 c GewO. Dessenungeachtet setzte der Angeklagte seine bisherige Tätigkeit unverändert fort. Ab\nJanuar 1987 wurden die jeweiligen Firmen zwar unter dem\nNamen seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten Claudia Kl. seführt., die ihrerseits eine Gewerbeerlaubnis gemäß S 34 c GewO beim Bezirksamt Kreuzberg beantragt und erhalten hatte; nach den Feststellungen führte\nder Angeklagte aber neben seiner Ehefrau die Geschäfte\nim Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter.\nMit Verfügung vom 3. April 1987 lehnte das Bezirksamt\nSchöneberg den Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gemäß S 34 c GewO wegen Unzuverlässigkeit und ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse\nab. Nachdem auch seiner Ehefrau die Gewerbeerlaubnis\n\ndurch Verfügung der Landeshauptstadt München vom\n18. März 1987 wieder entzogen worden war, wurde der\n\"SU in Ger KO Straße @ am 8. Juni 1987\n\naufgrund einer gegen Claudia | gerichteten Untersagungsverfügung des Bezirksamts Schöneberg vom\n\n29. Mai 1987 eingestellt. Die Vermittlungstätigkeit wurde allerdings unverändert unter der Bezeichnung \"VER\nClaudia KG - SON unter derselben Anschrift\nvom Angeklagten und seiner Ehefrau fortgeführt, bis im\nAugust 1987 die zwangsweise Schließung der Betriebsräume\nerfolgte. Der Angeklagte verlegte daraufhin bis Ende\nSeptember 1987 seine Betriebsstätte in das Haus KSg-WB Straße @, wo er seine Tätigkeit unter der Firma\n\"ER Reinnoıc KÜEER\" Fortsetzte. Am 28. September 1987 erging eine erneute Untersagungsverfügung des\nBezirksamts Schöneberg, so daß der Angeklagte Ende September seine Vermittlungen endgültig einstellte.\n\nIm Jahr 1986 nahm der \"BCE e.v.\" insgesamt mindestens 3174 \"Mitglieder\" auf, davon 1221 \"Mitglieder\"\n\nnach dem 19. August 1986. In der Zeit vom 4. Januar 1986\nbis 29. September 1987 bot der Angeklagte über die Betriebsstätten in der KA Straße insgesamt 900 Wwohnungen an, davon mindestens 474 nach dem 19. Au-\n\ngust 1986. Im \"PB\" wurden Gen rund 358 Mitgliedern mindestens 75 Wohnungen angeboten, von denen 19\n\nauch in den Listen des Büros KA straße @ entnalten waren.\n\nNeben den Firmen in 1 | betrieb der Angeklagte von\nder Familienwohnung in ] aus seit Früh;\n\njahr 1986 einen gleichartigen \"BU in DE -\nGER sowie seit Herbst 1986 einen solchen in KOMM;\nschließlich eröffnete er am 27. Februar 1987 unter dem\nNamen seiner Ehefrau einen weiteren a — in\nvB . der sodann nach Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt München vom 18. März 1987 am 8. April 1987\nwieder eingestellt wurde.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen die Gewerbeordnung gemäß S 148 Abs. 1 GewO\nseit dem 19. August 1986 für schuldig erachtet, weil er\nspätestens zu diesem Zeitpunkt, als er Widerspruch gegen\nden Bescheid des Bezirksamts Schöneberg vom 18. Ju-\n\nli 1986 einlegte, Kenntnis von der behördlichen Untersagung hatte und dennoch das Gewerbe eines Maklers sowohl\nmit dem \"BU ev.\" sowie den entsprechenden\nNachfolgefirmen als auch - zeitgleich - mit dem \"PB -\n\nGER Sortfünrte.\n\nII.\n\nEiner Entscheidung in dieser Sache stand der gegen den\nAngeklagten erlassene Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 21. Dezember 1987 wegen Betruges zum Nachteil\neines \"Mitglieds\" des nicht eingetragenen Vereins \"BÜügp-EEE in \"ER (Tatzeit: 22. Mai 1987) nicht entgegen. Das Strafbefehlsverfahren hat die Strafklage\n\nnicht verbraucht. Denn es handelte sich bei dem Vorwurf\n\ndes Betruges in vB im Verhältnis zu den strafrechtlichen Vorwürfen, derentwegen der Angeklagte sich in\n\n3 | verantworten mußte, um eine prozessual selbständige Tat im Sinne des 5 264 StPO.