{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-25_5_StR_526_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"5 StR 526/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 526/91 URTEIL\n\nvom 25. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nDirk mv u zus KON,\ngeboren am ED 1969 ir AT.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nIA\n\nSH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ii\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n3A\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf\ndie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nBezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an ei-\n\nnen anderen Jugendstrafsenat des Bezirksgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 117 StGB-DDR zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund ein Luftgewehr eingezogen. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist ebenfalls erfolgreich.\n\nHT\n\nAm 8. Januar 1990 mißhandelte der Angeklagte in KB\n(CO unter Alkoholeinwirkung zunächst mit blo-Bem Körperverletzungsvorsatz den Karl CE massiv. Er schlug ihm mit dem Handrücken kräftig in das\nGesicht, so daß EB mit dem Kopf gegen einen\nSchrank schlug, und schlug einige Zeit später mehrere\nMale mit beiden Fäusten kräftig in das Gesicht des Opfers (im folgenden erster Tatteil genannt). Tip\nlag nach diesen Schlägen mit angeschwollenen Lippen,\ngeschwollenen Augen, blutender Nase und Platzwunden an\nStirn und Hinterkopf auf einer Couch und war nicht mehr\nin der Lage zu sprechen oder sich fortzubewegen. Der\nAngeklagte beobachtete etwa eine halbe Stunde den JR\nWEBER , der \"blubberte\" und \"grinste\", wie der Angeklagte meinte. Dies reizte den Angeklagten so sehr, daß\ner sich nunmehr entschloß, IB zu töten. Er\nschlug mindestens dreimal mit den Fäusten mit voller\nWucht auf den Schädel des CEEEB. \"Da er nicht\nüberzeugt war, daß IB nunmenr tot sei,\" schlug\nder Angeklagte ihm zweimal mit einem Luftgewehrkolben\nkräftig auf den Schädel (im folgenden zweiter Tatteil\ngenannt). Danach überzeugte der Angeklagte sich, daß\nICE tot war. Das Bezirksgericht nimmt an, daß\nder Tod des Opfers allein aufgrund derjenigen Mißhandlungen eingetreten ist, die den ersten Tatteil darstellen. Dabei sind todesursächlich zum einen eine Bluteinatmung und zum anderen eine Luftembolie gewesen, die\nbeide auf die durch den ersten Tatteil bewirkte Zertrümmerung des Gesichtsschädels zurückzuführen sind.\nDie durch den zweiten Tatteil erfolgten Kopfschwartenläsionen \"sind für den Todeseintritt nicht mehr erheblich\".\n\n1:4\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel dagegen, daß\nder Angeklagte nicht auch im Hinblick auf den zweiten\nTatteil tatmehrheitlich wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist. Sie rügt jedoch ohne Einschränkung die Verletzung materiellen Rechts. Dies führt zur\numfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils\n(s 301 StPO).\n\n1. a) Die objektiven Voraussetzungen und der Vorsatz\neiner durch den ersten Tatteil begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (5 226 Abs. 1 StGB; S 117 StGB-DDR)\nsind festgestellt. Die Merkmale der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge ergeben sich\nnoch aus dem Urteilszusammenhang.\n\nb) Dagegen hat der Tatrichter eine etwaige Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Angeklagte trank vom Nachmittag bis zum\nAbend des Tattages zwölf Flaschen Bier zu je 0,33 l und\nsechs \"doppelte Schnäpse\" (UA S. 6, 7, 9). Er nahm damit etwa 220 g Alkohol auf und resorbierte - bei einem\nResorptionsverlust von 10 % - ca. 200 g Alkohol. Das\nführte bei einem etwaigen Körpergewicht von 60 kg (vgl.\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3) und einem\nfür magere Personen anzunehmenden hohen Reduktionsfaktor von 0,8 zu einem Blutalkoholwert in der Größenordnung von 4,2 o/oo, also bei einem Abbau von 0,1 0/oo\nstündlich ab Trinkbeginn zu einer Blutalkoholkonzentra-\n\n574\n\ntion von etwa 3,5 o/oo um 22.00 Uhr; der Wert würde bei\nanderen körperlichen Konstitutionen des Angeklagten höher liegen (vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 231, 238 und Grüner/Rentschler Manual zur Blutalkoholberechnung, 1976,\ninsbesondere S. 70 - 72). Wie dagegen das Bezirksgericht - trotz sachverständiger Beratung - zu einem maximalen Tatzeitwert der Blutalkoholkonzentration von\n2,4 o/oo gelangt ist, kann nicht nachvollzogen werden,\nda die für die Berechnung bedeutsamen Werte und die Berechnung selbst nicht in dem gebotenen Umfang (vgl.\nBGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 20 Rdn. 9 e;\nMeyer-Goßner NStZ 1988, 529, 534 je m.w.N.) mitgeteilt\nwerden.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Bezirksgericht es unterlassen hat, den\nzweiten Tatteil unter dem Gesichtspunkt der versuchten\nTötung zu prüfen. Hat der Angeklagte - wie UA S. 8\nfestgestellt - mit Tötungsvorsatz mittels Fäusten und\nLuftgewehrkolben auf das Opfer eingeschlagen, so hat er\n(tatmehrheitlich zum ersten Tatteil) einen Tötungsversuch begangen. Dies würde auch dann gelten, wenn das\nOpfer in diesem Zeitpunkt bereits tot war. Die möglicherweise mißverständlichen Urteilsausführungen (UA\n\nS, 14 Mitte), die in verschiedener Hinsicht in Spannung\nzu den Feststellungen (UA S. 8, 9) stehen, legen nahe,\ndaß der Tatrichter einen Todeseintritt vor Beginn des\nzweiten Tatteils für möglich hält. Indes kommt es für\neinen Tötungsversuch allein auf die Vorstellungen des\nTäters vom Leben des Opfers an (RGSt 1, 451).\n\n3. Unabhängig von dem zu 1. und 2. Gesagten ist der\nStrafausspruch rechtsfehlerbehaftet. Das Bezirksgericht\nist zu Recht von der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 £f § 1 Abs. 1) ausgegangen.\nJedoch läßt die Bemessung der Jugendstrafe jede Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der\nauch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen\nHeranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (8 18\n\nAbs. 2, S 105 Abs. 1 JGG; BGH StV 1982, 474 und 1988,\n307; Senatsbeschluß vom 14. Januar 1992\n\n- 5 StR 657/91 -).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich allein mit\nEinzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Dem sind, wenngleich damit ein Rechts£fehler\nnicht aufgezeigt wird, die Erhebung der Sachrüge und\nzugleich eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch zu entnehmen. Das Rechtsmittel hat Erfolg aus\nden oben zu I. 3. genannten Gründen.\n\nIII.\n\nDie Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Sollte der neue Tatrichter etwa feststellen, daß mit\nTötungsvorsatz ausgeführte schuldhafte Handlungen des\nAngeklagten im zweiten Tatteil den Eintritt des Todes\ndes Opfers beschleunigt haben (die wenig scharfen Fest-\n\nSA\n\nstellungen UA S, 9 lassen das als nicht ausgeschlossen\nerscheinen), so wäre der Angeklagte insoweit wegen\nvollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes zu bestrafen\n(vgl. BGH VRS 25, 42; Jähnke in LK 10. Aufl. S 212\n\nRdn. 3). Das Verhältnis zu einer im ersten Tatteil begangenen Körperverletzung kann sich dann möglicherweise\nals natürliche Handlungseinheit darstellen (vgl. dazu\nJähnke aaO. Rdn. 43 m.N.).\n\n2. Sollte nicht festgestellt werden können, ob einzig\nder (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste\nTatteil oder der (von Tötungsvorsatz gedeckte) zweite\nTatteil den Tod herbeigeführt (ggf. beschleunigt) hat,\nso dürfte nach dem Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten\" der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden. Der Angeklagte wäre dann\n\n- bei schuldhaftem Handeln - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Tötung zu\nbestrafen (BGH NJW 1957, 1643; BGH GA 1958, 109; BGH\nbei Holtz MDR 1979, 279).\n\n574\n\n3. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte im Vollrausch gehandelt hat, so wird zu prüfen sein, ob nach\nden Einzelumständen die Regeln des StGB-DDR (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 15\nAbs. 3) oder die Vorschriften des StGB (insbesondere\n\n$S 223 a) das im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz sind. Letzterenfalls würden mehrere im selben\nRausch begangene Taten nur eine Tat nach S 323 a StGB\ndarstellen (BGHSt 13, 223, 225).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-526-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-526-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.459968+00:00"}}