\n\n1. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen\neiner fortgesetzten Tat im Hinblick auf die vom Angeklagten in den verschiedenen Städten betriebenen \"Büf-\n\nGER verneint.\n\n2. Darüber hinaus kann auch das Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemäß\n\n§ 148 GewO, das mit dem im Strafbefehlsverfahren abgeurteilten Betrug in Tateinheit steht, keine rechtliche\nHandlungseinheit zwischen den Taten in a | und MB\n“EM herstellen. Zwar hat der Angeklagte in beiden Städten durch Einrichtung der > EEE und kontinuierliches Fortsetzen der Maklertätigkeit ohne Genehmigung jeweils das Dauerdelikt der Verletzung gewerberechtlicher\nVorschriften erfüllt. Dadurch entsteht jedoch keine\ndurchgehende einheitliche Tat; sondern die Einrichtung\neines neuen Gewerbebetriebes stellt sich aufgrund der\näußeren und inneren Geschehensabläufe jeweils als ein\nneues selbständiges Dauerdelikt dar. Zwar berechtigt die\nvon der zuständigen Behörde eines Bundeslandes erteilte\nGewerbegenehmigung grundsätzlich zur Aufnahme der betreffenden gewerblichen Tätigkeit im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, damit auch in einem anderen\nBundesland. Gemäß S 14 Abs. 1 GewO ist aber jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes, jeder Betrieb\neiner Zweigniederlassung wie auch jede unselbständige\n\nZweigstelle bei der für den betreffenden Ort zuständigen\n\nBehörde anzuzeigen. Die jeweils nach Landesrecht örtlich\nzuständige Gewerbeaufsichtsbehörde trifft eine selbständige Prüfungsp£flicht, ob für die Ausübung des Gewerbes\ndie erforderlichen Zulassungen seitens des Gewerbeetreibenden vorliegen und ob andernfalls die Fortsetzung des\nBetriebes verhindert werden soll (8 15 Abs. 2 GewO).\nEbenso hat diese Behörde selbständig über die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß S 35 GewO zu\nentscheiden. Es bedarf folglich auf Seiten des Gewerbetreibenden bei der Einrichtung und Aufnahme eines neuen\nBetriebes stets einer gesonderten Entscheidung, ob er\nder Anzeigepflicht gemäß S 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen und sich der Überprüfung stellen will. Die Einrichtung einer jeden weiteren Betriebsstätte desselben Unternehmers führt demnach bei Verstö-Ben gegen die gewerberechtlichen Vorschriften notwendigerweise zu einem selbständigen Tatentschluß und damit\nzu einem selbständigen Dauerdelikt. Es wird nicht nur\ndas im ersten Betrieb begonnene rechtswidrige Verhalten\nfortgeführt, sondern mit der Aufnahme ungenehmigter gewerblicher Tätigkeit auch im weiteren Betrieb objektiv\nund subjektiv ein eigenständiger rechtswidriger Zustand\nherbeigeführt und sodann fortgesetzt, der sich verfahrensrechtlich als selbständige Tat darstellt. Demnach\nwaren die vom Angeklagten im Zusammenhang mit den \"BÜß-EEE in BEE und MOB Desangenen Straftaten\njeweils selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO, SO\ndaß die teilweise Aburteilung durch den Strafbefehl des\nAmtsgerichts München die Strafklage hinsichtlich der in\n| begangenen Taten nicht verbrauchen konnte.\n\n- 10 -\n\nE77\n\nIIl.\n\nDie Verfäahrensrügen versagen.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des S 338\nNr. 8 StPO geltend macht und dazu vorträgt, das Landgericht habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Es\nfehlt bereits an der Wiedergabe des Antrags vom 6. November 1989, auf den der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Verfahrensrüge ausdrücklich beruft. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob die nach Eröffnung\ndes Hauptverfahrens dem Landgericht übersandten Urkunden, deren fehlende Auflistung und genaue Bezeichnung\nder Beschwerdeführer rügt, überhaupt Eingang in das Verfahren gefunden haben, zumal es sich nach dem eigenen\n\nVorbringen der Revision offenbar überwiegend um Ge-\n\nschäftsunterlagen der DER >> und Ko\n\nhandelte.\n\n2. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge \"wegen\nfehlender Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\" des Beschwerdeführers entspricht ebenfalls\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil keine bestimmte Beweisbehauptung erhoben wird (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Ran. 36, 37).\n\n3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat\n\ndas Landgericht mit der Vereidigung des Zeugen Karl\nDig nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.\n\n-— 11 -\n\na) Es obliegt dem Tatrichter, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat oder der Strafvereitelung verdächtig ist. Ein Rechtsfehler, der der Überprüfung durch das\nRevisionsgericht zugänglich ist, liegt nicht schon darin, daß weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil\neine Begründung für die Vereidigung eines Zeugen enthält, weil die Vereidigung nach dem Gesetz die Regel\ndarstellt. Eine Begründung für das Fehlen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO ist daher nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erforderlich,\nwenn die Gesamtumstände eine solche Erörterung nahelegen. In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung\nrechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß\nder Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots\nüberhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255; BGHR StPO\n\nSs 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH\nNJW 1991, 2844 m.w.N.). Zwar reicht bereits ein entfernter Verdacht der Tatbeteiligung; indessen muß der Tatrichter einen solchen Verdacht zum Zeitpunkt des Urteilserlasses auch tatsächlich hegen und ihn nicht nur\nfür möglich halten (BGH NStZ 1985, 183; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 60 Rdn. 43).\n\nb) Das Landgericht hat durchaus erkannt, daß der Zeuge\nKarl Di als Gründungsmitglied und 2. Vorsitzender des nicht eingetragenen Vereins \" Bi e.V.\"\nwie auch als Gründungsmitglied des nicht eingetragenen\n\nVereins \"Pi , der zudem in beiden Institutionen zeitweise ausgeholfen hat, eng mit der den Ankla-\n\n627\n\ngevorwurf betreffenden Tätigkeit des Angeklagten verbunden war; aus diesem Grunde wurde der Zeuge gemäß\n\n§ 55 StPO über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt.\nDies zeigt einerseits, daß das Landgericht die Frage einer möglichen Beteiligung des Zeugen in seine Überlegungen einbezogen hat; es bedeutet andererseits aber nicht,\ndaß es ihn damit für tat- oder teilnahmeverdächtig\nhielt. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit belegen\nvielmehr, daß das Landgericht von keiner strafbaren Mitwirkung dieses Zeugen ausging.\n\nc) Im übrigen beruht das Urteil nicht auf der Aussage\ndes Zeugen Karl Di. Die Strafkammer erwähnt den\nZeugen zwar mehrfach im Rahmen der Beweiswürdigung. Die\nvon ihm - wie auch von zahlreichen weiteren Zeugen - bekundeten äußeren Abläufe und die Arbeitsweisen im Geschäftsbetrieb der beiden BEN Firmen nat der Angeklagte aber selbst auch im Hinblick auf seine eigene\nStellung und Verantwortlichkeit in vollem Umfang eingeräumt; er hat lediglich die abweichende Rechtsauffassung\nvertreten, er habe keinen Wohnraum \"vermittelt\" im Sinne\ndes S 34 c GewO, sondern diesen nur \"ermittelt\" und sodann - wie eine Zeitung oder ein Anzeigenblatt - an\nDritte weitergegeben. Zur Auseinandersetzung mit dieser\nEinlassung bedurfte das Landgericht der Aussage des Zeugen im Ergebnis nicht.\n\nIV.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge läßt\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nII\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den\nSchuldspruch wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemäß S 148 Nr. 1 i.V.m. SS 144 Abs. 1\nNr. 1 lit h, 34 c Abs. 1 Nr. 1 lit a GewO. Zutreffend\nhat das Landgericht die vom Angeklagten ausgeübte Tätigkeit von Beginn an als gewerbsmäßige Wohnraumvermittlung\nangesehen. Den eingehenden Ausführungen des Landgerichts\ndazu hat der Senat nichts hinzuzufügen. Für diese Wohnraumvermittlung bedurfte er - unabhängig von den jeweils\ngewählten Rechtsformen und Firmen, unter denen er allein\noder mit seiner Ehefrau handelte - eine Erlaubnis gemäß\n8 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO.\n\nDaß er seine Vermittlungsgeschäfte vom 4. Januar 1986\nbis zum 29. September 1987 ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb, stellt eine vorsätzliche Dauerordnungswidrigkeit gemäß S 144 Abs. 1 Nr. 1 lit h GewO dar.\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die Zeit ab\n\n19. August 1986 eine beharrliche Wiederholung dieser Zuwiderhandlung bejaht und das Verhalten des Angeklagten\n\n. damit als Vergehen gemäß S 148 Nr. 1 GewO qualifiziert.\nZwar stellt nicht jede Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit der in § 148 GewO genannten Art bereits eine\nStraftat dar. Der Begriff der \"beharrlichen\" Wiederholung von Verstößen setzt vielmehr ein besonders hartnäkkiges Verhalten voraus, durch das die rechtsfeindliche\nEinstellung des Täters gegenüber den in Frage kommenden\ngesetzlichen Normen deutlich wird, obwohl er schon wegen\nder Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen\ngesammelt haben müßte (Sieg/Leifermann/Tettinger, Gewerbeordnung, 5. Aufl. vor $S 143 ff. Rdn. 3). Dazu bedarf\n\nes keines vorangegangenen abgeschlossenen Bußgeldverfah-\n\n- 14 -\n\nSL\n\n- 14 -\n\nrens oder einer strafrechtlichen Sanktion wegen der\ngleichen Zuwiderhandlung (Landmann/Rohmer/Kahl Gewerbeordnung (I) S 148 Rdn. 4; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Gewerbeordnung § 148 Anm. 1).\nEs genügt ein wiederholter Verstoß gegen die in § 148\nNr. 1 GewO bezeichneten Vorschriften, auch wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 OWiG) von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen hat.\n\nIm Rahmen einer Dauerordnungswidrigkeit gelten keine anderen Grundsätze; insbesondere braucht keine in sich abgeschlossene Vortat desselben Dauerdelikts vorzuliegen,\num das Merkmal der \"beharrlichen Wiederholung\" festzustellen (a.A. wohl: Landmann/Rohmer/Kahl a.a.O.). Ob die\neinzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten\nkontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet von einem bestimmten Zeitpunkt an eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen, ist\nnach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Wird die zugrunde liegende Dauerordnungswidrigkeit trotz einer Abmahnung der zuständigen Behörde\nunverändert in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens fortgesetzt, so muß darin kein neuer Tatentschluß\nliegen, der das abgemahnte vorangehende Verhalten zu einem selbständigen Dauerdelikt im Sinne einer in sich abgeschlossenen Vortat macht. Dennoch kann in einem solchen Fall in der Fortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens - z.B. wie hier durch Fortführung eines verbotenen Gewerbebetriebes - eine beharrliche Zuwiderhandlung\ngegen die Normen der Gewerbeordnung liegen. Andernfalls\nwürde gerade derjenige, der besonders hartnäckig die\n\neinschlägigen Vorschriften mißachtet und der von Anfang\n\n- 15 -\n\nIR\n\nan bereit ist, ungeachtet behördlicher Maßnahmen sein\nordnungswidriges Verhalten fortzuführen, privilegiert.\nDies entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, die die\nnach Art der Begehung und nach Einstellung des Täters\nbesonders schwerwiegenden Verstöße mit dem Strafmakel\nbelegen will (vgl. Landmann/Rohmer/Kahl a.a.O. Rdn. 3).\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen\nBegründung (vgl. Protokoll des Sonderausschusses des\nDeutschen Bundestages für die Strafrechtsreform\n\nBT Drucks. 7/626 S.14), wonach das Tatbestandsmerkmal\nder Beharrlichkeit anzunehmen ist, wenn der Täter durch\neinen erneuten Verstoß an seiner rechtsfeindlichen Einstellung also trotz einer etwaigen Ahndung, Abmahnung\noder einer sonst hemmend wirkenden Erfahrung oder Erkenntnis festhält.\n\nDer Senat kann hier die Frage offenlassen, ob der Vorwurf der beharrlichen Wiederholung im Sinne einer erhöhten Pflichtwidrigkeit stets einer vorherigen Abmahnung\ndes ordnungswidrigen Verhaltens bedarf (so: LK 10. Aufl.\n§ 184 a Rdn. 4; Horn in SK StGB § 184 a Rän. 3; noch offengelassen in BGH NJW 1991, 2844) oder ob unabhängig\nvon behördlichen Maßnahmen eine Gesamtwürdigung des\nrechtswidrigen Verhaltens für diese Bewertung ausreicht\n(so: Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 184 a Rdn. 5;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 184 a\nRdn. 5). Denn dem Angeklagten war durch die Untersagungsverfügung des Bezirksamtes Schöneberg vom 18. Jui 1986 verboten worden, die ungenehmigte Maklertätigkeit fortzusetzen, nachdem er bereits im Mai 1986 auf\ndie Erlaubnispflichtigkeit seines Gewerbebetriebes hin-\n\ngewiesen worden war. Zumindest die Verfügung vom 18. Ju-\n\n- 16 -\n\nIL\n\nli 1986 gemäß S 15 Abs. 2 GewO stellte eine \"Abmahnung\"\ndes Angeklagten dar, der dadurch eindringlich auf die\nRechtswidrigkeit seiner gewerblichen Tätigkeit hingewiesen wurde; spätestens zum Zeitpunkt der vom Landgericht\nfestgestellten Kenntnis des Angeklagten von dieser Verfügung war die Fortführung des Betriebes ein beharrlicher Verstoß gegen die Gewerbeordnung.\n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei das Verhalten des Angeklagten über den gesamten Zeitraum als eine rechtliche\nHandlungseinheit im Sinne eines Dauerdeliktes angesehen,\ndas sich ab 4. Januar 1986 zunächst als Dauerordnungwidrigkeit, sodann ab 19. August 1986 als Dauerstraftat\ndarstellt. Damit liegt materiellrechtlich und prozess-\n\nBAG\n\nrechtlich eine Tat vor mit der Folge, daß entsprechend\n\nSs 21 OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden ist (vgl. Göhler, OWiG 9. Aufl. § 21 Rdn. 2, 3); andererseits war\nvom Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision -\nkeine selbständige Entscheidung im Sinne von 5 260 StPO\nüber die vom Angeklagten zunächst begangene Dauerordnungswidrigkeit zu treffen (vgl. Hürxthal in KK\n\n2. Aufl. 8 260 Rdn. 23).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-528-91","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-528-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.480006+00:00"}}